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Rahmenbedingungen der Mini-Kita

Die Mini-Kita ist grundsätzlich eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Mini-Kita kann als Kinderkrippe, als Kindergarten, als Hort oder als altersgemischte Einrichtung (Haus für Kinder) betrieben werden.

 

Anzahl maximal gleichzeitig anwesender Kinder

In einer Mini-Kita dürfen maximal 12 Kinder (U3, Ü3 und Schulkinder) gleichzeitig betreut werden. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse ist, wie in einer regulären Einrichtung, nicht begrenzt.

Anstellungsschlüssel („Ergänzungskraft Mini-Kita“)

Neben den üblichen pädagogischen Fach- und Ergänzungskräften können Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Modellprojekts nach den notwendigen Zusatzqualifikationen (§ 17 Absatz 1 AVBayKiBiG) in Mini-Kitas als pädagogische Ergänzungskräfte im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden (s.u. unter 4.).

 

GTP   Mini-Kita
Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII

Max. 10 gleichzeitig anwesende Kinder; max. 16 Betreuungsverhältnisse insgesamt

Max. 12 gleichzeitig anwesende Kinder; keine Begrenzung der Zahl der Betreuungsverhältnisse        

Höchstpersönliche Zuordnung gem. § 22, 23 SGB VIII

Keine höchstpersönliche Zuordnung erforderlich

Rechtsanspruchserfüllend nur im U3-Bereich Rechtsanspruchserfüllend im U3- und im Ü3-Bereich
Eltern erhalten Krippengeld (U3) sofern Art. 23a BayKiBiG erfüllt ist, aber keinen Beitragszuschuss (Ü3) Eltern erhalten Krippengeld (U3) und Beitragszuschuss (Ü3)
Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) dient als Orientierung für pädagogisches Konzept BayBEP muss zwingend umgesetzt werden
Keine Investitionskostenförderung nach BayFAG Investitionskostenförderung nach BayFAG möglich

Einheitlicher Gewichtungsfaktor (GWF): 1,3

Kinder mit Behinderung GWF 4,5 als freiwillige staatliche Zuwendung

Basiswert Kindertagespflege

Förderung nach den regulären Gewichtungsfaktoren 1,0; 1,3; 2,0; 4,5

4,5 gemäß Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG

Basiswert für Kindertageseinrichtungen Qualitätsbonus (Basiswert plus) Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG

 

Die Räumlichkeiten müssen den baurechtlichen Vorgaben für eine Kindertageseinrichtung entsprechen. Eine Umwandlung einer GTP in eine Mini-Kita stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Bauordnungsrechtlich ist insbesondere zu beachten, dass es sich gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO bei Tageseinrichtungen für Kinder, in denen mehr als zehn Personen betreut werden, um einen sogenannten Sonderbau handelt. Die zuständige Behörde hat im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen weitergehende Anforderungen zu stellen sind (Art. 54 Abs. 3 BayBO). Dabei sind die Vollzugshinweise der obersten Baubehörde und des StMB zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere den Brandschutz. Danach müssen grundsätzlich aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur Verfügung stehen.

Bei Fragen können Sie sich an ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) wenden.

Für die notwendigen Raumgrößen einer Mini-Kita gibt es seitens des Familienministeriums keine Vorgaben. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt der Betriebserlaubnisbehörde.

Das Summenraumprogramm nach FAG kann als Orientierung dienen. Bei altersgemischten Einrichtungen wird auf folgende Quadratmeterzahl hingewiesen und für erforderlich erachtet:

·         5,9 qm pro Krippenkind

·         3,9 qm pro Kindergartenkind

·         4,5 qm pro Schulkind

Übergeordnete Flächen (Küche, Büro, Lager) werden gesondert betrachtet.

Grundsätzlich soll die Mini-Kita über eine Außenspielfläche verfügen. Empfohlen wird eine Außenspielfläche wird mit ca. 10 m² pro Kind

Die Mini-Kita wird seitens des Freistaates als reguläre Kindertageseinrichtung im Rahmen der Betriebskostenförderung mit dem Basiswert zuzüglich dem Qualitätsbonus (Basiswert plus) für Kindertageseinrichtungen (Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG) und den Gewichtungsfaktoren nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG gefördert.

Zur Frage des Bedarfs soll sich der Träger frühestmöglich mit der Gemeinde in Verbindung setzen. Die Gemeinde entscheidet auch, ob über die gesetzliche Förderung hinaus eine freiwillige Förderung auf Basis von sog. Kooperationsverträgen möglich ist. Der Träger kann Elternbeiträge erheben.

