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Soziales Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden.

Überblick

Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).

Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des Zweiten Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht. Auf das Bundesversorgungsgesetz nimmt eine Reihe weiterer Gesetze (z. B. Opferentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) Bezug, die in der Praxis als Nebengesetze bezeichnet werden.

Eine wichtige Säule im Sozialen Entschädigungsrecht bildet das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG). Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebiets auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat. Außerdem können Hinterbliebene (Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen, Eltern) Versorgung erhalten, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt. Ist der Tod eines Geschädigten nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu. In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländerinnen und Ausländer sowie ausländische Touristinnen und Touristen und Besucherinnen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.

Mehr Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht finden Sie im Internetangebot des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Wer im Ausland infolge einer Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann nach dem seit 01.07.2009 geltenden § 3a OEG einen Ausgleich erhalten.

Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen hat der Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten. In Bayern sind die Versorgungsämter in die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und das Landesversorgungsamt in die Zentrale des ZBFS, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, eingegliedert.