Hauptinhalt
Rechtliche Grundlagen
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
(Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Bayern, ART. 3 ABS. 2 GG; ART. 118 ABS. 2 BV)
Das Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG)
Der Freistaat Bayern hat das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) erlassen, das zum 01. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist seit der Änderung vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 292) nicht mehr befristet. Das Gesetz wurde mit Verkündung vom 08. Juli 2025 (GVBl. 2025 S. 206, www.verkuendung-bayern.de) zuletzt novelliert. Das novellierte Gesetz ist dabei am 16. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurde das Gesetz modernisiert, aber auch entbürokratisiert. Wichtigste Neuerungen:
- Einheitliche Gleichstellungskonzepte durch Musterformulare
- Verlängerung der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten auf 5 Jahre
- Klare Aufgabenbeschreibung für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte
- Einführung eines Mediationsverfahrens
- Einrichtung einer Vernetzungsstelle für kommunale Gleichstellungsbeauftragte“
Ziel des Gesetzes ist es, „die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu fördern“. Die Regelungen dieses Gesetzes beziehen sich zwar auf den öffentlichen Dienst, sollen aber auf die private Wirtschaft in ihrer Umsetzungsweise vorbildlich wirken.
Die Ziele des Gesetzes sind die Gleichstellung und Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern. Das Sozialministerium setzt sich für die Erhöhung von Frauen in Führungspositionen ein, da dort nach wie vor ein Ungleichgewicht in der Verteilung herrscht. Der Idealzustand ist eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Dazu gehören auch die Bereitschaft und der Einsatz von Beschäftigten in Führungspositionen, Gleichberechtigung am Arbeitsplatz zu schaffen. Besonders wichtig für die Gleichstellungspolitik ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Das Sozialministerium bietet beispielsweise mit dem „Familienpakt Bayern“ Unterstützung von erwerbstätigen Frauen und Männern.
Weitere rechtliche Grundlagen
1. Die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern erstellt derzeit im Zuge der Novellierung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes zu Informationszwecken einen Praxisleitfaden. Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 veröffentlicht.
Bis dahin wird, insbesondere im Hinblick auf die bis zur Novellierung geltenden Vorschriften, auf die bisherige Arbeitshilfe, welche unter nachfolgendem Link abgerufen werden kann, verwiesen:
zur Arbeitshilfe zur Umsetzung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
2. Übermittlungspflicht nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayGlG
Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayGlG müssen die Dienststellen unverzüglich nach der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten die Namen der Gleichstellungsbeauftragten an die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern übermitteln. Wir bitten um Übermittlung an: lg_buero@stmas.bayern.de
Auf die Datenschutzhinweise wird verwiesen.
Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR):
Zu den Organisationsrichtlinien
Richtlinien zum Thema „Sprachliche Gleichbehandlung“:
Zu den Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften
Broschüre „Freundlich, korrekt und klar - Bürgernahe Sprache in der Verwaltung“ (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration):
Gesetze und Verordnungen im Bereich der Wissenschaft liegen in der Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK).
Für Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende gilt das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHSchG).