Begriff
Das Lastenausgleichsgesetz und seine Nebengesetze sehen derzeit für die anspruchsberechtigten Personen noch folgende Leistungen vor:
- Hauptentschädigung für den entstanden Vermögensschaden
- Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist die Feststellung der erlittenen Schäden.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt auf Lastenausgleich waren zuletzt nur noch Vertriebene, die in den Herkunftsgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Vermögensschäden erlitten haben und die spätestens sechs Monate nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben.
Vermögensschäden
Bei Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden (aussiedlungsbedingte Schäden), musste der entsprechende Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sein.
Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31. Dezember 1995 abgelaufen.
Kriegsschadensrente
Mit Inkrafttreten des 33. ÄndGLAG zum 1. Januar 2000 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadenrente am 30. Juni 2000. Zu diesem Stichtag bezogen in Bayern noch 6.936 Personen eine Kriegsschadenrente. Seit 01.10.2006 wird die Kriegsschadenrente zentral vom Bundesausgleichsamt gewährt.
Aufgaben
Schwerpunkt der Aufgaben der Ausgleichsverwaltung ist heute die Rückforderung des Lastenausgleichs (der Hauptentschädigung) wegen Schadensausgleich bzw. Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet und auch in den Vertreibungsgebieten.
Seit dem 01.01.2010 ist für die Durchführung von Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG das Bundesausgleichsamt zuständig, sofern die Ausgleichsverwaltung
Kenntnis vom Rückforderungsstatbestand nach dem 30.06.2009 erlangt hat.
Siehe auch Sozial-Fibel:
Lastenausgleich