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Familienversicherung

Der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Kassenmitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Versicherte mit eigenen Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Sie können ihre Ansprüche selbständig und unabhängig von dem "Stammversicherten" wahrnehmen. Versichert sind der Ehegatte und die Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern der Mitglieder, wenn diese Familienangehörigen sich im Bundesgebiet aufhalten, nicht selbst versichert, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und ihr regelmäßiges monatliches Einkommen einen Höchstbetrag nicht übersteigt (2012: 375 €), für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €. Ehegatten, die zuvor privat versichert waren, erhalten für die Dauer der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit keinen Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder sind dann nicht anspruchsberechtigt, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen einen Höchstbetrag (2012: 4.237,50€) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.

Zu den Kindern rechnen neben Stiefkindern und Enkeln, die das Mitglied überwiegend unterhält, auch Pflege- und Adoptionspflegekinder. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder des Lebenspartners.

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres versichert. Die Versicherung besteht bis zum 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind. Sie sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch Wehrdienst oder Zivildienst besteht die Versicherung für den entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Behinderte Kinder (Behinderte Menschen, Hilfen für), die sich nicht selbst unterhalten können, sind ohne Altersgrenze versichert, wenn die Behinderung während der Familienversicherung vorlag. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt (z.B. durch die Mitgliedschaft des Vaters und der Mutter), wählt das Mitglied die Krankenkasse.

§ 10 Sozialgesetzbuch V; § 25 Sozialgesetzbuch XI; § 7 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen

www.patientenportal.bayern.de

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