Im Falle der Weiterentwicklung von Großtagespflegestellen zu Mini-Kitas: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden als Adressaten des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII gebeten, zu prüfen, inwieweit anstatt des Pflegeentgelts Mittel zusätzlich zur kindbezogenen Förderung zur Verfügung gestellt werden können.

Neu geplante Einrichtungen oder Baumaßnahmen sind außerdem nach Maßgabe von Art. 28 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG (Investitionskostenförderung) förderfähig.

Erweiterung des Projekts in den Kindergartenjahren 2022/2023 und 2023/2024

Mit Arbeitsministeriellem Schreiben vom 19.08.2022 (AMS V3/13-2022) wurde befristet für die Kindergartenjahre 2022/2023 und 2023/2024 die Möglichkeit einer sog. „Erweiterten Mini-Kita“ geschaffen. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein Modellprojekt im Rahmen der Experimentierklausel. Erweiterte Mini-Kitas können neugegründet werden oder durch Umwandlung von bestehenden Mini-Kitas bzw. GTPs entstehen. In allen Fällen ist eine entsprechende Betriebserlaubnis und die Unterzeichnung des Modellvertrags „Erweiterte Mini-Kita“ erforderlich (siehe unten unter 4.2).

Die Erweiterte Mini-Kita unterscheidet sich von der regulären Mini-Kita in folgenden Punkten:

Anzahl maximal gleichzeitig anwesender Kinder

In einer erweiterten Mini-Kita dürfen maximal 15 Kinder (U3, Ü3 und Schulkinder) gleichzeitig betreut werden. Dabei müssen drei Beschäftigte anwesend sein. Die Anzahl der Betreuungsverhältnisse ist, wie in einer regulären Einrichtung, nicht begrenzt.

Fachkraftquote

Die Fachkraftquote in der erweiterten Mini-Kita muss abweichend von § 17 Absatz 2 AVBayKiBiG nicht 50%, sondern lediglich 33% betragen (Drei Beschäftigte, davon eine Fachkraft).

Mindestbuchungszeiten

Sofern in der erweiterten Mini-Kita nur Schulkinder betreut werden („Mini-Hort“), kommt Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BayKiBiG nicht zur Anwendung. Es sind von Anfang an keine Mindestbesuchszeiten erforderlich.

Betrieb

Wenn die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegen und die Betriebserlaubnis durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde erteilt wird, kann die Mini-Kita ihren Betrieb aufnehmen.

Die Betriebserlaubnis wird – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – von den Kreisverwaltungsbehörden bzw. im Falle der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise von den Regierungen erteilt.

Bei Fragen können Sie sich ihre zuständige Kita-Aufsicht im Landratsamt bzw. der Regierung wenden.

Soll von den möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (s.o. unter 1.1 und 2.) Gebrauch gemacht werden, ist ein Modellvertrag mit dem Familienministerium zu schließen (s.u. unter 4.2).

Eine Zustimmung der Kommune ist nicht erforderlich.

Es gelten dieselben Anforderungen wie in jeder anderen BayKiBiG-geförderten Kindertageseinrichtung. Leitungspositionen sind regelhaft mit Fachkräften nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG zu besetzen. Für eine Leitungstätigkeit wird eine vorangegangene praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens drei Jahren empfohlen. Die Leitungskräfte sollen i.d.R. schon vor Antritt an einer Qualifizierung für Leitungskräfte teilgenommen haben.

Ausnahmen im Einzelfall, insbesondere der Einsatz geeigneter Beschäftigter mit Personalzustimmung nach § 16 Abs.6 AVBayKiBiG, sind möglich. Die Entscheidung obliegt den zuständigen Betriebserlaubnisbehörden. Diese wurden mittels AMS V4/07-2022 vom 03.06.2022 entsprechend informiert.

Die Inanspruchnahme der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB) ist freiwillig und als Ergänzung zur Beratung durch die Fachberatungen der Jugendämter zu sehen. PQB hat den Auftrag, öffentlich geförderte bayerische Kindertageseinrichtungen und die (Groß-)Tagespflege bei der Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Qualität im Bereich der Interaktionsqualität zu begleiten (in klarer Abgrenzung zur Fachberatung). Nähere Informationen finden Sie unter www.ifp.bayern.de.

Die Pädagogische Qualitätsbegleitung kann auch in der Mini-Kita stattfinden, da es sich hierbei um eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII handelt.

Einsatz von qualifizierten Tagespflegepersonen

Kindertagespflegepersonen wird die Möglichkeit einer Festanstellung verschafft und damit deren soziale Absicherung verbessert. Generell ist es das Ziel, Kindertagespflegepersonen eine berufliche Perspektive in der Kindertagesbetreuung zu geben und dadurch einen Beitrag zur Fachkräftegewinnung zu leisten. Mittelfristig ist für Kindertagespflegepersonen daher eine weitere Qualifizierung für den Einsatz als Ergänzungskraft und als Fachkraft (auch außerhalb von Mini-Kitas) geplant. 

