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Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann.

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers ist das sog. einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen. Verbleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 € oder weniger, besteht grundsätzlich einstweilige Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu leisten, die sich wiederum an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. So kann das Gericht etwa bei einem einzusetzenden Einkommen von 250 € Monatsraten in Höhe von 75 € anordnen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (Instanzen) sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Der Antragsteller hat außerdem sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung 4 Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt angefochten werden. Die Verweigerung oder Entziehung kann unter gewissen Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.

In Familiensachen (außer Ehesachen und Familienstreitsachen) und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe "Verfahrenskostenhilfe".

Eine unterhaltsberechtigte Person kann unter gewissen Voraussetzungen gegen die ihr zum Unterhalt verpflichtete Person einen Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten für einen Rechtsstreit haben, der eine persönliche Angelegenheit der unterhaltsberechtigten Person betrifft. Ein solcher Anspruch schließt die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe aus. Das für die Unterhaltssache zuständige Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren verpflichten.

§§ 114-127 Zivilprozessordnung,  §§ 76-78, 113, 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die für den Zivilprozess und andere privatrechtliche Verfahren, wie Mahnverfahren, selbständige Beweisverfahren, einstweilige Verfügung oder Zwangsvollstreckung getroffene Regelung gilt im Wesentlichen auch für den Arbeitsgerichtsprozess, Sozialgerichtsprozess und Verwaltungsgerichtsprozess.

Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in der 1. Instanz neben der Prozesskostenhilfe noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz). Voraussetzung ist lediglich, dass die Gegenpartei anwaltschaftlich vertreten ist und die wirtschaftlich unvermögende Prozesspartei nicht durch einen Verbandsvertreter (z.B. Gewerkschaftssekretär) vertreten werden kann. In diesem Fall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erforderlich. Die Rechtsverfolgung darf jedoch nicht offensichtlich mutwillig sein. Die Beiordnung muss beantragt werden. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren in den meisten Fällen kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag des Beteiligten kann das Gericht den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen anderen Bevollmächtigten (z.B. Mitglied oder Angestellter einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz).

Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten für die Prozesskostenhilfe die gleichen Bestimmungen wie im Zivilprozess (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung).

Zuständig: Gerichte, Rechtsberatungsstellen

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