Innovative Konzepte der Kinderbetreuung

Gute Ideen brauchen Raum. In Bayern erproben Kitas neue Konzepte direkt im Alltag – mit frischen Ideen für Bildung, Organisation und Förderung. Möglich macht das die Experimentierklausel im BayKiBiG. So entsteht aus einer guten Idee gelebter Alltag – für Kinder von heute und morgen.

Bunter Traumfänger mit Federn und Perlen hängt im Freien, vor unscharfem grünen Hintergrund.
StMAS
Drei Kinder stehen draußen im Grünen; das Mädchen in pinker Kappe und grün-pinker Jacke betrachtet etwas Kleines in der Hand, während ein Junge in blauer Jacke zusieht.
StMAS | Lara Freiburger

Neue Wege wagen – direkt im Kita-Alltag

Neue Ideen brauchen Raum – und einen Alltag, in dem sie sich bewähren. Genau dafür schafft Artikel 31 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die Grundlage: mit Modellprojekten in der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege.

Diese Projekte sind zeitlich befristet, wissenschaftlich begleitet und im echten Leben erprobt.

Das Ziel: herausfinden, was funktioniert. Was Kinder stärkt. Was Teams unterstützt. Was Familien entlastet. Trägt eine Idee, wächst daraus vielleicht ein neuer Standard. Hakt es noch, entsteht daraus der nächste Impuls.

Zu den aktuellen Modellprojekten zählen

  • die Erweiterung der Großtagespflege,
  • Einstiegsgruppen für ein erstes Ankommen in der institutionellen Betreuung,
  • Mini-Kitas als flexible, alltagsnahe Betreuungsform mit kleinen Gruppen.

So entsteht Fortschritt – nah an den Kindern, mit Blick für die Menschen, die sie begleiten.

Erweiterte Großtagespflege

Kinder brauchen Raum. Familien brauchen Verlässlichkeit. Tagespflegepersonen brauchen Handlungsspielraum. Die Erweiterte Großtagespflege (GTP) bringt diese Bedürfnisse zusammen.

In bestimmten Fällen darf eine Großtagespflegestelle mehr Kinder gleichzeitig betreuen als üblich. Das Bayerische Familienministerium hat dieses Modell im Jahr 2022 ins Leben gerufen. Fachkräfte, Träger und Kommunen haben seitdem viele Erfahrungen gesammelt und neue Lösungen entwickelt.

Seit dem 1. September 2024 gelten überarbeitete Regeln. Alle Beteiligten richten sich nach klaren fachlichen Kriterien. Das Ministerium trägt die Verantwortung für das Modell. Bis Ende August 2026 bleibt es in Kraft. Die Entscheidung über die Zukunft der Erweiterten Großtagespflege fällt spätestens am 31. Mai 2026.

Mit dem Modell schafft Bayern neue Plätze, stärkt die Tagespflege und entlastet Familien – pragmatisch, verantwortungsvoll und kindgerecht.

Die Kindertagespflege steht in Bayern auf einem starken Fundament. Drei Gesetze geben den Rahmen:

  • Das SGB VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe bundesweit.
  • Das BayKiBiG legt fest, wie Bildung und Betreuung in Bayern zusammenwirken.
  • Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) beschreibt die Regeln für den Alltag in der Kindertagespflege.

Wer Kinder aus anderen Familien betreut, trägt große Verantwortung. Dafür braucht jede Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Vor der Erlaubnis stehen ein persönliches Gespräch und eine fachliche Prüfung. Mit der Erlaubnis betreut eine Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder gleichzeitig. Die eigenen Kinder zählen dabei nicht mit, aber das Jugendamt achtet darauf, dass die Betreuungskraft insgesamt nicht überlastet ist.

Im Rahmen eines Modellprojekts nach Artikel 31 BayKiBiG erproben ausgewählte Großtagespflegen neue Wege. Dieses Projekt gilt nur für Großtagespflegen, die Förderung nach Artikel 20 BayKiBiG erhalten. Großtagespflegen nach Artikel 20a BayKiBiG gehören nicht dazu.

Wenn zwei oder mehr Tagespflegepersonen zusammenarbeiten, können sie im Modellprojekt bis zu zehn Kinder gleichzeitig betreuen, ohne dass eine pädagogische Fachkraft Teil des Teams sein muss – sonst sind es acht. Jede beteiligte Tagespflegeperson bringt dafür mindestens 300 Stunden Qualifizierung mit. Insgesamt können Tagespflegepersonen bis zu 16 Betreuungsverhältnisse eingehen.

Zusätzlich bietet das Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) eine Zusatzqualifizierung für Kleinstkinder in der Kindertagespflege an. Sie umfasst rund 60 bis 80 Unterrichtseinheiten und vertieft das Wissen über die frühe Bildung und Entwicklung der Jüngsten. Das zuständige Jugendamt entscheidet im Einzelfall, welche Qualifizierungen angerechnet werden.

Jede Erweiterung einer Großtagespflege braucht grünes Licht von der Erlaubnisbehörde – in der Regel vom Jugendamt. Dafür gilt ein klar geregeltes Verfahren.

Fachliche Eignung der Betreuungsperson

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erlaubnisbehörde prüfen, ob die Betreuungsperson für eine Erweiterung geeignet ist:

  • Liegt eine pädagogische Qualifikation vor?
  • Welche berufliche Erfahrung bringt sie mit?
  • Wie setzt sich das Team zusammen?
  • Passen die Fähigkeiten zum Alter der Kinder?

Geeignete Räume

Die Räume müssen sicher, altersgerecht und auf die geplante Anzahl der Kinder ausgelegt sein. Wichtig sind unter anderem:

  • genügend Schlafplätze
  • Bewegungsflächen
  • Rückzugsbereiche
  • funktionierende Abläufe für Essen, Hygiene und Ruhephasen

Auch baurechtliche und brandschutzrechtliche Vorgaben spielen eine Rolle. Wer Kinder betreut, trägt Verantwortung – auch für ihre Sicherheit.

Bedarf vor Ort

Eine Erweiterung soll nur vorgenommen werden, wenn vor Ort tatsächlich Betreuungsplätze fehlen. Das ist der Fall, wenn nicht alle Kinder mit Rechtsanspruch nach Paragraf 24 SGB VIII ein passendes Angebot erhalten. Die Kommune schätzt den Bedarf ein.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, leitet die Erlaubnisbehörde den Antrag auf Erweiterung weiter an das Bayerische Familienministerium. Dazu gehören:

  • ein vom Träger beziehungsweise der Tagespflegeperson unterschriebener Modellvertrag
  • eine konkrete Beschreibung des Vorhabens
  • eine fachliche Stellungnahme der Erlaubnisbehörde

Kontakt

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstraße 9
80797 München
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
E-Mail: Referat-V3@stmas.bayern.de 

Wie lange läuft der Bestandsschutz?

Seit dem 1. September 2024 gelten für Erweiterte Großtagespflegestellen neue Regeln. Die Übergangszeit läuft noch bis zum 31. August 2026. Bis dahin können bestehende Stellen unter bestimmten Voraussetzungen weiterarbeiten. Neue Modellverträge entstehen seit Herbst 2024 nur noch unter den neuen Bedingungen. 

Großtagespflege mit bis zu zehn Kindern (ohne anerkannte Fachkraft)

Tagespflegepersonen mit weniger als 300 Qualifizierungsstunden dürfen seit dem 1. September 2024 keine neuen Erweiterten Großtagespflegestellen mehr eröffnen. Wer bis dahin einen gültigen Modellvertrag abgeschlossen hat, darf noch bis Ende August 2026 weitermachen. Die fehlenden Qualifizierungsstunden müssen zügig nachgeholt werden.
Eine Änderung im Angebot – zum Beispiel ein Umzug oder ein neues Teammitglied – macht den bisherigen Vertrag ungültig. In diesem Fall endet der Bestandsschutz.

Großtagespflege mit mehr als zehn Kindern (mit anerkannter Fachkraft)

Dieses Modell ist ausgelaufen. Bestehende Stellen arbeiten noch bis zum 31. August 2026 weiter. Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder reduziert die Tagespflegeperson die Zahl der Kinder oder beantragt eine Betriebserlaubnis. Die Umwandlung in eine Mini-Kita kann sich lohnen. 

Was jetzt wichtig ist

Die Umstellungsphase läuft. Tagespflegepersonen können die Zeit bis August 2026 nutzen, das heißt: Qualifizierungen abschließen, neue Konzepte planen oder bestehende Angebote weiterentwickeln.

Ankommen leicht gemacht – die Einstiegsgruppe

Seit September 2022 erproben bayerische Kommunen eine neue Form der Kinderbetreuung: die Einstiegsgruppe. Dieses Modell läuft noch bis August 2026. Ziel ist es, mehr Plätze zu schaffen und Familien einen besseren Zugang zur Betreuung zu ermöglichen.

Die Einstiegsgruppe erfüllt die gesetzlichen Ansprüche auf einen Betreuungsplatz. Gleichzeitig bietet sie Kommunen mehr Flexibilität. Wer eine Einstiegsgruppe anbietet, bekommt die volle staatliche Betriebskostenförderung pro Kind – auch wenn nicht alle üblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einstiegsgruppe richtet sich vor allem an Kommunen, die aktuell nicht genug Plätze anbieten können. Mit diesem Modell entsteht kurzfristig ein tragfähiges Angebot, das Kinder früh begleitet und Eltern entlastet.

Für jede Einstiegsgruppe braucht es eine Betriebserlaubnis. Die zuständige Behörde prüft, ob die Räume geeignet sind und genug Personal zur Verfügung steht. Maßstab bleibt dabei das Wohl der Kinder. Für das Modell gelten an einigen Stellen vereinfachte Vorgaben.

Personal

In der Einstiegsgruppe gilt der reguläre Anstellungsschlüssel. Damit bleibt die Zahl der betreuenden Personen gleich hoch wie in anderen Einrichtungen. Eine bestimmte Fachkraftquote ist aber nicht vorgeschrieben. Erzieherinnen und Erzieher oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen müssen nicht zwingend zum Team gehören.
Auch Sprachvorgaben entfallen. Das eingesetzte Personal braucht keinen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse. Eine gezielte sprachliche Förderung in deutscher Sprache ist nicht verpflichtend.

Buchungszeiten und Altersgrenzen

Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich zählen auch für Kinder über drei Jahren zur Förderung – anders als in anderen Einrichtungen. Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der Kinder die Einrichtung über mindestens einen Monat hinweg im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Woche besucht.

Eine Einstiegsgruppe nimmt nur Kinder auf, die mindestens zwei Jahre von der Einschulung entfernt sind. Damit bleibt im Anschluss genug Zeit, um die Bildungs- und Erziehungsziele in normalen Kindertageseinrichtungen zu erreichen, die der Freistaat vorgibt. Besonders Kinder mit Migrationshintergrund sollen gut Deutsch sprechen können, wenn sie in die Schule starten.

Fachliche Begleitung

Eine erfahrene Kita oder eine einzelne Leitung beziehungsweise Fachkraft aus einer Partnereinrichtung übernimmt die fachliche Begleitung der Einstiegsgruppe. Diese sogenannte Paten-Einrichtung steht mit Rat und Praxiswissen zur Seite – besonders dann, wenn im Team der Einstiegsgruppe keine deutschsprachige Fachkraft arbeitet.

Einstiegsgruppen bieten Kindern einen guten Einstieg in den Kita-Alltag. Wer noch keinen regulären Platz bekommen hat, kann hier erste Erfahrungen sammeln und langsam an den Ablauf in einer Kindertageseinrichtung heranwachsen.

Kommunen und Träger finden für einzelne Gruppen leichter passende Räume – auch ohne Neubau. Das spart Zeit, Geld und Aufwand. Bestehende Räume lassen sich flexibel nutzen. Sogar mehrere Gruppen können sich dieselben Räume teilen, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten betreuen.

