Springe direkt zu: Inhalt Hauptmenü

Sozial-Fibel

Logo der Sozialfibel

Alle Stichworte von A bis Z

Jugendschutz

Für Kinder und Jugendliche bestehen neben dem Jugendarbeitsschutz weitere Schutzvorschriften. So regelt das Jugendschutzgesetz, ab welchem Alter Kindern oder Jugendlichen z.B. Erwerb und Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit, die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen, der Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen und das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden darf.

Jugendschutz, ordnungsrechtlicher

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu € 50.000 geahndet, § 28 JuSchG, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen, § 27 JuSchG. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und Bürgermeistern der kreisfreien Städte) und der Polizei.

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, § 4 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 1 JuSchG. Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs.1 JuSchG. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet, § 4 Abs. 3 JuSchG. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden, § 6 Abs. 1 JuSchG. Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Räumlichkeit oder Veranstaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, § 7 S. 1 JuSchG.

Das Jugendschutzgesetz sieht für Branntwein ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor, § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG. Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG (bei einer Begleitung von Personensorgeberechtigten an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG). Tabakwaren dürfen an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden, § 10 Abs. 1 JuSchG.

Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden ist, § 11 Abs. 1 JuSchG. Gewerbetreibende dürfen Trägermedien (CD, DVD, USB-Sticks, etc.) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 JuSchG. Die Prüfung der Medieninhalte erfolgt durch Selbstverwaltungsorganisationen (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle). Die Übernahme der Prüfergebnisse erfolgt aufgrund einer zwischen den Obersten Landesbehörden geschlossenen Verwaltungsvereinbarung.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus, daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote, § 15 Abs. 1 JuSchG. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.

Die gleiche Zielrichtung verfolgen für den Rundfunk und das Internet die Jugendschutzbestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Diese werden ergänzt durch Bestimmungen im Strafgesetzbuch, im Rundfunk-Staatsvertrag und im Mediendienst-Staatsvertrag.  

Siehe auch Jugendarbeitschutz  

§§ 4-15 Jugendschutzgesetz; §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; §§ 131, 184 ff. Strafgesetzbuch

Zuständig: Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Oberste Landesjugendbehörde, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizei- und Ordnungsbehörden

www.blja.bayern.de

www.jugendschutz.bayern.de

 

 

nach oben

Jugendschutz, erzieherischer für Kinder und Jugendliche

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll durch Information, Beratung und erzieherische Impulse positive Akzente bei der körperlichen, geistigen und gesellschaftlichen Entwicklung junger Menschen setzen, um dadurch präventiv Gefährdungen entgegenzuwirken. Er befasst sich z.B. mit der Suchtprävention, der Stärkung von Medienkompetenzen, der Gewaltprävention und problematischem Freizeitverhalten und wendet sich an Eltern und andere Erziehungsberechtigte ebenso wie an die jungen Menschen selbst.

Der erzieherische Jugendschutz wird auf Landesebene maßgeblich von der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern (AJ) wahrgenommen, welche vom Familienministerium gefördert wird. In den Schwerpunkten Jugendmedienschutz, Sucht- und Gewaltprävention bietet die AJ Fortbildungen und Materialien an. 2011 wurden in zahlreichen Seminaren über 800 Fachkräfte erreicht. Für Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen stehen umfassende und nützliche Informationen zur Verfügung.

§ 14 Sozialgesetzbuch VIII

Zuständig: Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

www.jugendschutz.bayern.de

http://www.bayern.jugendschutz.de/ajbayern/default.aspx

 

zurück zur Übersicht

Zusätzliche Informationen

Das Zukunftsministerium auf Ihrem Handy

Stmas App Banner

Testen Sie selbst: Wie gut kennen Sie sich mit den Zukunftsthemen unserer Gesellschaft aus?

Mehr Informationen

audit berufundfamilie

Berufundfamilie Logo

Zertifikat zur Vereinbarkeit von Job und Familie

Mehr Informationen

Nichts gefunden?

Buebue-1

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an unser Bürgerbüro.

Kontakt aufnehmen