Vertretung der schwerbehinderten Menschen
In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens 5 nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmern (Behinderte Menschen, Hilfen für) sind eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Arbeitnehmer oder die schwerbehinderten Arbeitnehmer als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung gehört werden. An allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und deren Ausschüssen kann sie beratend teilnehmen. Ferner besteht das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen. Dies gilt auch für die Gesamt-, Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde. Die Integrationsvereinbarung enthält Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vor allem zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds und Arbeitsorganisation. In der Integrationsvereinbarung können z.B. Regelungen getroffen werden zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier oder neuer Stellen, zu einer bestimmten Beschäftigungsquote, zur Teilzeitarbeit, zur Ausbildung behinderter Jugendlicher, zur Durchführung der betrieblichen Prävention und zur Gesundheitsförderung.
Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auf, die zur Gefährdung des Arbeitsplatzes führen können, schaltet der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat sowie das Integrationsamt ein, um alle Hilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Sind schwerbehinderte Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber, nach Zustimmung und mit Beteiligung der betroffenen Person, mit der Schwerbehindertenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliche Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement). Ist die betroffene Person nicht schwerbehindert, tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung der Betriebs- oder Personalrat.
Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Im Übrigen besitzen sie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats (Betriebsverfassung, Personalvertretung). Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Siehe auch Arbeitsbefreiung und Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
§§ 94-97 Sozialgesetzbuch IX; § 32 Betriebsverfassungsgesetz
Zuständig: Arbeitgeber, Gewerkschaften
Vertrauensperson: www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/vertrauensperson/
Eingliederungsmanagement: www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/eingliederungsmanagement/