Ein besonderer Vorteil entsteht im Bereich Sprache: Die Einstiegsgruppe unterliegt nicht den strengen Vorgaben zur deutschen Sprachförderung. Fachkräfte dürfen die Kinder in ihrer Muttersprache begleiten. So entstehen niedrigschwellige Angebote – zum Beispiel für geflüchtete Kinder aus der Ukraine. Diese Kinder bekommen frühe Bildung und Betreuung, ohne sprachliche Hürden. Das hilft ihnen beim Ankommen und den Familien im Alltag.

Eine Einstiegsgruppe kann nur bei bestimmten Voraussetzungen starten. Wer ein solches Angebot plant, sollte diese Punkte von Anfang an klären:

  • Betriebserlaubnis vorlegen: Der Träger braucht eine gültige Betriebserlaubnis nach Paragraf 45 SGB VIII. 
  • Modellvertrag abschließen: Für jede Einstiegsgruppe muss ein Modellvertrag mit dem Familienministerium vorliegen. Die Betriebserlaubnisbehörde übernimmt die Übermittlung an das Ministerium.
  • Räume klären und genehmigen lassen: Die Räume müssen für eine Kindertageseinrichtung geeignet sein. Sie brauchen eine Nutzungsgenehmigung nach Baurecht. Sobald mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden, zählt das Gebäude als Sonderbau. Dann greifen zusätzliche Vorgaben – zum Beispiel beim Brandschutz.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Bauaufsicht entscheiden im Einzelfall. Dabei prüfen sie, ob der Raum allen rechtlichen Anforderungen entspricht.

Tipp: Frühzeitig mit der Betriebserlaubnisbehörde und dem Bauamt sprechen – so lassen sich Verzögerungen vermeiden.

Bevor eine Einstiegsgruppe starten kann, braucht es einen unterzeichneten Modellvertrag. Der Ablauf ist klar geregelt: Zuerst muss der Modellvertrag eingereicht werden. Der Träger der Einstiegsgruppe unterschreibt den Modellvertrag und gibt ihn an die zuständige Betriebserlaubnisbehörde weiter.

Es wird eine fachliche Stellungnahme beigefügt. Die Betriebserlaubnisbehörde ergänzt den Vertrag darin um folgende Infos:

  • Personalstruktur und pädagogische Eignung (Abschlüsse, Berufserfahrung, gegebenenfalls Anerkennungen nach Paragraf 16 Absatz 6 BayKiBiG)
  • Zahl und Alter der betreuten Kinder
  • Name der Paten-Einrichtung
  • Bestätigung über den gesicherten Übertritt in eine Regeleinrichtung (spätestens im vorletzten Kita-Jahr)
  • Begründung, warum der Einsatz der Experimentierklausel notwendig ist (zum Beispiel um den Rechtsanspruch auf einen Platz zu decken)

Die Betriebserlaubnisbehörde sendet die vollständigen Unterlagen – inklusive Stellungnahme und Betriebserlaubnis – per E-Mail an das Familienministerium. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienministeri-ums prüfen die Unterlagen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, geht der unterzeichnete Vertrag zurück an die Betriebserlaubnisbehörde.

Kontakt

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9
80797 München
E-Mail: Referat-V3@stmas.bayern.de

Klein, stark, flexibel – die Mini-Kita

Eine Mini-Kita ist eine regulär geförderte Kindertageseinrichtung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Sie verfügt über eine Betriebserlaubnis nach Paragraf 45 SGB VIII – und sie bleibt bewusst klein: Maximal zwölf Kinder sind gleichzeitig anwesend.

Ob als Krippe, Kindergarten, Hort oder altersgemischte Einrichtung (Haus für Kinder) – die Mini-Kita funktioniert wie eine große Einrichtung – nur mit weniger Kindern.

Kleine Gruppen, große Nähe. In einer Mini-Kita finden Kinder unter drei Jahren, über drei Jahren und auch Grundschulkinder ihren Platz.

