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Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

An öffentlichen Schulen wird Schulgeld grundsätzlich nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.

Die Lernmittelfreiheit gilt für alle öffentlichen Schulen in Bayern. Seit dem Schuljahr 2008/2009 werden die Kosten der Lernmittelfreiheit (lernmittelfreie Bücher und schulbuchersetzende digitale Medien) - wieder - voll durch die öffentliche Hand getragen. Die zuvor seit dem Schuljahr 2005/2006 bestehende Eigenbeteiligung der Eltern (sog. Büchergeld) wurde abgeschafft. Der Staat unterstützt die kommunalen Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen in pauschalisierter Form. Grundsätzlich ist eine Zweckbindung dieser Zuweisungen vorgesehen. Nur so ist weiterhin eine gute Schulbuchausstattung zu gewährleisten. Die zur Verfügung gestellten Pauschalen können daher ausschließlich zur Versorgung mit Schulbüchern und für die Anschaffung von schulbuchersetzenden digitalen Medien verwendet werden, soweit diese für die Hand der Schülerin/des Schülers bestimmt sind. Bei Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, in denen nach den Lehrplänen der Förderschwerpunkte Lernen und Geistige Entwicklung sowie Sehen und Hören unterrichtet wird, werden aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler auch besonders schulbuchersetzende Arbeitsmaterialien umfasst.

Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind Erdkundeatlanten und Formelsammlungen für den Unterricht in Mathematik und Physik sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner). Die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten auf Antrag auch die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathe- und Physikunterricht kostenlos von der Schule; Gleiches gilt bei Bezug von Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen für 3 und mehr Kinder ab dem 3. Kind.

Ersatzschulen können Schulgeld erheben. Für Schülerinnen und Schüler privater Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs, die staatlich anerkannt sind, ersetzt der Staat Schulgeld bis zur Höhe von 80 € (ab dem Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 87,50 €) je Unterrichtsmonat, bei staatlich genehmigten Schulen der bezeichneten Schularten bis zu 70 % des genannten Betrags. Schulgelder können teilweise als Sonderausgaben (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz) steuerlich abgesetzt werden (Steuerbefreiungen und -erleichterungen).

Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie ebenfalls eine staatliche Förderung.

Kostenlose Beförderung von Schülerinnen und Schülern Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen

Artikel 21,22,23, 46, 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Zuständig: Schulen

www.km.bayern.de

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Zusätzliche Informationen

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