Sozial-Fibel
Wohnraumförderung
Wohnraumförderung
Zur Förderung der Bildung von Wohneigentum werden Wohnungsbaudarlehen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm vergeben. Für behinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) oder Haushalte mit Kindern (Familien, Hilfen für) gibt es zusätzliche Hilfen.
Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm
Personen, deren Jahreseinkommen einschließlich aller zum Haushalt zählender Angehörigen (Gesamteinkommen) eine bestimmte Einkommensgrenze (Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz) nicht überschreitet, können im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und/oder im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (auch aus dem Bestand) Förderdarlehen erhalten.
Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für) dürfen einen Freibetrag von 4.000 € von ihrem Einkommen absetzen; junge Ehepaare bis zum Ablauf des 5. Jahres nach dem Jahr der Eheschließung haben einen Freibetrag von 5.000 €.
Im Bayerischen Wohnungsbauprogramm beträgt das Darlehen höchstens bis zu 30 % der Gesamtkosten/des Kaufpreises beim Neubau oder Ersterwerb und höchstens bis zu 35 % beim Zweiterwerb. Die Bewilligungsstellen setzen das Darlehen in der Höhe fest, die notwendig ist, um eine auf Dauer tragbare Bealstung zu erreichen. Das Darlehen ist 15 Jahre lang lediglich mit 0,5 % p.a. zu verzinsen. Haushalte mit Kindern erhalten für jedes Kind im Sinn des § 32 Einkommensteuergesetz einen Zuschuss von 1.500 €.
Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm wird ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von 30 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 100.000 € bewilligt. Die Zinsverbilligung wird auf die Dauer von 10 Jahren gewährt.
Bayerisches Wohnungsbauprogramm und Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die Auswahl der zu fördernden Anträge richtet sich nach der sozialen Dringlichkeit (z.B. Höhe des Familieneinkommens und Tragbarkeit der Belastungen, Zahl der Kinder, Schwerbehinderung).
Menschen mit Behinderung erhalten für eine aufgrund der Behinderung notwendige Wohnraumanpassung (im Bestand) bzw. bei besonderen baulichen Aufwendungen beim Neubau eines Eigenheims ein leistungsfreies Darlehen bis zu 10.000 € (siehe auch Kredite, Bürgschaften und Zuschüsse).Für behinderte bzw. schwerbehinderte Menschen können auch Zuschüsse oder Darlehen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Hauptfürsorgestelle in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besteht. Umbaukosten können, falls kein anderer Leistungsträger eintritt, in Ausnahmefällen auch vom zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialhilfe) übernommen werden. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind in bestimmten Fällen ebenfalls Geldleistungen möglich.
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz; Wohnraumförderungsbestimmungen 2008; Richtlinien der jeweiligen Zuwendungsgeber
Landratsämter, kreisfreie Städte; Bewilligung von Baudarlehen für Eigentumsmaßnahmen durch die Landratsämter und kreisfreien
Städte; Agenturen für Arbeit für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
für die Wohnungsfürsorge für schwer behinderte Menschen; Ämter für Landwirtschaft für den landwirtschaftlichen Wohnungsbau
www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen
Wohneigentumsförderung (Eigenheimzulage)
Die steuerliche Wohneigentumsförderung in Gestalt der Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Sie kann letztmals für Objekte beansprucht werden,
- die in Erwerbsfällen aufgrund eines vor dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft werden oder
- mit deren Herstellung der Bauherr noch vor dem 01.01.2006 begonnen hat.
Finanzämter
Wohnungsbauprämie
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Solche Aufwendungen sind insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 € betragen, sowie Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften. Die Aufwendungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 €, bei Ehegatten 1.024 € prämienbegünstigt. Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz sind nur dann prämienbegünstigt, wenn für die vermögenswirksamen Leistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.
Der Höchstbetrag steht dem Prämiensparer und seinem Ehegatten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind selbstständig prämienberechtigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % der prämienbegünstigten Aufwendungen. Voraussetzung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass im Sparjahr das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder die Einkommensgrenze von 25.600 €, bei Ehegatten 51.200 € nicht übersteigt.
Bei vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen Bausparverträgen gilt, dass nach Ablauf einer Festlegungsfrist von 7 Jahren über den Bausparvertrag im Allgemeinen prämienunschädlich verfügt werden kann. Vor Ablauf dieser Festlegungsfrist kann ohne Prämienverlust die ganze oder teilweise Auszahlung der Bausparsumme, ihre Beleihung oder ihre Abtretung - außer u.a. im Falle des Todes, der völligen Erwerbsunfähigkeit und längerer Arbeitslosigkeit - (Steuerbefreiungen und -erleichterungen) nur dann erfolgen, wenn die Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden. Als Wohnungsbau gelten auch Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.
Bei nach dem 31.12.2008 abgeschlossenen Bausparverträgen ist hingegen eine wohnwirtschaftliche Verwendung vorgeschrieben. Eine anderweitige Verwendung ist nur dann prämienunschädlich, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss verstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht (Steuerbefreiungen und -erleichterungen).
Bausparkassen; Banken und Sparkassen; Wohnungsbaugenossenschaften; Finanzämter
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