Wie finanziert der Freistaat Bayern Kitas und Kindertagespflege – heute und ab 2027? Auf dieser Seite finden Sie kompakte Infos zu Betriebskosten- und Investitionskostenförderung, neuen Pauschalen für Personal und Qualität sowie zu Entlastungen bei Elternbeiträgen, inklusive Links zu Rechtsgrundlagen und praxisnahen FAQs.
Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Bayern


BayKiBiG-Reform (Stand 17.08.2026)
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und weiterer Rechtsvorschriften wurde am 22. Juli 2026 im Landtag beschlossen und am 30. Juli 2026 im Bayerischen Gesetzblatt (GVBl. 2026 S. 401) veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Hier finden Sie unverbindliche Lesefassungen zum BayKiBiG, zur Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) und zum Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in der ab Januar 2027 geltenden Fassung (Änderungen zur aktuellen Rechtslage in roter Schrift):
Hintergrund der Reform:
Die Betreuungsstrukturen im Freistaat Bayern sind in den letzten Jahren durch veränderte Rahmenbedingungen und enorm gestiegene Bedarfe immer stärker unter Druck geraten. Der Koalitionsvertrag von CSU und FREIEN WÄHLERN für die Legislaturperiode sieht daher vor, die staatliche Refinanzierung der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege weiterzuentwickeln und das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu reformieren.
Im November 2025 wurde die Grundsatzentscheidung getroffen, die staatlichen Mittel für das bisherige Bayerische Familiengeld und Krippengeld vollständig in die Betriebskostenförderung für Kindertagesbetreuung und -pflege umzuschichten.
Das Gesetz verfolgt zwei wesentliche Ziele. Es erfolgt eine massive einseitige Erhöhung des staatlichen Anteils der Betriebskostenförderung – im Endausbau um 25 Prozent. Dadurch sollen die Kommunen und Träger in die Lage versetzt werden, eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung verlässlich und insbesondere zu sozialverträglichen Elternbeiträgen anzubieten. Gleichzeitig führen die Änderungen zu einer umfangreichen Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung.
Die Reform umfasst im Kern folgende Änderungen:
- Über den Qualitätsbonus wird die staatliche Betriebskostenförderung bereits nach geltender Rechtslage einseitig erhöht.
- Die bewährte Systematik wird schon im Jahr 2026 für eine deutliche Verbesserung der Refinanzierung der Betriebskosten genutzt (Erhöhung der staatlichen Betriebskostenförderung um mehr als 10 Prozent bzw. 280 Mio. Euro).
- Zusätzlich zur Umschichtung von Nebenförderungen (Beitragszuschuss, U3-Bundesmittel, erhöhter Buchungszeitfaktor) fließen die aus dem Bayerischen Familien- und Krippengeld freiwerdenden Mittel insbesondere über schrittweise Erhöhungen des Qualitätsbonus in die Betriebskostenförderung.
- Damit wird der Qualitätsbonus im Vergleich zum Jahr 2025 im Endausbau (ab dem Jahr 2029) mehr als verzehnfacht.
- Im Jahr 2027 werden hierfür rd. 280 Mio. Euro, im Jahr 2028 rd. 526 Mio. Euro und ab dem Jahr 2029 rd. 535 Mio. Euro jährlich von den aus der Umschichtung der direkten Familienleistungen freiwerdenden Mitteln aufgewendet. Hinzu kommen 670 Mio. Euro jährlich durch die Integration der Nebenförderungen.
- Die gesetzliche Teamkräftepauschale als zusätzliche Personalkostenförderung ersetzt bisherige Förderrichtlinien und ihre bürokratischen Antragsverfahren.
- Über die Platzpauschale wird der Einsatz aller nicht-pädagogischen Kräfte zur Unterstützung und Entlastung des pädagogischen Personals gefördert.
- Für die Teamkräftepauschale fließen im Jahr 2027 rd. 284 Mio. Euro sowie ab dem Jahr 2028 rd. 400 Mio. Euro jährlich an die Träger. Das schafft Planungssicherheit. Darin enthalten sind Mittel aus der Umschichtung der direkten Familienleistungen im Umfang von 154,7 Mio. Euro (für 2028).
- Ab dem Jahr 2030 wird die Teamkräftepauschale dynamisiert.
- Der Freistaat fördert die originär zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TrÖffJH) künftig über eine dynamisierte Kindertagespflegepauschale, welche anhand der (über die Kinder- und Jugendhilfestatistik nach §§ 98 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügbaren) Anzahl der tätigen Kindertagespflegepersonen berechnet wird.
- Die Vergütung der Kindertagespflegepersonen bleibt wie bisher Aufgabe und Verantwortung des TröffJH. Eine freiwillige zusätzliche Förderung der Großtagespflegestellen durch die Gemeinden ist weiterhin möglich.
- Das bisherige Mittelvolumen bleibt vollständig erhalten (einschließlich der Mittel für die bisherige Sonderförderung der Großtagespflege) und wird zusätzlich um 4 Mio. Euro auf rd. 45 Mio. Euro erhöht.
- Im Rahmen einer umfassenden Deregulierung wird auf landesrechtliche Regelungen zur Kindertagespflege verzichtet. Es gelten bundeseinheitlich die Vorgaben nach dem SGB VIII.
- Zur Entbürokratisierung, zur Verstetigung der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB) und zur Stärkung der sprachlichen und digitalen Bildung stellt der Freistaat Bayern den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Pauschalbetrag zur Verfügung.
- Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Grundlage sind die Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach den §§ 98 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Insgesamt fließen dafür rund 29,4 Millionen Euro pro Jahr.
- Mit diesen Mitteln kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eigene Stellen für
- Qualitätsbegleitungen für sprachliche Bildung (vormals Sprach-Fachberatungen),
- Qualitätsbegleitungen für digitale Bildung (vormals kita.digital.coaches) und
- Pädagogische Qualitätsbegleitungen (PQB)
schaffen oder Kooperationspartner, etwa die Freie Wohlfahrtspflege, beauftragen, entsprechende Angebote in der Region zu erbringen.
