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Freizügigkeit für Arbeitnehmer

Deutsche Arbeitnehmer

Alle Deutschen können Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen und jeden Erwerbszweig betreiben (Artikel 12 Grundgesetz).

Arbeitnehmer aus EU-Staaten und aus EWR-Staaten

Die deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte (s.o.) gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.

Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern; Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - EWG-VO 1612/68; Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum

Ausnahme: Für Staatsangehörige der am 01.05.2004 (EU-8) und am 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten gelten für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit. Arbeitnehmer aus EU-8 genießen nunmehr seit 01.05.2011 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien ist die Freizügigkeit in Deutschland noch eingeschränkt bis 31.12.2013. Sie dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.

Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien ist die Freizügigkeit in Deutschland noch eingeschränkt bis 31.12.2013. Sie dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Rumänische und bulgarische Fachkräfte erhalten jedoch erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Mit Beginn des Jahres 2012 entfiel die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifzizierter Beschäftigung. Ausnahme betrieblicher Ausbildungen und Saisonbeschäftigungen. Außerdem wird bei Beschäftigungen in Ausbildungsberufen die Vorrangprüfung ausgesetzt. Es wird damit nicht zuerst geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt.

§ 284 Sozialgesetzbuch III; Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung

Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten genießen in Deutschland keine Freizügigkeit. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt. Grundsätzlich ist hierzu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Über die Zustimmung wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nur zustimmen,

  • wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
  • bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche und ihnen rechtlich Gleichgestellte) für die Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
  • der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Seit Mitte Oktober 2007 wird sowohl bei der Arbeitserlaubnis-EU für Ingenieure der Bereiche Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik, als auch für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen auf die Vorrangprüfung verzichtet.

Seit Juni 2011 wurde die Vorrangprüfung für Ingenieurberufe und Ärzte wegen schon jetzt zu Tage tretendem Fachkräftemangel (der nicht durch Aktivierung von inländischem Potenzial behoben werden kann) ausgesetzt. Mit Einführung der Blue Card für Hochqualifizierte (seit 01.08.2012) wurden weitere Zuwanderungserleichterungen umgesetzt. 

Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung

Zuständig: Ausländerämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten (Aufenthaltstitel), Agenturen für Arbeit (Zustimmung, Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU)

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