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Entgeltfortzahlung

im Krankheitsfall und bei Kuren

Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, haben nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren), einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen bzw. nach dem Beratungskonzept vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die Entgeltfortzahlung erfolgt in der Regel für 6 Wochen in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts. Anschließend wird bei weiterer Arbeitsunfähigkeit und einer das Krankengeld einschließenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Zuständig: Arbeitgeber, Gewerkschaften, gesetzliche Krankenkassen

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a164-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-und-an-feiertagen.pdf?__blob=publicationFile

bei Mutterschaft

Mutterschaftsgeld

in anderen Fällen

Arbeitsbefreiung

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