- Die konzeptionellen Grundlagen entwickelt eine Steuerungsgruppe des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Mitglieder sind Vertretungen der Kommunalen Spitzenverbände, der Trägerverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, eine Vertretung der Regierungen sowie dem JFF – Institut für Medienpädagogik und dem Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz.
- Weitere Infos dazu folgen.
Als Kalkulationshilfe für die zu erwartende Betriebskostenförderung ab dem Jahr 2027 steht Ihnen hier eine Berechnungsvorlage (Excel-Datei) mit Ausfüllhilfe und Musterberechnung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um eine Hilfestellung zur näherungsweisen Schätzung der erwarteten staatlichen Fördersumme handelt. Es besteht kein Anspruch auf eine mit dem Tool berechnete Fördersumme.
Die konkrete Förderung wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben gewährt und ist abhängig von dem künftigen tatsächlichen Fördersachverhalt, der ausschließlich über das KiBiG.web erfasst und berechnet wird.
FAQs zur BayKiBiG-Reform
Das BayKiBiG basiert seit rund 20 Jahren auf dem Prinzip der kindbezogenen Förderung. Dabei richtet sich die staatliche Förderung nach den einzelnen Kindern und ihren jeweiligen Bedarfen, beispielsweise:
- besondere Förderbedarfe,
- flexible Betreuungszeiten,
- Sprachförderung.
Nach Einschätzung der Staatsregierung hat sich dieses System grundsätzlich bewährt und soll deshalb beibehalten werden.
- Gleichzeitig haben sich die Rahmenbedingungen deutlich verändert:
- In Bayern gibt es mittlerweile rund 11.000 Kindertageseinrichtungen.
- Etwa 645.000 Kinder werden täglich betreut.
- Die Betreuungszeiten haben sich verlängert.
- Die Zahl der Beschäftigten hat sich seit 2010 mehr als verdoppelt.
- Themen wie Sprachförderung, Integration und Inklusion haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Über 25 Prozent der Kinder in Kitas haben inzwischen einen besonderen Förder- oder Inklusionsbedarf.
Kurz und klar: Alle aus den Familienleistungen freiwerdenden Mittel werden ins Kita‑System gelenkt – es wird nichts eingespart. So wird der staatliche Förderanteil massiv erhöht. Das bedeutet: Die staatliche Betriebskostenförderung steigt im Endausbau im Jahr 2029 um 25 Prozent.
Unser Gesetz tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Klar ist aber: Die Kita-Situation duldet keinen Aufschub: Daher hat der Freistaat die laufende, staatliche Förderung bereits in diesem Jahr 2026 um mehr als 10 Prozent erhöht, damit Träger und Kommunen entlastet werden und Elternbeiträge stabil bleiben. Das entspricht einem zusätzlichen Plus von 280 Millionen Euro!
Der Beitragszuschuss wird lediglich als extra ausgewiesene Förderkomponente abgeschafft – aber eben nur formell! Das bedeutet: Das Mittelvolumen für den bisherigen Beitragszuschuss als staatliche Leistung bleibt in voller Höhe im System erhalten. Die Gelder fließen in die staatliche Betriebskostenförderung und kommen so direkt bei den Kitas an.
Warum?
Unsere Reform vereinfacht die Refinanzierung der Betriebskosten. Wir ziehen alle Einzelförderungen zusammen in eine verschlankte, einfache Förderlösung. Wir verabschieden uns vom Bürokratismus und entlasten nachhaltig.
Eine verlässliche und bezahlbare Kindertagesbetreuung ist ein zentrales Handlungsmotiv für die Reform. Ein Ziel der Gesetzesänderung ist daher, die Kostenbelastung für die Kindertagesbetreuung für Familien zu stabilisieren, wo es möglich ist.
Dafür erhöhen wir die staatliche Förderung massiv, 2026 in einem ersten Schritt um mehr als 10 Prozent, danach sukzessive bis im Endausbau um 25 Prozent. Damit entlasten wir die Träger und Kommunen und unterstützen eine Stabilisierung der Kita-Landschaft in Bayern.
Warum gibt die Reform keine Elternbeitragshöhe vor?
Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinden tragen somit die originäre Planungs- und Finanzierungsverantwortung. Die Möglichkeit der kommunalen und freien Träger, Elternbeiträge zu erheben, ist bundesrechtlich vorgesehen (§ 90 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Dies sichert unter anderem die Trägerpluralität und trägt dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung (§ 5 SGB VIII).
Mit der einseitigen staatlichen Erhöhung der Kita-Förderung schafft der Freistaat ein solides finanzielles Grundgerüst, das Kommunen und Träger trotz angespannter kommunaler Haushaltslage und steigender Kosten massiv unterstützt.
Im Übrigen verweisen wir auf die Elterninfo der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) und der Bayerischen Staatsregierung.
Kindertageseinrichtungen benötigen neben pädagogischen Fachkräften auch Unterstützung in vielen anderen Bereichen des täglichen Betriebs. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsaufgaben, die Verpflegung der Kinder oder hausmeisterliche Tätigkeiten.
Mit der Teamkräftepauschale unterstützt der Freistaat deshalb die Beschäftigung nichtpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese zusätzlichen „helfenden Hände“ können die Teams vor Ort entlasten und dazu beitragen, dass sich pädagogische Fachkräfte stärker auf ihre eigentlichen Aufgaben und die Arbeit mit den Kindern konzentrieren können.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Entbürokratisierung. Bisher existieren zahlreiche Einzelprogramme und Förderrichtlinien, darunter die Assistenzkraftförderung, der Personalbonus und weitere Sonderprogramme. Diese Förderungen werden künftig als Pauschalen in die gesetzliche Regelförderung integriert.
