
Die Ereignisse von millionenfacher Deportation, Flucht und Vertreibung sowie der Verlust der Gebiete östlich von Oder und Neiße nach dem Zweiten Weltkrieg gehören zu den einschneidendsten und tiefgreifendsten Veränderungen in der deutschen Geschichte. Etwa 15 Millionen Deutsche wurden damals aus ihrer Heimat vertrieben, rund 2 Millionen verloren dabei ihr Leben. Nach Bayern kamen bis 1950 2,1 Millionen Heimatvertriebene und Flüchtlinge, die meisten davon Sudetendeutsche. Hinzu kamen seit 1950 rund 640.000 Aussiedler und Spätaussiedler aus sämtlichen Herkunftsgebieten im Osten.
Aktuelles
Bayern - verlässlicher Partner der Heimatvertriebenen
Der Freistaat Bayern stellt sich seit jeher den damit verbundenen Herausforderungen durch seine Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik mit besonderem Engagement. Der Freistaat setzt sich in Bayern, in Deutschland und in Europa mit Nachdruck für die berechtigten Interessen und Anliegen aller Heimatvertriebenen ein. Er ist für alle Vertriebenen ein verlässlicher Partner und hat mit dem Haus des Deutschen Ostens 1970 eine eigene zentrale staatliche Einrichtung geschaffen, die Kultur-, Bildungs- und Begegnungsstätte für alle Heimatvertriebenen ist und sie durch Förderungen und Beratung unterstützt. Über die Sudetendeutsche Volksgruppe hat der Freistaat Bayern durch seine Schirmherrschaft seit 1954 (1962 verbrieft) ein besonderes Obhutsverhältnis. Für die Landsmannschaft Ostpreußen übernahm der Freistaat 1978 die Patenschaft.
Pflege der Geschichte und der Kultur der Deutschen im Osten
Dem Freistaat Bayern ist es ein wichtiges Anliegen, Schicksal, Leistungen und Kultur der deutschen Heimatvertriebenen, Flüchtlinge und Aussiedler lebendig im Bewusstsein der Bevölkerung zu halten. Die Geschichte und Kultur der Deutschen im Osten ist Teil unserer deutschen Geschichte und Identität. Das kulturelle Erbe der Deutschen im Osten zu pflegen und weiterzuentwickeln, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die niemals endet. Sie ist auch ein gesetzlich verankerter Auftrag, der Bund und Länder verpflichtet (§ 96 Bundesvertriebenengesetz).