Verbraucherinsolvenzverfahren
Das seit dem 01.01.1999 geltende Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Insolvenzverfahren vor. Das Verbrauchersinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Es kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet werden und führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung. Zugang zum Verfahren hat jede natürliche Person, sofern sie keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. War dies in der Vergangenheit der Fall, so gilt das Verbrauchsinsolvenzverfahren nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in 3 Verfahrensstufen:
Zunächst muss der Schuldner im Rahmen außergerichtlicher Einigungsbemühungen (1. Stufe) auf der Grundlage eines von ihm vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans versuchen, mit seinen Gläubigern eine Vereinbarung über die Bereinigung seiner Schulden zu erreichen (außergerichtliche Schuldenbereinigung). Die außergerichtlichen Einigungsbemühungen werden regelmäßig unter Mitwirkung einer geeigneten Person oder Stelle erfolgen, die den Schuldner insbesondere bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans unterstützt. Als "geeignete Personen oder Stellen" (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung) für die Beratung der Schuldner und die Mitwirkung beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommen unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie die von den Regierungen hierfür anerkannten Schuldnerberatungsstellen (Insolvenzberatung) in Betracht.
Bleiben die außergerichtlichen Einigungsbemühungen ohne Erfolg, so wird in der 2. Stufe versucht, unter Mitwirkung des Gerichts eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen (gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan). Der Schuldner muss hierzu innerhalb von 6 Monaten ab dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung beim Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dem Antrag ist u.a. ein Vermögensverzeichnis des Schuldners, ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen und der Gläubiger, eine Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle" (siehe oben) über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch und ein Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Erhebt keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen und das Gericht stellt dies durch Beschluss fest. Stimmen nicht alle Gläubiger zu, so kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs.
Bleibt auch der gerichtliche Versuch einer Einigung über den Schuldenbereinigungsplan ohne Erfolg, so hat das Gericht über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Im Falle der Eröffnung wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (3. Stufe) durchgeführt, das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens des Schuldners an die Gläubiger dient. Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und bestehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe, so kündigt das Gericht am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens durch Beschluss die Restschuldbefreiung an. Die endgültige Restschuldbefreiung erteilt das Gericht, wenn keine Versagensgründe vorliegen, nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt.
§§ 286-303, 304-314 Insolvenzordnung
Zuständig: Insolvenzgerichte (= Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte sowie einige weitere größere Amtsgerichte), Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen