Gewalt gegen Frauen in Bayern

Häusliche Gewalt hat viele Gesichter – von körperlichen Übergriffen bis zu psychischem Druck. Hier finden Sie Kontakte zu Frauenhäusern, Notrufen und Fachberatungsstellen. Außerdem erfahren Sie Ihre Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz.

Blaues Logo mit dem Text 'GEWALT LOS WERDEN' und rotem Unterstrich auf hellem Hintergrund.
StMAS

Auf „Bayern gegen Gewalt“ finden Sie rund um die Uhr Frauenhäuser, Notruf­nummern, regionale Anlaufstellen und Detail­infos zu häuslicher Gewalt, Hate Speech, Stalking und weiteren Gewaltformen. Informieren Sie sich jetzt und holen Sie sich Hilfe.

Spurensicherung – auch vertraulich

Vertrauliche Spurensicherung ermöglicht Gewaltopfern, Spuren einer Gewalttat an ihnen auch ohne sofortige Anzeige bei der Polizei sichern zu lassen. Die Spurensicherung ist freiwillig, für die Betroffenen kostenlos und wird ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Die Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung.

Was ist ein Frauenhaus?

Unter Frauenhäusern sind Schutzeinrichtungen im Sinne des Paragraf 2 Absatz 4 Gewalthilfegesetz zu verstehen. Nähere Infos zum Gewalthilfegesetz erhalten Sie hier:

Frau sitzt in einem weißen Sessel in einem hellen Büro, spricht und gestikuliert.
StMAS | Lara Freiburger
Dreiviertelansicht einer Frau mit langem, halb hochgestecktem Haar und kleinem Ohrschmuck, vor hellem Seitenlicht.
StMAS | Lara Freiburger

Was ist häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt oder Partnerschaftsgewalt kann jeden Menschen treffen, unabhängig von Einkommen oder Bildung. Häufig bleibt sie unentdeckt. Es ist kein Einzelschicksal. In Bayern waren im Jahr 2025 rund 1.500 Frauen und mehr als 1.600 Kinder in staatlich geförderten Frauenhäusern untergebracht. Darüber hinaus stehen zahlreiche weitere Anlaufstellen, zum Beispiel Fachberatungsstellen, betroffenen Frauen und ihren Kindern offen.

Sie sind nicht schuld! Sie sind nicht allein! Es gibt Hilfe!

Die Formen häuslicher Gewalt sind vielfältig: Neben körperlicher (physischer) Gewalt gehören dazu jede Form sexualisierter Gewalt sowie psychische (seelische) Gewalt, etwa durch Demütigungen, Drohungen oder anhaltenden psychischen Druck.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema häusliche Gewalt:

Gewalt gegen Männer

Häusliche Gewalt betrifft nicht nur Frauen: Auch Männer können von häuslicher Gewalt betroffen sein. Die Gewalt kann von Demütigungen und Kontrolle bis zu körperlichen und sexualisierten Übergriffen reichen.

Es gibt Beratungsstellen und Hilfeangebote speziell für Männer und auch Jungen. Sie müssen sich nicht in Ihrer Familie, im Freundes- oder Kollegenkreis outen! Die Beratung ist anonym und vertraulich. Ihre Ansprechpersonen sind Profis, die sich in Ihre Lage einfühlen können. Und die Ihnen zur Seite stehen!

Gewalt gegen Kinder

Kinder sind von häuslicher Gewalt immer mitbetroffen, auch wenn sie nicht unmittelbar Opfer von Gewalttaten werden. Sie müssen oft über lange Zeit hinweg mit ansehen, wie ein Elternteil misshandelt wird. Dies führt meist zu schwerwiegenden seelischen Belastungen. Neben Hilflosigkeit und Angst leiden viele Kinder unter Schuldgefühlen, sei es, weil sie die geliebte Person nicht schützen können, sei es, weil sie sich selbst Verantwortung für das Geschehen zuschreiben. Häufig sind Mädchen, die sich mit der misshandelten Mutter identifizieren, später gefährdet, selbst Opfer von Partnergewalt zu werden. Jungen, die in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennengelernt haben, laufen Gefahr, später selbst Gewalt als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Bedürfnisse einzusetzen.

Häusliche Gewalt ist kein Kavaliersdelikt und keine Privatangelegenheit! Es gibt auch keine harmlose Gewalt. Jede Form der Gewalt ist unentschuldbar und nicht zu rechtfertigen.

Schauen Sie nicht weg, wenn Sie Zeuge häuslicher Gewalt werden. Wenn Sie sich – als Betroffener oder als Zeuge – erst einmal über Beratungsangebote oder Rechtsschutzmöglichkeiten informieren wollen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die Polizei oder das Jugendamt.

Soweit Kinder betroffen sind, finden Sie hier weitere Hilfsangebote.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

Häusliche Gewalt ist auch dann strafbar, wenn sie zwischen Partnern oder Ehegatten erfolgt. Die häufigsten Delikte im Bereich häuslicher Gewalt sind: Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Stalking, einfache und gefährliche Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.
Eine Anzeige bei einer Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft hat in der Regel die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge. Sind Sie unsicher, ob Sie Anzeige erstatten sollen, können Sie sich zunächst unverbindlich durch eine Fachberatungsstelle beraten lassen. Zusätzlich zu einem Strafverfahren können polizeiliche Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet werden, wie etwa die (befristete) Verweisung des Täters oder der Täterin aus der gemeinsam genutzten Wohnung oder ein Näherungs- und Kontaktverbot oder ein Abstandsgebot.

Hier finden Sie weitere Informationen und Adressen:

Muss ich im Strafverfahren als Opfer eine Aussage vor Gericht machen?

Grundsätzlich ist auch das Opfer zu einer Aussage im Rahmen des Strafverfahrens verpflichtet. Um das Strafverfahren zügig durchzuführen und um die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen, müssen der Tathergang und die Hintergründe möglichst beweiskräftig dokumentiert werden.

Das Opfer kann sich von Zeugenbetreuungsstellen vor und nach der Vernehmung betreuen lassen. Informationen zu den Rechten und Pflichten eines Zeugen finden Sie außerdem in der Broschüre „Als Zeuge vor Gericht“, die Sie als PDF-Dokument online lesen können.

Steht dem Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, über das es zu Beginn der Vernehmung zu belehren ist, kann es seine Aussage verweigern. Zeugnisverweigerungsrechte haben zum Beispiel Verlobte, Ehegatten, nähere Verwandte. Eine bereits gemachte Aussage darf nicht verwertet werden, wenn sich das Opfer später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, es sei denn, die Aussage wurde nicht bei der Polizei, sondern vor dem Ermittlungsrichter gemacht.

Wen schützt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Menschen vor körperlicher und seelischer Gewalt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in einer ehelichen, nichtehelichen oder anderen Gemeinschaft zusammenleben.

Oft sind auch Kinder von häuslicher Gewalt betroffen. Für sie gilt gegenüber Eltern oder sorgeberechtigten Personen das Gewaltschutzgesetz nicht – hier gilt das Kindschaftsrecht.

Welche Maßnahmen gibt es im Gewaltschutzgesetz?

Gerichtliche Maßnahmen

Bei (drohender) häuslicher Gewalt oder Stalking (Nachstellen) kann das Amtsgericht dem Täter oder der Täterin insbesondere verbieten,

  • Ihre Wohnung zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten,
  • an bestimmte Orte zu kommen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z. B. Arbeitsplatz, Kita oder Schule)
  • Kontakt zu Ihnen (auch per Telefon, E-Mail oder Messengerdiensten) aufzunehmen
  • Sie zu treffen.

Wer gegen eine Schutzanordnung verstößt (oder gegen eine Verpflichtung, die in einem gerichtlich bestätigten Vergleich ausgehandelt wurde), macht sich strafbar.

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann Opfern von häuslicher Gewalt die gemeinsame Wohnung zugewiesen werden, so dass nur noch Sie die gemeinsame Wohnung nutzen dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Täter oder der Täterin verheiratet oder verpartnert, unverheiratet oder zum Beispiel in einer WG zusammenwohnen.

Für einen befristeten Zeitraum kann Ihnen die Wohnung sogar dann vom Gericht zugewiesen werden, wenn Sie bei einer Mietwohnung nicht im Mietvertrag genannt sind oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt, die dem Täter oder der Täterin gehört.

Polizeiliche Maßnahmen

Wenn Sie in Gefahr sind, kann die Polizei Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen und dem Täter oder der Täterin für eine bestimmte Zeit verbieten, Ihre gemeinsame Wohnung zu betreten, ein befristetes Kontaktverbot aussprechen sowie in besonders schwerwiegenden Fällen den Täter oder die Täterin in Gewahrsam nehmen. Diese Maßnahmen verschaffen Ihnen Zeit, um sich beraten zu lassen und die nächsten Schritte zu veranlassen.

Sie können zum Beispiel gerichtliche Maßnahmen zu Ihrer Sicherheit beantragen. Die Polizei muss begangene Straftaten verfolgen. Sie führt Vernehmungen durch und sichert Beweismittel.

Wie kann ich Gewaltschutz beantragen?

  • Über eine Anwältin oder einen Anwalt: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dabei Verfahrenskostenhilfe erhalten.
  • Persönlich: Dann müssen Sie einen Antrag ausfüllen. Dabei hilft Ihnen die Rechtsantragstelle beim Amtsgericht.
    Tipp: Wenden Sie sich an Ihr Amtsgericht und fragen Sie, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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