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Persönliches Budget

Seit dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlagen der Politik für Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für) haben sich tiefgreifend gewandelt. Mit der neuen Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderung, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

§ 17 Absatz 2, § 159 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IX; Budgetverordnung

Zuständig: Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Agenturen für Arbeit, Pflegekassen, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt, gesetzliche Krankenkassen, Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung /-fürsorge, Sozialhilfeträger, Jugendhilfeträger

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