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Kurz und knapp: Worum geht es?

Die Förderung soll die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle in Teilzeit erhöhen.

Den Flyer mit den wichtigsten Informationen können Sie hier herunterladen oder hier bestellen.

Was wird gefördert?

Unternehmen, die Personen – unabhängig von deren Alter – eine Teilzeitausbildung in Bayern ermöglichen, erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.

Geht es um eine Vollzeitausbildung von sog. benachteiligten jungen Menschen? Dann sind Sie hier richtig.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beträgt 320 € pro Ausbildungsmonat für bis zu 18 Monate, also insgesamt bis zu 5.760 €. Dabei muss das Ausbildungsverhältnis in der Regel mindestens sechs volle Monate bestehen.

Warum wird das gefördert?

Die Durchführung einer betrieblichen Ausbildung in Teilzeit geht oft mit einem erhöhten Aufwand der ausbildenden Betriebe einher. Dieser zusätzliche Aufwand soll durch die Förderung zumindest teilweise ausgeglichen werden, um auch Personen, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchten oder – wegen persönlicher Gründe – durchführen müssen, eine fundierte Ausbildung zu ermöglichen und einen guten Start in das Berufsleben zu erleichtern.

Gibt es eine Altersgrenze?

Für Teilzeitausbildungsverhältnisse gilt keine Altersgrenze.

Welche Nationalitäten können die Auszubildenden haben?

Die Förderung ist möglich für Teilzeitausbildungsverhältnisse mit deutschen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates. Ferner für Teilzeitausbildungsverhältnisse mit Personen aus Drittstaaten, soweit sich diese mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Bayern aufhalten.

Die Förderung ist möglich für Teilzeitausbildungsverhältnisse mit geflüchteten Personen, sofern es sich um anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerbern handelt und zu Ausbildungsbeginn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

Die Förderung ist nicht möglich für Ausbildungsverhältnisse mit geflüchteten Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder mit Personen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Deutschland, die einen Teilzeitausbildungsvertrag für eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung abschließen und die Teilzeitausbildung in Bayern durchführen.

Wo bekommt man eine erste Einschätzung, ob ein Teilzeitausbildungsverhältnis förderfähig ist?

Ausbildende Unternehmen können vor Antragstellung hier einen online-Check durchführen, um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob das Teilzeitausbildungsverhältnis förderfähig ist und sich die Antragstellung lohnt.

Welche Fristen müssen antragstellende Betriebe unbedingt beachten?

Der Förderantrag muss spätestens drei Monate nach Beginn der Teilzeitausbildung gestellt sein. Sofern der oder die Auszubildende zu Beginn oder im Laufe der Teilzeitausbildung eine Unterstützung im Rahmen der Assistierten Ausbildung (AsA) erhält, muss der Förderantrag für „Fit for Work – Chance Teilzeitausbildung“ spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Maßnahme gestellt sein.

Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • die oder der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
  • die oder der Auszubildende zeitgleich ein Studium absolviert oder
  • die oder der Auszubildende zeitgleich eine Bildungseinrichtung besucht, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt, oder
  • das Teilzeitausbildungsverhältnis bereits anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder
  • eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt ist.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Projektantrag ist innerhalb der Frist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie an verschiedenen Stellen immer wieder ein kleines Fragezeichen-Symbol für die Online-Hilfe.

Welche Unterlagen oder Belege sind erforderlich?

Elektronisch müssen in ESF Bavaria 2021 folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Berufsausbildungsvertrag für die Teilzeitausbildung mit Eintragungsvermerk der Kammer,
  • Erklärung der oder des Auszubildenden, dass zuvor noch keine Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen wurde, und dass zeitgleich kein Studium absolviert oder ein höherwertiger Bildungsabschluss nachgeholt wird,
  • Nachweis der Zeichnungsbefugnis des Antragsstellenden für den Betrieb,
  • bei AsA-Maßnahme: Erklärung des zuständigen Trägers, wann die AsA-Maßnahme vereinbart wurde (Vorlage zum Download),
  • bei Auszubildenden aus Drittstaaten: Nachweis des gesicherten Aufenthaltsstatus‘ zum Beginn der Berufsausbildung, z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis.

Was muss der Ausbildungsbetrieb außerdem beachten?

Auf die Unterstützung durch die Europäische Union muss hingewiesen werden. Das diesbezügliche Plakat finden Sie hier.

Ausbildungsbetriebe müssen zu Beginn und nach Beendigung des Teilzeitausbildungsverhältnisses in ESF Bavaria 2021 Fragen zu der oder dem Auszubildenden beantworten. U. a. ist dabei die Frage über den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres zu beantworten. Um diese Frage beantworten zu können, müssen sich Ausbildungsbetriebe das Berufsschulzeugnis des ersten Ausbildungsjahres von der oder dem Auszubildenden vorlegen lassen.

Wie ist der Ablauf der Beantragung und Förderung?

  • Der Betrieb kann hier eine erste Einschätzung erhalten, ob das Teilzeitausbildungsverhältnis förderfähig ist.
  • Ein Teilzeitausbildungsvertrag wird geschlossen
  • Der Betrieb beantragt innerhalb der Frist die Förderung „Fit for Work – Chance Teilzeitausbildung“ online in ESF Bavaria 2021.
  • Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft den Förderantrag, ggf. müssen Belege elektronisch nachgereicht werden.
  • Das Zentrum Bayern Familie und Soziales bewilligt die Förderung in der Regel für 18 Monate (Bewilligungszeitraum).
  • Das Teilzeitausbildungsverhältnis besteht mindestens sechs volle Monate.
  • Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt der Betrieb online in ESF Bavaria 2021 die Auszahlung der Fördersumme. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, besteht ein anteiliger Anspruch (320 € multipliziert mit der Anzahl der vollen Monate, die das Teilzeitausbildungsverhältnis bestanden hat).
  • Der Auszahlungsantrag wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales geprüft, ggf. müssen Belege elektronisch nachgereicht werden.
  • Die Förderung wird in einer Summe an den Betrieb ausbezahlt.

Wo können Details nachgelesen werden?

Die aktuellen Förderhinweise finden Sie hier

Die bis zum 31. Mai 2025 geltenden Förderhinweise finden Sie hier.

Haben Sie noch Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern Familie und Soziales,
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth
Hotline: (0921) 60 53 388 (vormittags)
Kontaktformular: www.zbfs.bayern.de/kontakt
E-Mail: esf@zbfs.bayern.de