Im Team arbeiten qualifizierte Fach- und Ergänzungskräfte. Wer aus einem anderen Berufsfeld kommt, kann mit einer Zusatzqualifikation schon frühzeitig als pädagogische Ergänzungskraft dabei sein – das eröffnet neue Chancen. Für das Verhältnis von Personal und Kindern gilt der gesetzliche Anstellungsschlüssel (Paragraf 17 Absatz 1 AVBayKiBiG).

Mini-Kitas brauchen Räume, die den Anforderungen für eine Kindertageseinrichtung entsprechen. Wer aus einer Großtagespflegestelle eine Mini-Kita machen will, braucht eine Genehmigung – denn das gilt als Nutzungsänderung nach Artikel 2 Absatz 4 Nummer 12 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

Sobald mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden, handelt es sich um einen sogenannten Sonderbau. Dann prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind – zum Beispiel für den Brandschutz (Artikel 54 Absatz 3 BayBO).

Wichtig: Aus jedem Stockwerk müssen zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sicherheit geht vor – von Anfang an.

Bei Fragen hilft das Team der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt gerne weiter. Für die nötigen Raumgrößen einer Mini-Kita gibt es vom Familienministerium keine festen Vorgaben. Die Entscheidung im Einzelfall trifft die zuständige Betriebserlaubnisbehörde.

Mini-Kitas bekommen eine ganz normale Förderung – wie jede andere Kindertageseinrichtung auch. Der Freistaat Bayern unterstützt sie über die Betriebskostenförderung nach BayKiBiG.

Wichtig ist: Der Träger stimmt sich frühzeitig mit der Gemeinde ab. Sie prüft den Bedarf vor Ort und entscheidet, ob sie zusätzlich zur gesetzlichen Förderung eine freiwillige Leistung gewährt – zum Beispiel über einen Kooperationsvertrag.

Auch Investitionen in neue Einrichtungen oder Baumaßnahmen können gefördert werden – nach Artikel 28 BayKiBiG in Verbindung mit Artikel 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Elternbeiträge kann der Träger selbst festlegen.

Bevor eine Mini-Kita starten kann, braucht sie eine Betriebserlaubnis. Diese erteilen die Kreisverwaltungsbehörden beziehungsweise bei kreisfreien Städten und Landkreisen die jeweilige Regierung. Erst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Erlaubnis vorliegt, dürfen Kinder betreut werden. Wenn der Träger im Rahmen des Modellprojekts von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen will, braucht es zusätzlich einen Modellvertrag mit dem Familienministerium. Die Zustimmung der Kommune ist dafür nicht nötig.

Die Mini-Kita ist eine ganz normale Kindertageseinrichtung. Als Träger kommen – wie bei größeren Kitas auch – verschiedene Möglichkeiten infrage (Artikel 3 BayKiBiG):

  • kommunale Träger, zum Beispiel Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften
  • freigemeinnützige Träger, die nicht gewinnorientiert arbeiten – etwa Träger der freien Wohlfahrtspflege wie AWO, Caritas oder BRK
  • sonstige Träger, etwa Elterninitiativen oder Einzelpersonen

Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Mini-Kita betreiben wollen, kommt es auf die Form an: Gibt es einen externen Träger – oder arbeitet das Team selbstständig und eigenverantwortlich ohne Trägerstruktur? In diesem Fall handelt es sich rechtlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – nach den Paragrafen 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Für die Leitung einer Mini-Kita gelten dieselben Anforderungen wie für jede andere BayKiBiG-geförderte Kindertageseinrichtung. Wer diese Aufgabe übernimmt, sollte Erfahrung mitbringen – mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in einer Kita im Sinne von Artikel 1 Satz 1 des BayKiBiG. Auch eine Fortbildung für Leitungskräfte sollte bereits vor dem Start abgeschlossen sein – nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 1 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG).

Die Entscheidung, wer die Leitung übernimmt, trifft der Träger. Im Betriebserlaubnisverfahren prüft die zuständige Behörde, ob die gewählte Person dafür geeignet ist.