Neben der Pflegeerlaubnis nach Art. 43 SGB VIII bedarf es vor Aufnahme der Tätigkeit einer vom Bayerischen Familienministerium zertifizierten Qualifizierung im Umfang von mindestens 40 Stunden zur „Assistenzkraft in Kitas“ (Modul 2). Anschließend ist eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten zur „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“ (Modul 3) zu absolvieren, die ebenfalls unter Steuerung und Fachaufsicht vom Bayerischen Familienministerium angeboten wird. Bei Aufnahme der Tätigkeit muss eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Qualifikation vorliegen. Sie finden ausführliche Informationen und Links zur Anmeldung für die Qualifizierungen unter www.qualifizierung-tagespflege-bayern.de und www.kita-fachkraefte.bayern.

Modul 2 – Assistenzkraft in Kitas
Die Zusatzqualifikation für Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis für den Einsatz in Kindertageseinrichtungen (40 Stunden) wird von zertifizierten Multiplikatorinnen bayernweit angeboten. Die Multiplikatorinnen bieten entweder selbstständig Kurse an oder werden als Referenten/ -innen für Träger wie Kommunen, Landkreise oder Fortbildungsanbieter tätig. Im Zuge des neuen Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung werden die Bemühungen verstärkt und die Kursangebote weiter ausgebaut.

Der Kurs beinhaltet insgesamt 5 Fortbildungstage mit dazwischenliegenden Selbstlerneinheiten, sowie Praxisaufgaben. Ziel des Kurses ist, sich gemeinsam grundlegendes Wissen zu erarbeiten und zentrale Kompetenzen für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen zu stärken. Dieses Ziel wird mit einer Abwechslung aus Kurzinputs, Reflexionsübungen, praktischen Übungen, Fallbeispielen und Videoanalyse erreicht.

Modul 3 – Ergänzungskraft in der Mini-Kita
Im Rahmen des neuen Gesamtkonzeptes für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen bieten bayernweit Multiplikatorinnen und Multiplikatoren die 120-stündige Qualifizierung zur „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“ an. Diese kann im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Modul 2 angeschlossen werden.

In dieser Qualifizierung erwerben Sie berufsbegleitend vertieftes pädagogisches sowie entwicklungspsychologisches Hintergrundwissen und Kompetenzen, die für Ihre Tätigkeit als Ergänzungskraft in der Mini-Kita wichtig sind. Die Weiterbildung ist so konzipiert, dass immer ein hoher Praxis- und Anwendungsbezug gewährleistet und auch gefordert ist.

Der Modellvertrag wird zwischen dem Träger der Mini-Kita und dem Familienministerium geschlossen. Die Vorlage finden Sie unter: 
 Kinderbetreuung-Modellvertrag
Im Falle der erweiterten Mini-Kita ist zusätzlich eine Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich, diese übernimmt daher die Übermittlung des Modellvertrags an das Ministerium. Die Vorlage für die erweiterte Mini-Kita finden Sie unter:  Kinderbetreuung-Modellvertrag-erweiterte Mini-Kita.

Der ausgefüllte und unterschriebene Modellvertrag kann als Scan per E-Mail an Referat-V3@stmas.bayern.de oder an folgende Adresse postalisch übermittelt werden:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9, 80797 München

Sie erhalten die gegengezeichnete Version auf selbem Weg zurück.

 

Arbeitsschutz in der Mini-Kita

Für den Betrieb einer Mini-Kita sind außerdem der staatliche Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgesetz) und die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen.

Dies sind insbesondere folgende Vorschriften:

 

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
  • DGUV Vorschrift 3/4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • DGUV Vorschrift 82 „Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen“
  • DGUV Vorschrift 81 „Unfallverhütungsvorschrift Schulen“

(DGUV - Prävention - Vorschriften und Regeln - Vorschriften)

Einen Überblick und eine Konkretisierung der genannten Vorschriften bietet DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ bzw. bei Einrichtungen zur ausschließlichen Betreuung von Kindern im Schulalter DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“.

Wissenschaftliche Begleitung durch das IFP

Das Modellprojekt wird durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Dabei wird sowohl der Einsatz der Tagespflegepersonen ins Auge gefasst, als auch das Modell Mini-Kita an sich in Hinblick auf Zufriedenheit der Eltern, des Personals und der Träger.

Ziel ist eine Verstetigung im Gesetz.