Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer bekommen Unterstützung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Viele sind 16 oder 17 Jahre alt. Die Hilfe orientiert sich am individuellen Bedarf und zielt auf Integration in Schule, Beruf und Gemeinschaft sowie auf Verselbstständigung.
Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (UMA)


Jugendämter betreuen und unterstützen
Seit 2015 regelt das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die bundesweite Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer (UMA). Bayern übernimmt dabei rund 15,6 Prozent aller UMA, die nach Deutschland einreisen – nach dem Königsteiner Schlüssel.
Nimmt ein Jugendamt ein Kind oder einen Jugendlichen als UMA in Obhut, meldet es den Fall an die oder den Beauftragten des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer (LABEA). LABEA weist den jungen Menschen anschließend einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt verbindlich zu.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die Betreuung und Versorgung von UMA ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im eigenen Wirkungskreis. Die Jugendämter tragen hierfür die Planungs- und Gesamtverantwortung.
Vor Ort klärt das Jugendamt den individuellen Unterstützungsbedarf im Rahmen einer qualifizierten Hilfeplanung und organisiert die notwendigen Hilfen. Bei der Umsetzung arbeiten die Jugendämter vertrauensvoll mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen und stimmen sich – je nach Bedarf – mit weiteren Stellen ab, insbesondere mit Schule, Gesundheitswesen, Arbeitsverwaltung und Ausländerbehörden.
Grundsätzlich gilt – wie im gesamten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe – das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Leistungen werden bedarfsgerecht gewährt und nur in dem Umfang erbracht, der aufgrund des individuellen Bedarfs erforderlich ist.
Einen aktuellen Überblick zur bundesweiten Verteilung der UMA bietet die Bestandsstatistik des Bundes.
Rechtsgrundlagen
Für die Aufnahme und Betreuung von UMA gelten klare rechtliche Grundlagen. Sie regeln, wer wofür zuständig ist – von der Verteilung bis zur Unterstützung vor Ort.
- Rechtsgrundlage für die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und JugendlichenExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Sozialgesetzbuch: Verfahren zur Verteilung von UMAExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze: Ermächtigung zur Verteilung von UMA
- Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze: Verteilung von UMAExterner Link öffnet in neuem Fenster
Übergangslösungen gut gestalten
Auch wenn aktuell weniger unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Bayern ankommen, bleibt die Lage für viele Jugendämter herausfordernd. Wie schon in den Jahren 2015/2016 braucht es pragmatische Lösungen. Das gilt besonders für die erste Unterbringung – aber auch für alles, was danach kommt. Dabei steht immer das Wohl der jungen Menschen im Mittelpunkt.
Die Praxishinweise (Stand: April 2023) unterstützen Fachkräfte in Jugendämtern, freie Träger und Aufsichtsbehörden. Sie helfen dabei, in schwierigen Situationen umsichtig zu handeln, geben Orientierung für Übergangsphasen – und stärken die Teams vor Ort.
Das Alter festlegen
Aus Sicherheitsgründen ist zu gewährleisten, dass bei allen unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern vor dem Erstkontakt mit dem Jugendamt, spätestens jedoch vor Altersfeststellung und Inobhutnahme, eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist.
Im Rahmen der Altersbegutachtung prüft das Jugendamt die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen nach Paragraf 42, Absatz 1, Satz 1, Nummer 3, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Insbesondere bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern ist hierfür eine Feststellung des Alters erforderlich. Liegen keine aussagekräftigen Dokumente vor, ist eine qualifizierte Altersbegutachtung durchzuführen.
Die Vorschriften zur Inobhutnahme nach den Paragrafen 42 und 42a SGB VIII gelten für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Meldeformulare für Jugendämter
Damit der Freistaat einen Überblick über alle UMA in Bayern behält, braucht die LABEA als Beauftragte des Freistaats für die Aufnahme und Verteilung bestimmte Meldungen – schnell und vollständig.
Was melden?
- Erstmitteilung: wenn ein UMA aufgenommen wird – unabhängig vom Alter
- Änderungsmitteilung: wenn sich etwas ändert – zum Beispiel die Unterkunft, die Vormundschaft oder der Wohnort
- Übergabeformular: bei Verteilung in ein anderes Bundesland – damit das neue Jugendamt sofort handlungsfähig ist
Warum das wichtig ist
Die LABEA braucht diese Infos, um die Jugendlichen dem passenden Regierungsbezirk zuzuweisen – und um sicherzustellen, dass niemand übersehen wird. Fachkräfte aus Jugendämtern sorgen mit diesen Formularen dafür, dass jede Entscheidung auf einer soliden Grundlage steht.
Gesundheitsuntersuchung: Sicherheit für alle
Jugendhilfeeinrichtungen, die junge Geflüchtete aufnehmen, gelten als Gemeinschaftsunterkünfte. Das steht so im Infektionsschutzgesetz – und bringt klare Regeln mit sich: Das Gesundheitsamt vor Ort untersucht die Kinder und Jugendlichen auf übertragbare Krankheiten. Die genauen Abläufe und Zuständigkeiten sind in der Gesundheitsuntersuchungsverwaltungsvorschrift (GesUVV) festgelegt.
Gut informiert im Alltag: Materialien für Fachkräfte
Ob rechtliche Grundlagen, praktische Fragen oder knifflige Einzelfälle: Diese Materialien helfen Fachkräften dabei, gut informiert zu handeln – und junge Menschen verlässlich zu begleiten.
- zur Auslegungshilfe des BMBFSFJ zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, 2016Externer Link öffnet in neuem Fenster
- Handlungsempfehlungen zum Umgang mit UMA (835.3 kB, pdf)
- Empfehlung zur Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen (129.0 kB, pdf)