Wenn sich ein selbstständiges Großtagespflege-Team in eine Mini-Kita umwandelt – also ohne externen Träger arbeitet –, muss im Verfahren zur Betriebserlaubnis eine Leitungskraft benannt werden. Gibt es nur eine pädagogische Fachkraft im Team, übernimmt in der Regel sie die Leitung.

Zur Leitungsaufgabe gehört mehr als Organisation: Die Leitung verantwortet die pädagogische Arbeit, steuert das Team, gestaltet die Konzeption und hält den Kontakt zu den Eltern. Damit sie das umsetzen kann, ist sie im Alltag auch weisungsbefugt gegenüber den anderen Betreuungspersonen.

Auch Mini-Kitas haben Anspruch auf Pädagogische Qualitätsbegleitung – kurz PQB. Denn sie gehören zur regulär geförderten Kindertagesbetreuung nach dem BayKiBiG. Das freiwillige Angebot steht ihnen genauso offen wie größeren Einrichtungen. PQB bedeutet: Speziell geschulte Fachkräfte unterstützen das Team dabei, die pädagogische Qualität weiterzuentwickeln – im Alltag, auf Augenhöhe, mit Blick auf das, was Kinder wirklich stärkt. Im Mittelpunkt steht die Interaktionsqualität:

Wie gestaltet sich die Beziehung zu den Kindern? Wie arbeitet das Team zusammen? Was läuft gut – und was geht noch besser? Die PQB gibt Impulse, stellt Fragen, macht Mut. Sie ergänzt die Fachberatung der Jugendämter – und konzentriert sich dabei ganz auf die Qualität der pädagogischen Praxis.

Der Weg in die Mini-Kita – Schritt für Schritt

Viele Menschen möchten Kinder im Alltag begleiten, unterstützen und stark machen. Für dieses Engagement stehen klare Wege offen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Einsatz in einer Mini-Kita sogar schon während der Qualifizierung möglich – als Ergänzungskraft im Anstellungsschlüssel.

Das Weiterbildungskonzept des Familienministeriums öffnet mit Modul 3 die Tür zur Tätigkeit als Ergänzungskraft in einer Mini-Kita.
Zugang zu Modul 3:

  • bereits erfolgreich abgeschlossenes Modul 2
  • eine zwei- oder mehrjährige Ausbildung in einem anderen Bereich – im In- oder Ausland
  • ein abgeschlossenes Studium – auch fachfremd oder im Ausland erworben
  • mindestens 800 Praxisstunden, zum Beispiel in einer Kita (einschließlich Mini-Kita), der Mittagsbetreuung oder dem Ganztag, der Kindertagespflege oder Großtagespflege (GTP), einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) oder der Individualbegleitung

Ablauf der Weiterbildung

Speziell geschulte Fachkräfte – sogenannte Multiplikatorinnen und Multiplikatoren – bieten die Kurse in ganz Bayern an. Zum Einsatz kommt ein modernes Blended-Learning-Konzept: Präsenztermine, Online-Phasen, Selbstlernzeiten und praktische Aufgaben greifen ineinander und lassen sich gut mit dem Alltag verbinden.

Ziel der Qualifizierung

Grundlagen aufbauen, Handlungssicherheit gewinnen, neue Perspektiven entwickeln – mit Hilfe von Inputs, Reflexionsübungen, Praxisbeispielen und Videoanalysen.

Das Gesamtkonzept umfasst mehrere Module, die unterschiedliche Wege in die Kindertagesbetreuung eröffnen. Eine Mitarbeit in einer Kita ist – je nach Einsatzbereich – bereits vor Abschluss von Modul 3 möglich, etwa als Assistenzkraft.

Modul 1: Der Einstieg – mit 160 Unterrichtseinheiten

  • Dieses Grundlagenmodul eröffnet den Zugang zu einer späteren Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung oder im Ganztag. 
  • Voraussetzung: Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau (für Personen nicht-deutscher Herkunft)

Modul 2: Das Vertiefungsmodul – 40 Unterrichtseinheiten über mindestens vier Monate 

Dieses Modul vertieft das Wissen für den Einsatz in der Praxis, insbesondere als Assistenzkraft in Kitas. Ein Einstieg in Modul 2 ist möglich nach

  • erfolgreichem Abschluss von Modul 1,
  • einer Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 SGB VIII oder
  • oder einer entsprechenden Eignungsfeststellung (Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis).

Modul 3: Die Qualifizierung zur Ergänzungskraft in der Mini-Kita – 120 Unterrichtseinheiten über etwa sechs Monate

Berufsbegleitend geht es um vertieftes pädagogisches und entwicklungspsychologisches Wissen, das für die Arbeit mit Kindern in Mini-Kitas wichtig ist.

Besonderheit: In Mini-Kitas kann eine Anrechnung im Anstellungsschlüssel als Ergänzungskraft bereits ab Beginn der Qualifizierung erfolgen. In regulären Kitas ist eine solche Anrechnung in diesem Stadium nur mit Einzelfallgenehmigung möglich.

Mini-Kitas dürfen auch Personen im Anstellungsschlüssel berücksichtigen, die gerade Modul 3 absolvieren
Dabei handelt es sich, wenn keine Einzelfallgenehmigung nach Paragraf 16 Absatz 6 AVBayKiBiG vorliegt, um eine Abweichung von den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Deshalb ist eine Zustimmung des Familienministeriums erforderlich. Diese Zustimmung erfolgt über einen Modellvertrag. Der Träger der Mini-Kita schließt den Vertrag direkt mit dem Familienministerium – per E-Mail oder Post.

Kontakt

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstraße 9
80797 München
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
E-Mail: Referat-V3@stmas.bayern.de 

Wer eine Mini-Kita betreibt, trägt auch Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Deshalb gelten – wie in jeder anderen Einrichtung – die Regeln des staatlichen Arbeitsschutzes (nach dem Arbeitsschutzgesetz) und die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beide Bereiche sind wichtig, damit das Team sicher arbeiten kann – und Kinder gut betreut sind.

Die Erweiterte Mini-Kita – was gilt?

Mit dem arbeitsministeriellen Schreiben vom 19. August 2022 hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für die Kindergartenjahre 2022/2023 und 2023/2024 die Möglichkeit geschaffen, Mini-Kitas zeitlich befristet zu erweitern. Die sogenannte „Erweiterte Mini-Kita“ konnte neu gegründet oder aus einer bestehenden Mini-Kita oder Großtagespflege weiterentwickelt werden.

Voraussetzung war in allen Fällen:

  • eine passende Betriebserlaubnis 
  • der Abschluss des Modellvertrags „Erweiterte Mini-Kita“ mit dem Familienministerium

Keine Verlängerung, aber Bestandsschutz: Seit dem 31. August 2024 können keine neuen Erweiterten Mini-Kitas mehr eingerichtet werden. Alle bestehenden erhalten jedoch Bestandsschutz – für zwei weitere Jahre, also bis zum 31. August 2026. Danach müssen sie wieder die Bedingungen einer regulären Mini-Kita erfüllen:

  • maximal zwölf gleichzeitig anwesende Kinder
  • mindestens 50 Prozent Fachkraftquote nach Paragraf 17 Absatz 2 AVBayKiBiG

Das war anders in der Erweiterten Mini-Kita:

  • Anzahl der Kinder: Bis zu 15 Kinder – egal ob unter drei Jahren, über drei Jahren oder bereits im Schulalter – durften gleichzeitig betreut werden. Dafür mussten drei Beschäftigte anwesend sein. Die Gesamtzahl der Betreuungsverhältnisse war nicht begrenzt.
  • Fachkraftquote: Statt der regulären 50 Prozent reichte eine Fachkraftquote von 33 Prozent – also eine Fachkraft bei drei Beschäftigten. Diese Regelung galt abweichend von Paragraf 17 Absatz 2 AV-BayKiBiG.
  • Mindestbuchungszeiten: Wenn ausschließlich Schulkinder betreut wurden (zum Beispiel in einem Mini-Hort), galten keine Mindestbuchungszeiten. Das entsprach einer Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des BayKiBiG.

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