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Empfängnisregelung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können ärztliche Beratung über die Frage der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und der Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln in Anspruch nehmen. Ärztlich verordnete Verhütungsmittel für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden von den Krankenkassen bezahlt. Verhütungsmittel sind wie Arzneimittel zuzahlungspflichtig. Die Kosten werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn die empfängnisverhütenden Mittel mit Arzneimitteln vergleichbar sind. Kondome dürfen demnach nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Siehe auch Schwangerschaft, Hilfen bei; Sterilisation

Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge (Hilfen zur Familienplanung) können die gleichen Leistungen gewährt werden, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorliegen; dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten für Unterkunft in angemessenem Umfang). In diesem Fall werden auch die Kosten für die empfängsnisregelnden Mittel übernommen. In der Kriegsopferfürsorge gilt eine etwas günstigere Einkommensgrenze.

§ 24a Sozialgesetzbuch V; § 49 Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 49 Sozialgesetzbuch XII

Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

www.patientenportal.bayern.de

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