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Verzinsung bei Sozialleistungen

Personen, die Anspruch auf eine Sozialleistung in Form einer Geldleistung (z.B. Renten) haben, haben nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags (z.B. Rentenantrag) beim zuständigen Leistungsträger.

Die Verzinsung beträgt 4 % bei Zugrundelegung von vollen Euro-Beträgen, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen berücksichtigt wird.

§ 44 Sozialgesetzbuch I

Zuständig: Jeweiliger Leistungsträger

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