Arbeitslosenversicherung
Gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie Heimarbeiter und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind in der Regel versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung (Beiträge in der Sozialversicherung). Dies gilt auch für jugendliche behinderte Menschen während der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, Wehrdienstleistende (Wehrdienst), Erziehende, die unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren und unter bestimmten Voraussetzungen für Strafgefangene (Gefangene, Hilfen für). Bestimmte Personen sind nicht versicherungspflichtig (z.B. Arbeitnehmer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Schüler während der Ferienarbeit).
Eine freiwillige Weiterversicherung ist seit 01.02.2006 unter bestimmten Voraussetzungen für Selbstständige, Personen, die Angehörige pflegen, und Personen, die in Staaten arbeiten, in denen die Wanderarbeiterverordnung (Wanderversicherung) nicht gilt, möglich. Der für die freiwillige Weiterversicherung erforderliche Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Selbstständigkeit, der Pflege bzw. der Auslandsbeschäftigung gestellt werden.
Kurzzeitbeschäftigte Personen: Überwiegend kurz befristet Beschäftigte können seit dem 1. August 2009 unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld erhalten. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen gilt vom 1. August 2009 bis zum 1. August 2012 eine sechsmonatige Anwartschaftszeit. Bei Erfüllung dieser Anwartschaftszeit beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zu 5 Monate. Die Dauer auf 3 Jahre befristete Neuregelung ist insbesondere auf die besonderen Bedingungen von Kulturschaffenden zugeschnitten.
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen jeweils 1,4 % der Beitragsbemessungsgrundlage. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber die Beiträge (dann 2,8 %) alleine zu tragen, in bestimmten Fällen (z.B. für Wehrdienst- leistende) trägt sie der Bund. In den Fällen der freiwilligen Weiterversicherung belaufen sich die Beiträge auf 25 % (Selbstständigkeit, Auslandsbeschäftigung) bzw. 10 % (Pflege) der monatlichen Bezugsgröße. Die Beiträge sind von dem Selbständigen bzw. dem Arbeitnehmer alleine zu tragen.
§§ 24-28a, §§ 341-351 Sozialgesetzbuch III
Hilfen und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsförderung
Zuständig: Agenturen für Arbeit