Pfändung
von Arbeitseinkommen
Bei Arbeitnehmern und Heimarbeitern kann die ihnen zustehende Entgeltforderung aus dem Arbeitsverhältnis und Heimarbeitsverhältnis im Grundsatz gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Der Vollstreckungsgläubiger hat hierzu in der Regel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts zu erwirken (§§ 829, 835 Zivilprozessordnung). Das Arbeitseinkommen bzw. Heimarbeitsentgelt unterliegt jedoch besonderen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850-850i Zivilprozessordnung; § 27 Heimarbeitsgesetz). Siehe auch Zwangsvollstreckung
Unpfändbar (§ 850a Zivilprozessordnung) sind u.a. die Hälfte der für Mehrarbeit gezahlten Vergütung, Urlaubsgeld, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (Urlaub, Gewährung von), Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sowie Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag in Höhe der Hälfte eines Monatseinkommens, höchstens aber 500 €.
Vom Arbeitseinkommen bzw. Heimarbeiterentgelt sind im Rahmen der Vollstreckung wegen gewöhnlicher Geldforderungen grundsätzlich 1.028,89 € netto monatlich, 236,79 € netto wöchentlich bzw. 47,36 € netto täglich pfändungsfrei. Diese Freibeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigten Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt (Tabelle zu § 850c Zivilprozessordnung) oder in gewissem Umfang mehr als den jeweiligen Freibetrag verdient. Wird wegen nicht erfüllter Unterhaltsansprüche oder aus einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, gelten geringere Freibeträge (§§ 850d, 850f Zivilprozessordnung).
Zuständig: Arbeitgeber; Gewerkschaften; Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte); Beratungshilfe
Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten
Für die Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten gelten nach § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) besondere Schutzvorschriften. Danach kann ein Girokonto vorsorglich, aber auch noch rückwirkend innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Diese Umwandlung hat unter anderem zur Folge, dass für jeden Kalendermonat ein bestimmter Sockelbetrag des auf dem Konto vorhandenen Guthaben von der Pfändung ausgenommen ist. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den persönlichen Verhältnissen des Kontoinhabers und von der Art der Geldforderung ab, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie kann durch das Vollstreckungsgericht sowohl auf Antrag des Schuldners als auch auf Antrag des Gläubigers flexibel an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angepasst werden.
Zuständig: Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte), Kreditinstitute
von Ansprüchen auf Sozialleistungen
Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht gepfändet werden. Dagegen sind Ansprüche auf einmalige Geldleistungen im Allgemeinen pfändbar, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können in der Regel wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (siehe dazu oben). Ganz oder teilweise unpfändbar bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind indes Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie auf Elterngeld, auf Mutterschaftsgeld, auf Wohngeld und auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
§§ 54, 55 Sozialgesetzbuch I
Zuständig: Zuständiger Leistungsträger
von Lastenausgleichsansprüchen
Der Anspruch auf laufende Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) kann nicht gepfändet werden (§ 262 Lastenausgleichsgesetz).
Dagegen sind unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannte Nachzahlungsbeträge für einen zurückliegenden Zeitraum pfändbar.
Der Anspruch auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung ist in der Person des Geschädigten unpfändbar (§§ 244, 294 Lastenausgleichsgesetz)
Andere Lastenausgleichsansprüche sind dagegen pfändbar.
Zuständig: Ausgleichsämter bei den Regierungen, Bundesausgleichsamt