Sie möchten wissen, wie der Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 100 Euro für Kindergartenkinder funktioniert und was sich durch die BayKiBiG-Reform zum 1. Januar 2027 ändert? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Beitragszuschuss

FAQs zum Beitragszuschuss
Jedes Kind in einer nach BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erhält bis Ende 2026 in der Kindergartenzeit einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 100 Euro. Das gilt für kommunale, freie und kirchliche Kitas, Häuser für Kinder und viele andere Einrichtungen, solange sie nach BayKiBiG gesetzlich gefördert werden.
Ab 2027 wird die Fördersystematik des BayKiBiG vereinfacht und in diesem Zusammenhang verschiedene Einzelförderungen in den bereits bestehenden Qualitätsbonus integriert. Das Mittelvolumen des bisherigen Beitragszuschuss bleibt in voller Höhe erhalten.
Die Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wurde am 22. Juli 2026 vom Bayerischen Landtag verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Weitere Infos zur BayKiBiG-Reform finden Sie in einer Elterninfo der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) und der Bayerischen Staatsregierung.
- Der Beitragszuschuss wird lediglich als extra ausgewiesene Förderkomponente abgeschafft – aber eben nur formell! Das bedeutet: Das Mittelvolumen für den bisherigen Beitragszuschuss als staatliche Leistung bleibt in voller Höhe im System erhalten.
- Warum? Unsere Reform vereinfacht die Refinanzierung der Betriebskosten. Wir ziehen alle Einzelförderungen zusammen in eine verschlankte, einfache Förderlösung. Wir verabschieden uns vom Bürokratismus und entlasten nachhaltig.
- Eine verlässliche und bezahlbare Kindertagesbetreuung ist ein zentrales Handlungsmotiv für die Reform. Ein Ziel der Gesetzesänderung ist daher, die Kostenbelastung für die Kindertagesbetreuung für Familien zu stabilisieren bzw. zu verringern, wo es möglich ist.
- Dafür erhöhen wir die staatliche Förderung massiv, 2026 in einem ersten Schritt um mehr als 10 Prozent, danach sukzessive bis im Endausbau um 25 Prozent. Damit entlasten wir die Träger und Kommunen und unterstützen eine Stabilisierung der Elternbeiträge.
- Warum die Reform keine Elternbeitragshöhe vorgibt? Kinderbetreuung ist eine kommunale Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinden tragen somit die originäre Planungs- und Finanzierungsverantwortung. Die Möglichkeit der kommunalen und freien Träger, Elternbeiträge zu erheben, ist bundesrechtlich vorgesehen (Paragraf 90 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Dies sichert unter anderem die Trägerpluralität und trägt dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung (Paragraf 5 SGB VIII).
- Mit der einseitigen staatlichen Erhöhung der Kita-Förderung schafft der Freistaat ein solides finanzielles Grundgerüst, das eine Stabilisierung der Beiträge trotz angespannter kommunaler Haushaltslage und steigender Kosten trägt.
- Im Übrigen verweisen wir auf die Elterninfo der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) und der Bayerischen Staatsregierung (Elterninfo zum Download).
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, können Sie beim Jugendamt beantragen, dass Ihr Elternbeitrag ganz oder teilweise durch die wirtschaftliche Jugendhilfe übernommen wird. Nach Paragraf 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beiträge, wenn die Belastung für Sie und Ihr Kind wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Jugendamt helfen Ihnen, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären.