Kinderzuschlag
nach dem Bundeskindergeldgesetz
Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die mit ihren unverheirateten Kindern (Altersgrenze 25 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen zwar ermöglicht, ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer minderjährigen Kinder zu decken. Neben Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe wird der Kinderzuschlag nicht gezahlt. In besonderen Einzelfällen können aber einmalige Leistungen z. B. zur Beschaffung von Heizmaterial neben der laufenden Zahlung von Kinderzuschlag in Betracht kommen.
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie der Kinder und beträgt maximal 140 € monatlich pro Kind. Seit 01.01.2011 kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzu.
Unter www.kinderzuschlag.de lassen sich ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Informationen zum Kinderzuschlag abrufen.
§ 6a Bundeskindergeldgesetz, § 28 Sozialgesetzbuch II
Zuständig: Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit