Strahlenschutz
Für Arbeitnehmer, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder die Röntgeneinrichtungen oder sonstige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bedienen, bestehen besondere Schutzvorschriften. So sind besonders gekennzeichnete Kontrollbereiche vorhanden, in denen in der Regel Dosimeter zu tragen sind. In bestimmten Fällen erfolgt auch eine Überwachung auf Inkorporation radioaktiver Stoffe. Für die höchstzulässige Strahlenexposition sind Grenzwerte festgelegt; bei Grenzwertüberschreitung besteht eine Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde.
Arbeitnehmer, die atom- bzw. strahlenschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Arbeiten oder Tätigkeiten durchführen wollen, müssen sich, wenn die zu erwartende Strahlenbelastung bestimmte Grenzen überschreiten kann, vor Arbeitsantritt einer Eignungsuntersuchung sowie ggf. Nachuntersuchungen in bestimmten Abständen unterziehen. Diese Untersuchungen werden durch dazu ermächtigte Ärzte durchgeführt. Auch bei tatsächlicher Überschreitung bestimmter Grenzwerte sind entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.
Röntgenverordnung; Strahlenschutzverordnung
Zuständig: Röntgenverordnung: Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht); Strahlenschutzverordnung: Bayerisches Landesamt für Umwelt