Allein für den Personalbonus und die Assistenzkraftförderung entfallen jährlich rund 10.000 Verwaltungsvorgänge. Gleichzeitig entsteht für Träger und Kommunen mehr Planungssicherheit, da die Leistungen künftig gesetzlich abgesichert sind und nicht mehr jährlich neu beantragt werden müssen.
Alle Einrichtungen erhalten für die ersten 50 Plätze eine erhöhte Sockelpauschale bei der Teamkräfteförderung. Davon profitieren vor allem kleinere Einrichtungen, die so auch eine finanzielle Grundausstattung erhalten.
Die Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wurde am 22. Juli 2026 vom Bayerischen Landtag verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Weitere Informationen zur BayKiBiG-Reform finden Sie in einer Elterninfo der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) und der Bayerischen Staatsregierung.
Betriebskostenförderung in Bayern
Kindertageseinrichtungen – dazu gehören auch Horte und Häuser für Kinder – erhalten in Bayern eine verlässliche gesetzliche Finanzierung. Grundlage bildet das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Es regelt die anteilige Refinanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten über eine kindbezogene Förderung:
- Der Freistaat Bayern trägt einen Anteil der Betriebskosten.
- Die Gemeinde legt einen eigenen Finanzierungsanteil dazu.
- Beide Ebenen sichern gemeinsam einen wesentlichen Teil der laufenden Ausgaben der Einrichtungen; Träger und Elternbeiträge decken die verbleibenden Kosten.
Investitionskostenförderung in Bayern
Sie planen als Stadt, Gemeinde oder Landkreis einen Neubau, eine Erweiterung oder eine Sanierung Ihrer Kindertageseinrichtungen? Der Freistaat Bayern beteiligt sich an diesen Investitionen über Finanzhilfen nach Artikel 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
Für Förderanträge beraten die Fachleute in der zuständigen Bezirksregierung. Bei allgemeinen Fragen zum BayFAG hilft das Bayerische Finanzministerium weiter.
Sonderinvestitionsprogramm Kita
Gute Nachrichten für Sie als Kommune oder Träger: Bayern erhält bis 2029 knapp 210 Millionen Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) des Bundes. Diese Mittel sollen den Kommunen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen, insbesondere erforderliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bereitgestellt werden.
"Frühkindliche Bildung ist das Herzstück bayerischer Familienpolitik. Die zusätzlichen finanziellen Mittel helfen, unsere Kindertageseinrichtungen zukunftsfest zu machen."Ulrike Scharf, MdL, Bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund („Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung“) wurde bereits unterzeichnet, die bayerische Förderrichtlinie wird Ende des Jahres veröffentlicht. Mit den Investitionen können die Rahmenbedingungen für Kinder, Familien, Kommunen und Träger weiter verbessert werden. Jeder Euro in frühkindliche Bildung stärkt Chancen, Zusammenhalt und die Zukunftsfähigkeit Bayerns. Nähere Infos finden Sie in Kürze hier.
Personalbonus in Bayern: Förderung für zusätzlichen Personaleinsatz in Kitas
Sie möchten Ihr Kita‑Team entlasten und zusätzliche Stunden für Kinder und Leitung finanzieren? Bis Ende 2026 unterstützt der Freistaat Bayern Träger von Kindertageseinrichtungen mit einem Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus). Der Personalbonus gehört zu den Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach dem Bundesgesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (sogenanntes Gute-KiTa-Gesetz).
Sie erhalten einen pauschalen Zuschuss, wenn Sie zusätzliches pädagogisches Personal, Hauswirtschafts‑ oder Verwaltungskräfte einsetzen oder Arbeitszeiten aufstocken. Auch Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr und Teilnehmende am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ (KiPrax) zählen dazu.
Der Personalbonus ist eine freiwillige Leistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ab 2027 geht er – zusammen mit der bisherigen Förderung von Assistenzkräften – in die gesetzliche Teamkräftepauschale über.
FAQs zum Personalbonus: allgemeine Infos
Kräfte sind dann zusätzlich und können beim Personalbonus berücksichtigt werden, wenn
- sie neu eingestellt wurden,
- deren Arbeitszeit aufgestockt wurde (neuer Arbeitsvertrag),
- ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und verlängert wird oder
- das Personal in der Zeit ab dem 1. September 2020 neu angestellt wurde und hierfür bis Ende 2024 ein Leitungs- und Verwaltungs- beziehungsweise Personalbonus gewährt wurde und
- das Personal (beziehungsweise deren betreffende zusätzliche Arbeitszeit) nicht im Anstellungsschlüssel eingerechnet wird.
Zusätzlichkeit für den Bewilligungszeitraum 2026 liegt auch bei Personal vor, das nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus (PB) am 30. September 2025 eingestellt wurde.
Die Richtlinie zum Personalbonus wurde ab 1. September 2025 dahingehend geändert, dass die maximale berücksichtigungsfähige Wochenstundenzahl von bisher 20 auf 25 Wochenstunden angehoben wurde.
Eine Ausweitung der Bonuszahlung für Bestandspersonal ist nicht möglich. Die höhere Bonuszahlung kann nur für Beschäftigte bewilligt werden, die für den Bewilligungszeitraum 2025 das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen. Für die Beurteilung der Zusätzlichkeit der über die 20 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeit im Bewilligungszeitraum 2025 gilt Folgendes:
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Personalbonus kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder in der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
Sofern im Kalenderjahr 2025 Personal neu eingestellt oder aufgestockt wurde und wegen des Ablaufs der Antragsfrist am 30. September 2025 kein Antrag auf den Personalbonus gestellt werden konnte, kann ein Personalbonus für den Bewilligungszeitraum 2026 bewilligt werden.
Die Antragstellung ist jeweils bis zum 30. September möglich. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in der Zukunft liegen. Beginn des Personalbonus ist der Kalendermonat, in dem die Maßnahme erfolgt beziehungsweise in dem die neue Kraft im KiBiG.web entsprechend dem Arbeitsvertrag eingetragen wird.
FAQs zum Personalbonus: pädagogisches Personal
Ein zusätzlicher Personaleinsatz ist nicht gegeben. Es fehlt der neue Arbeitsvertrag. Nur Stunden aus dem Anstellungsschlüssel zu nehmen, reicht nicht aus.
Pädagogisches Personal im Sinne der Richtlinie sind pädagogische Ergänzungs- und Fachkräfte, vergleiche Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG, Paragraf 16, Absatz 1). Ein Personalbonus kann aber auch für Drittkräfte bewilligt werden (Hauswirtschafts- oder Verwaltungskraft). Generell sind die Kräfte entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich einzuordnen. Übt eine sogenannte Drittkraft überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus, gilt sie als Hauswirtschaftskraft.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal nach Paragraf 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der Richtlinie. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal nach Paragraf 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der Richtlinie. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.
FAQs zum Personalbonus: Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte
Nein, bestimmte berufliche Qualifikationen wie zum Beispiel Berufsabschlüsse sind für den Personalbonus nicht erforderlich.
Fortsetzung einer Förderung über Leitungs- und Verwaltungsbonus/Personalbonus
Sofern Hauswirtschaftskräfte über den bisherigen Leitungs- und Verwaltungsbonus beziehungsweise Personalbonus bis zum 31. Dezember 2024 gefördert wurden, wird das Fortbestehen dieser Neueinstellung oder Aufstockung als zusätzlicher Personaleinsatz anerkannt (Folgeantrag).
Einstellung vor dem 30. September 2024
Handelt es sich um einen Erstantrag und wurde die zusätzliche Kraft vor dem 30. September 2024 eingestellt, liegen die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit nicht vor und ein Personalbonus kann nicht gewährt werden.
Einstellung nach dem 30. September 2024
Wurde die Kraft nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus am 30. September 2024 eingestellt, ist die Zusätzlichkeit noch gegeben und ein Personalbonus kann gewährt werden.
Andernfalls ist eine Bewilligung des Personalbonus nur dann möglich, wenn eine Neueinstellung oder Aufstockung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen wurde beziehungsweise wird.
Es ist möglich, dass die Arbeitszeit einer Kraft mit 30 Stunden auf zwei Einrichtungen mit jeweils 15 Stunden aufgeteilt wird, sofern die Kraft den beiden Einrichtungen vertraglich zugeteilt ist und für diese Einrichtungen mit dem Stundenumfang tätig wird.
Der Begriff des hauswirtschaftlichen Personals ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Dies eröffnet einen Entscheidungsspielraum. Soll für Hauswirtschaftskräfte ein Personalbonus beantragt werden, muss ein Arbeitsvertrag mit dem Einrichtungsträger vorhanden sein, in dem die jeweiligen Tätigkeiten in der Einrichtung stundenmäßig eindeutig bestimmt sind. Das können auch Reinigungskräfte oder ein Hausmeister sein.
In jedem Fall muss die Maßgabe der Zusätzlichkeit erfüllt sein. Es muss also ein Beschäftigungsverhältnis sein, das für beziehungsweise während des laufenden Bewilligungszeitraums geschlossen beziehungsweise aufgestockt wird oder für das 2024 bereits ein Personalbonus gewährt wurde (Folgeantrag).
Wenn eine neue Hauswirtschaftskraft eingestellt wird, ist ein Personalbonus möglich. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist mit der Neueinstellung erfüllt, auch wenn es sich nur um einen Ersatz handelt.
FAQs zum Personalbonus: Praktikumsstellen
Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
Pro Einrichtung kann der Bonus für Praktikanten mit fünf Wochenstunden nur einmal für maximal zwölf Monate beantragt werden. Endet das Praktikum am 31. August, so kann ab dem 1. September für einen neuen Praktikanten oder eine neue Praktikantin der Personalbonus beantragt werden. Für mehrere gleichzeitig besetzte Praktikumsstellen und/oder Teilnehmende am Schulversuch KiPrax können insgesamt nur fünf Wochenstunden berücksichtigt werden.
Das ist nicht möglich. Für den Personalbonus muss die Praktikumsstelle tatsächlich besetzt werden.
Ein Personalbonus ist nicht möglich. Die genannten Personen gehören nicht zum förderfähigen Personal. In der Richtlinie werden ausschließlich SEJ- und KiPrax-Praktikantinnen und -Praktikanten genannt.
Assistenzkraftförderung: Entlastung für Ihr Kita‑Team
Sie möchten Ihr Kita‑Team entlasten und flexiblere Betreuungszeiten anbieten? Der Freistaat Bayern unterstützt Sie dabei: Über eine eigene Förderrichtlinie zur Umsetzung des bundesweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung fördert er die Festanstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen.
Assistenzkräfte übernehmen im Alltag viele Aufgaben, die sonst bei Erzieherinnen und Erziehern liegen. Sie schaffen Zeitfenster für direkte Arbeit mit den Kindern, für Elterngespräche und für Leitungsaufgaben – und sie erleichtern längere Öffnungszeiten und verlässliche Randzeiten.

Voraussetzungen für die Förderung
Damit Sie die Förderung nutzen können, braucht die Assistenzkraft eine passende Qualifikation, zum Beispiel:
- eine abgeschlossene Qualifizierung als Tagespflegeperson oder
- den erfolgreichen Abschluss von Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur beruflichen Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen (mindestens 160 Unterrichtseinheiten).
Erfüllt die Person diese Voraussetzungen, stellen Sie den Förderantrag nach der geltenden Richtlinie und bauen Ihr Team nachhaltig aus.
Weiterbildung und Perspektiven für Assistenzkräfte
Assistenzkräfte unterstützen nicht nur die Einrichtung, sondern investieren gleichzeitig in ihre berufliche Zukunft.
- Zusatzqualifikation im ersten Jahr
- Innerhalb der ersten zwölf Monate nehmen Assistenzkräfte an Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts teil (mindestens 40 Unterrichtseinheiten).
- Das StMAS Bayern zertifiziert diesen Kurs. Er legt die fachliche Grundlage für den Einsatz im Kita‑Alltag.
- Rolle im Team
- Assistenzkräfte unterstützen pädagogische Fach‑ und Ergänzungskräfte bei der Arbeit mit den Kindern, bei der Vorbereitung von Angeboten und bei organisatorischen Aufgaben.
- Ihr Stundenumfang zählt nicht zum Anstellungsschlüssel; die Fachkraftquote bleibt unverändert. Sie ergänzen das Team zusätzlich und verbessern die Rahmenbedingungen.
- Berufliche Entwicklung
- Die Weiterbildung läuft berufsbegleitend, Praxis und Theorie greifen direkt ineinander.
- Wer als Assistenzkraft einsteigt und weitere Voraussetzungen erfüllt, kann weitere Module des Gesamtkonzepts anschließen – ein klarer Weg in Richtung qualifizierte Tätigkeit in der Kita‑Landschaft.
Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?
Bis zum 31. Dezember 2026 fördert der Freistaat über die bisherigen Richtlinien - Richtlinie zur Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) sowie Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) – den Einsatz von zusätzlichen Personalressourcen.
Mit dem geplanten Inkrafttreten der Reform zum 1. Januar 2027 gehen diese Förderungen in die neue gesetzliche Teamkräftepauschale über:
-
Der Begriff der Teamkräfte umfasst das nicht-pädagogische Personal und damit ausdrücklich auch Assistenzkräfte, außerdem Hauswirtschafts‑ und Verwaltungskräfte.
-
Die Förderung erfolgt dann nicht mehr über eigene Richtlinien mit Einzelanträgen, sondern als pauschaler Betrag je genehmigtem Platz direkt im gesetzlichen System.
Für Sie bedeutet das: Eine Entlastung durch zusätzliches Personal wie Assistenzkräfte, Verwaltungs- oder Hauswirtschaftskräfte bleiben ein fester Baustein multiprofessioneller Kita‑Teams. Die Finanzierung läuft künftig über die Teamkräftepauschale einfacher und planbarer während das bekannte Qualifizierungsmodell weiter den Einstieg für Quereinsteigende und die berufliche Weiterentwicklung unterstützen.
- mehr zu den rechtlichen GrundlagenExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Infos zur Anstellung von AssistenzkräftenExterner Link öffnet in neuem Fenster
- zum Konzept berufliche Weiterbildung für Kita-FachkräfteExterner Link öffnet in neuem Fenster
- mehr Infos im Newsletter Kinderbetreuung (Ausgabe 511)
- mehr Infos im Newsletter Kinderbetreuung (Ausgabe 556)
FAQs zur Assistenzkraftförderung: allgemeine Infos
Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich einer regionalen Verteilung der Mittel. Anträge werden nach dem Eingangszeitpunkt berücksichtigt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
An wen kann ich mich bei Interesse melden?
Ansprechpartner für
- Kindertageseinrichtungen/Einrichtungsträger mit Interesse an der Einstellung einer Assistenzkraft sind zunächst die Gemeinden (Zuständigkeit Kindertagesbetreuung).
- Personen mit Interesse am Einsatz als Assistenzkraft sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertageseinrichtungen).
Der Förderzeitraum der Richtlinie wurde mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. (siehe Ziffer 9 der Richtlinie, ab dem 1. Januar 2025 in neuer Fassung abrufbar unter gesetze-bayern.de. Damit bestehen die Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie – vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – für die Bewilligungszeiträume 2025 und 2026.
Es ist möglich, dass eine Person beispielsweise vormittags als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung und nachmittags als Tagespflegeperson nach den Paragrafen 43, 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im eigentlichen Sinne, also zum Beispiel in selbstständiger Tätigkeit in ihren eigenen Räumlichkeiten arbeitet. Ausgeschlossen ist selbstverständlich ein zeitgleicher Einsatz in beiden Bereichen. Dies ist förderrechtlich ausgeschlossen.
Für die Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre dann eine förmliche „Extra“-PE nach Paragraf 43 SGB VIII unter anderem mit entsprechender Prüfung der Räumlichkeiten und der Belastbarkeit insgesamt notwendig.
Die Tätigkeit der Assistenzkraft in der Kita stellt keine Tagespflege nach Paragraf 43 SGB VIII dar. Die von der Assistenzkraft in der Kita betreuten Kinder werden nicht auf die möglichen Betreuungsverhältnisse nach Artikel 9 BayKiBiG angerechnet, sodass die Möglichkeit der Kindertagespflege außerhalb der Tätigkeit in der Kita unberührt bleibt.
Die Bundesmittel, die für das Förderprogramm eingesetzt werden, sind nach Maßgabe des KiQuTG nur für den vorschulischen Bereich bestimmt. Dementsprechend können nur Assistenzkräfte oder Tagespflegepersonen in Festanstellung gefördert werden, die Kinder bis zur Einschulung betreuen.
Eine Assistenzkraft in einer Einrichtung, die ausschließlich Schulkinder betreut, ist daher nicht förderfähig. Der Einsatz einer Assistenzkraft in einer altersgemischten Einrichtung, in der auch Schulkinder betreut werden, ist förderunschädlich.
FAQs: Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen
Eine Förderung von Assistenzkräften im Sinne der Richtlinie setzt voraus, dass
- die Anstellung der Assistenzkraft/-kräfte in einem Arbeitsverhältnis bei einem Träger nach Artikel 3 Absatz 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erfolgt,
- die Bruttojahresvergütung der Assistenzkraft/-kräfte grundsätzlich die Höhe der staatlichen Förderung umfasst (unter Beachtung des Besserstellungsverbotes),
- die Assistenzkraft/-kräfte die Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt/erfüllen oder erfolgreich am Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat/haben,
- die Assistenzkraft/-kräfte eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifizierung mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung) absolviert/absolvieren,
- die Assistenzkraft/-kräfte an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden teilnimmt/teilnehmen.
Grundsätzlich gilt, dass Anträge auf die Förderung zwingend vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen sind. Bewilligungsbehörden bestimmen sich gemäß Ziffer 7.2 nach Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 BayKiBiG. Dies sind
- bei kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und
- bei kreisfreien Gemeinden die Regierungen.
Im Einzelnen gilt für das Antrags- und Bewilligungsverfahren ab 2026:
Folgeanträge:
Für bestehende Maßnahmen, die bereits im Jahr 2025 eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 erhalten haben und im Kalenderjahr 2026 fortgeführt werden, sind die Anträge grundsätzlich vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums von den Zuwendungsempfängern einzureichen. In Abweichung von der VV 1.5.3 Satz 1 zu Artikel 44 BayHO gelten Folgeanträge für die Assistenzkraftförderung bis zum 31. Januar 2026 als rechtzeitig gestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass dies die Antragstellung auf Förderung nicht ersetzt. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel wird zudem empfohlen, die Antragstellung möglichst frühzeitig vorzunehmen, um eine weitere Förderung der Maßnahme sicherzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass dies die Antragstellung auf Förderung nicht ersetzt. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel wird zudem empfohlen, die Antragstellung möglichst frühzeitig vorzunehmen, um eine weitere Förderung der Maßnahme sicherzustellen.
Erstanträge:
Neue Anträge (Einstellung von Assistenzkräften ab Januar 2026) müssen zwingend vor Beginn der Maßnahme im KiBiG.web gestellt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab Bestätigung des Antragseingangs bei der zuständigen Bewilligungsbehörde automatisch zugelassen. Die Träger müssen also keinen gesonderten Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn mehr stellen, sondern stellen nur noch einen einheitlichen Antrag auf Förderung. Eine gesonderte Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns durch die Bewilligungsbehörden ist nicht mehr erforderlich.
Der Ablauf für neue Anträge ab Januar 2026 gestaltet sich wie folgt:
- Antrag des Einrichtungsträgers auf Förderung im KiBiG.web
- Annahme des Antrags durch die staatliche Bewilligungsstelle (entspricht „Ampelstellung gelb“ im KiBiG.web, keine weitere Handlung der Bewilligungsbehörde erforderlich), das heißt Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
- Maßnahme kann förderunschädlich begonnen werden.
- Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Hinweis: Aufgrund der späten Gesetzesverlängerung durch den Bundesgesetzgeber sind Bewilligungen und Auszahlungen erst möglich, wenn der Nachtragshaushalt für 2025 verabschiedet und die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan hinterlegt sind.
- (gegebenenfalls rückwirkende) Auszahlung beziehungsweise Abschlagszahlung
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Entsprechend wird als förderrelevante Qualifizierungsgrundlage
- entweder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
- oder die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS vorausgesetzt.
- Zusätzlich ist eine Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erforderlich (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung).
Ein Einsatz von Assistenzkräften ausschließlich beziehungsweise überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich wie Küchendienst oder Ähnliches ohne Bezug zu den Kindern/ohne pädagogischen Einsatz ist nicht förderfähig. Die Förderung der Tätigkeit als Assistenzkraft setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Arbeit darin liegt, die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit zu unterstützen und diese zu entlasten (zum Beispiel Unterstützung in der Bring- und Abholphase, bei der Aufsicht, durch Übernahme der Schlafwache, durch Vorlesen und so weiter). Sonstige Tätigkeiten – wie zum Beispiel Hilfe bei der Organisation des Kita-Alltags (Vorbereitung der Mahlzeiten, Gestaltung der Lernumgebung, Aufräumen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten) – sind zwar möglich, müssen allerdings den wesentlich untergeordneten Anteil der zu erbringenden Leistung darstellen. Dies hat der Träger bei Ausübung seines Direktionsrechts strikt zu beachten, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden.
Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Sie sind zusätzliche Kräfte und zählen nicht in den Anstellungsschlüssel.
Generell werden zwar keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitstätigkeit als Assistenzkraft vorgegeben. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht jedoch nicht dem Zweck der Richtlinie beziehungsweise der Intention des Richtliniengebers.
Empfohlen wird ausdrücklich, eine Anstellung beziehungsweise Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend qualitativ hochwertige Effekte in den Einrichtungen zu erzielen sowie den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.
Der Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ ist nur in bestimmten Konstellationen förderbar.
Aus dem Zuwendungszweck – der Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals – ergibt sich eine Anforderung an eine gewisse Kontinuität des Einsatzes. Wenn die Assistenzkraft nicht speziell und ausschließlich einer Kindertageseinrichtung zugeordnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass weder die notwendige Bindung zu den Kindern aufgebaut noch ein Grundmaß an verlässlichen Strukturen für die Kinder realisiert werden kann. Eine pauschale Rückmeldung für einen geplanten flexiblen Einsatz ohne feste Zuordnung zu einer Einrichtung ist daher grundsätzlich nicht möglich beziehungsweise muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Unproblematisch stellt sich hingegen der feste Einsatz einer Assistenzkraft in zwei Einrichtungen dar, wobei es sich in diesem Fall entsprechend um zwei Maßnahmen handelt.
Für den Einsatz als Assistenzkraft im Sinne der Richtlinie muss die Kraft
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen oder
- das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS erfolgreich absolviert haben.
Für eine Anstellung als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen ist zudem nach Nummer 4.1 c) der Richtlinie eine zertifizierte Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts) zu absolvieren. Diese kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von maximal zwölf Monaten ab Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden, um die Förderfähigkeit nach der Richtlinie zu erhalten.
Im Besonderen gilt für a) zudem, dass die „Eignungsprüfung analog der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 SGB VIII gestaltet sein“ sollte – mit Ausnahme der Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Dies ist entsprechend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH) festzustellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt. In diesem Zusammenhang gilt weiterhin: Die „Voraussetzung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis“ ist nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Eignung die Pflegeerlaubnis auch tatsächlich erteilt werden könnte, die betreffende Person also sofort als Kindertagespflegeperson tätig werden könnte.
Sofern ein Einsatz ausschließlich als Assistenzkraft erfolgt, ist lediglich der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis entbehrlich, das heißt, eine Feststellung der Voraussetzungen und die entsprechende Dokumentation ist ausreichend. Ausschließlich die Prüfung der räumlichen Verhältnisse ist aufgrund fehlender Relevanz ausgenommen. Alle anderen Bestandteile der Pflegeerlaubnis müssen aber geprüft werden (zum Beispiel auch Erste-Hilfe-Kurs etc.).
Sofern aus strukturellen Gründen die im Sinne der Richtlinie zuständigen Stellen beim TröffJH nicht identisch sind mit den grundsätzlich für die PE nach Paragraf 43 SGB VIII zuständigen Stellen, empfehlen wir ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit beziehungsweise gegebenenfalls einen Austausch im Wege der Amtshilfe beim Feststellungsverfahren für die Eignung. Dies dient auch dazu, ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen.
Wechselt die Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, so muss erneut ein Bescheid über die Eignung beziehungsweise eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist dabei der Umfang der Qualifizierung geringer als bei dem zuständigen TröffJH, muss die Eignung durch den zuständigen TröffJH bestätigt werden.
Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.
Eine einheitliche Qualifizierung zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen (PE nach Paragraf 43 SGB VIII) gibt es in Bayern nicht, ausgenommen eines Mindestumfangs von 160 Unterrichtseinheiten Qualifizierung für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der PE erforderlichen Grundlagen legen die TröffJH vor Ort in eigener Zuständigkeit fest. Entsprechend kann der Qualifizierungsumfang gegebenenfalls in Landkreisen auch über dem förderrelevanten Umfang liegen.
Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.
Für die Qualifizierungsmaßnahme wurden vom Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) und dem StMAS Bayern Multiplikatorinnen und Multiplikatoren geschult. Diese führen vor Ort entsprechende Kurse durch.
Gemäß der Richtlinie muss die Assistenzkraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen können analog der Qualifizierungsmaßnahme als Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) ausgelegt werden. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfällt während der Qualifizierungsphase. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Erbringung des jährlichen Fortbildungssolls erst im Bewilligungsjahr nach Absolvierung der Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu erbringen ist.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsstunden ist zunächst auf der Arbeitsebene – also zwischen Einrichtungsträger und Assistenzkraft – zu regeln und gegebenenfalls arbeitsvertraglich festzuhalten. Ein entsprechender Nachweis erfolgt insofern durch den Einrichtungsträger. Zudem prüfen die Bewilligungsbehörden nach Nr. 7.2 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 29 BayKiBiG im Zuwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der Belegprüfung die Ableistung des verpflichtenden jährlichen Fortbildungspensums.
Die Fortbildungen sollen eine kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie der regelmäßigen Vernetzung dienen. Die Fortbildungsinhalte müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Artikel 13 BayKiBiG und dem ersten Abschnitt der AVBayKiBiG sowie an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) orientieren. Einheiten der Module 3 und 4, Block B zur Qualifizierung zur Ergänzungskraft im Rahmen des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung können für die geforderten jährlichen 15 Fortbildungsstunden grundsätzlich angerechnet werden. Ausgenommen sind jedoch Einheiten, die im Selbststudium (Selbstlerneinheiten) erfolgen, wie selbstgesteuertes Lernen, Selbstreflexion oder eigenständige Fallbearbeitungen. Diese können nicht als Fortbildungseinheiten angerechnet werden.
Die Kostenübernahme ist vor Ort zu klären.
Das Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen ist als Selbstzahlermodell konzipiert. Das heißt, die Kurse finanzieren sich über Teilnehmerbeiträge. Diese können von den Teilnehmenden selbst entrichtet, anteilig oder ganz vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommen oder – bei zertifizierten Kursen – auch über Förderungen der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden. Staatlicherseits stehen für Qualifizierungsmaßnahmen – die Grundqualifizierung als TPP, Zusatzqualifikation als Assistenzkraft über das Gesamtkonzept im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten sowie die regelmäßigen, jährlichen Fortbildungen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Anträge auf eine Förderung vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung.
Wenn eine bereits eingestellte Kraft jedoch bisher noch nicht die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, da sie zum Beispiel keine Qualifikation zur Tagespflegeperson (TPP) durchlaufen hatte, ist der Beginn der Maßnahme die Fortführung der Beschäftigung nach Erteilung der Pflegeerlaubnis.
Wenn eine bereits angestellte Kraft die Qualifizierung und Eignung einer TPP aufweist, ist der Maßnahmebeginn die vertragliche Verpflichtung zur zertifizierten Qualifizierung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten.
Ebenso kann gegebenenfalls eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme neuer Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie als neue Maßnahme gewertet werden. Zwingend ist hierbei jedoch eine klare Trennung der Arbeitsverhältnisse (vertraglich sowie inhaltlich).
Eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 ist nicht möglich für Kräfte, die eine Qualifikation als pädagogische Ergänzungskraft nach Paragraf 16 Absatz 4 BayKiBiG vorweisen, oder für Kräfte, für die nach der Allgemeinverfügung generell die Zustimmung zum Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft erteilt ist. Eine Förderung ist selbst dann nicht möglich, wenn diese Personen in einer Kita ganz oder teilweise als Assistenzkraft mit entsprechendem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Auch eine stundenweise Aufteilung ist nicht möglich.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die letzten Änderungen der Allgemeinverfügung zur Anerkennung weiterer Abschlüsse, das heißt ohne notwendige Zustimmung seitens der Bewilligungsbehörden, wie beispielsweise zu Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Aufgrund der im Jahr 2024 unterjährig erfolgten Änderung der Allgemeinverfügung haben bis 2024 bereits erfolgte Bewilligungen auf Förderungen eines Einsatzes als Assistenzkraft im Jahr 2024 noch Bestand. Eine Förderung ab 2025 ist nicht möglich.
Hier sind verschiedene Konstellationen möglich:
Für beschäftigte Assistenzkräfte, die eine Qualifizierung zur pädagogischen Ergänzungskraft (Block B, Modul 3 Gesamtkonzept) beginnen beziehungsweise begonnen haben, gilt:
- Sie können bereits mit Beginn der Qualifizierung über eine Einzelfallzustimmung nach Paragraf 16 Abs. 6 AVBayKiBiG im Anstellungsschlüssel gemäß Paragraf 17 Absatz 1 AVBayKiBiG berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob ein Antrag nach Paragraf 16 Absatz 6 AVBayKiBiG gestellt wird, ist den Trägern überlassen. Im Falle einer Einzelfallentscheidung nach Paragraf 16 Absatz 6 AVBayKiBiG ist eine (Weiter-)Förderung als Assistenzkraft ausgeschlossen.
- Sofern von einer Antragstellung auf Einzelfallentscheidung abgesehen wird und die Arbeitszeitstunden der Kraft nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden, ist eine Förderung als Assistenzkraft (weiterhin) möglich. Die Förderung endet mit der Zertifizierung als Ergänzungskraft in Kindertageseinrichtungen nach erfolgreichem Abschluss von Block B, Modul 4 des Gesamtkonzepts zur beruflichen Weiterbildung.
Personen, die direkt eine Qualifizierung in Block B, Modul 3 beginnen (ohne vorherigen Abschluss des Moduls 1 und/oder 2, Block A):
In diesem Fall ist eine Förderung als Assistenzkraft aufgrund fehlender Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die Person nach Beurteilung des zuständigen TröffJH die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt (Ziffer 4.1 b der Richtlinie) und innerhalb eines Jahres Modul 2, Block A erfolgreich absolviert.
Durch die Vorgabe in Ziffer 6 Satz 4 und 5 der Richtlinie besteht sowohl die Pflicht des Zuwendungsempfängers, eine Doppelförderung auszuschließen, als auch die Möglichkeit, die Assistenzkraftförderung und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Paragraf 82 Absatz 3 SGB III zu kombinieren.
Werden nach Paragraf 82 Absatz 3 SGB III Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem prozentualen Verhältnis zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach den Sätzen 2 und 3 erbracht, ist die Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 entsprechend zu reduzieren.
FAQs: Tagespflegepersonen (TPP) im Bereich der Kindertagespflege beziehungsweise in der Ersatzbetreuung
Aufgrund der sehr begrenzten Nachfrage nach Förderungen zur Anstellung von TPP durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung (im Sinne der Richtlinie) wird ausschließlich eine (Bestands-)Förderung von Maßnahmen gewährt, die bereits bis Ende 2022 gefördert wurden. Damit wird der Fortbestand der bereits initiierten Maßnahmen bis Ende 2026 gewährleistet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel vorrangig für die stark nachgefragten Maßnahmen (Assistenzkräfte) eingesetzt werden können.
- Der Einsatz erfolgt nach Maßgabe des BayKiBiG, der Paragrafen 22, 23 Absatz 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Artikel 20 Satz 1 Nummer 3 BayKiBiG.
- Die Festanstellung hat beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (TröffJH) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden zu erfolgen.
- Die Bruttojahresvergütung der TPP muss mindestens die Höhe der staatlichen Förderung umfassen.
- Die TPP nimmt jährlich an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden teil.
Die Anstellung der TPP im Rahmen der Förderung nach Nummer 1.2 der Richtlinie ist ausschließlich beim TröffJH möglich. Eine Anstellung bei bzw. Weiterleitung der Förderung durch die TröffJH an freie Träger, Vereine etc. ist nicht förderfähig.
Die TPP können im Angestelltenverhältnis entweder in der Kindertagespflege im eigentlichen Sinne oder zur Ersatzbetreuung eingesetzt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 19,5 Stunden betragen.
Die Eignungsprüfung erfolgt im üblichen Verfahren durch den zuständigen TröffJH. Hierzu finden sich auch im Beitrag Orientierungshilfe zur Eignungsfeststellung des BLJA weiterführende Informationen.
Darüber hinaus wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach Paragraf 72a SGB VIII veröffentlicht.
Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Siehe hierzu auch Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.
Das Zusatzmodul von 40 Unterrichtseinheiten ist nur für den Einsatz als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen erforderlich, nicht bei Festanstellung als TPP.
Elternbeiträge: Was zahlen Eltern in Bayern – und warum?
Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 verlagert der Freistaat die bisherigen Mittel für Bayerisches Familiengeld, Krippengeld und Beitragszuschuss in die Betriebskostenförderung der Kindertagesbetreuung. Diese Gelder fließen dann vollständig über den Qualitätsbonus und andere Pauschalen in die Kita-Landschaft. Ziel ist eine deutlich höhere staatliche Beteiligung an den laufenden Kosten und damit mehr Stabilität und Sozialverträglichkeit bei den Elternbeiträgen.
Die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Jugendamt und die steuerliche Entlastung bleiben bestehen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Umstellung – insbesondere das Wegfallen des Beitragszuschusses als eigener Posten – für sich genommen keinen Anlass für höhere Elternbeiträge bildet.
