Hauptinhalt

Vergrößerungsansichten für Bild: Kind mit Malschürze malt mit einem Pinsel, vor ihm ein Blattpapier und eine Farbmischpalette auf einem Tisch liegend
In der Großtagespflege erwerben Kinder wichtige Sozialkompetenzen.

Foto: pixabay.com

Was ist die Erweiterte GTP?

Die Erweiterte GTP ist eine Großtagespflege i.S.d. § 43 SGB VIII und Art. 9 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 BayKiBiG. Mit Arbeitsministeriellem Schreiben vom 19. August 2022 (AMS V3/13-2022) wurde vorerst befristet bis Ende August 2024 auf Grundlage der sog. Experimentierklausel (Art. 31 BayKiBiG) die Möglichkeit geschaffen, in Abweichung von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, die Zahl der Betreuungsverhältnisse und der gleichzeitig anwesenden Kinder in Großtagespflegen zu erhöhen. Die Rahmenbedingungen im Einzelnen finden Sie hier.

Hintergrund für die Einführung des Modellprojekts ist der stark steigende Bedarf an Bildung, Erziehung und Betreuung (insbesondere steigende Geburtenzahlen, steigende Buchungszeiten, früheres Eintrittsalter in eine Fremdbetreuung, Fluchtbewegung). Die bestehenden Einrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen sind erheblich belastet und die Regelstrukturen kommen an Ihre Grenzen.

Im U3-Bereich ist Kindertagespflege rechtsanspruchserfüllend i.S.d. § 24 SGB VIII. Anders im Ü3-Bereich, aber auch bei Kindern Ü3 stellt sie für viele Familien ein bedarfsgerechtes Angebot dar, auf das Kommunen im Einzelfall zurückgreifen können, wenn ein rechtsanspruchserfüllender Platz ansonsten nicht zur Verfügung steht.

Welche Rahmenbedingungen gelten in der Erweiterten GTP?

Rechtliche Grundlage sind die Vorgaben des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG), soweit nicht im Rahmen des Modellprojekts explizit Abweichungen vereinbart werden.

Unverändert bleibt das Erfordernis der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII jeder einzelnen Tagespflegeperson. Eine Pflegeerlaubnis kann zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugen.

Ausführliche Informationen zur Kindertagespflege im Allgemeinen finden Sie hier: Kindertagespflege in Bayern.

Eine Erweiterung der GTP im Rahmen des Modellprojekts ist ausschließlich bei nach Art. 20 BayKiBiG geförderten Großtagespflegen möglich. Großtagespflegen, die eine Förderung nach Art. 20a BayKiBiG erhalten, können am Modellprojekt nicht teilnehmen.

Es bestehen zwei Alternativen der Erweiterung:

  1. GTP ohne pädagogische Fachkraft
     

Gleichzeitig anwesende Kinder:

In Abweichung von Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG ist eine pädagogische Fachkraft nicht ab dem 9., sondern erst ab dem 11. gleichzeitig anwesenden Kind erforderlich. D.h. zwei (oder mehr) Tagespflegepersonen dürfen bis zu 10 (anstatt 8) gleichzeitig anwesende Kinder betreuen.

Zahl der Betreuungsverhältnisse:

Es können maximal 16 Betreuungsverhältnisse eingegangen werden.

  1. GTP mit pädagogischer Fachkraft
     

Als pädagogische Fachkraft in diesem Sinne zählt auch eine Fachkraft nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG (also z.B. auch Absolventinnen und Absolventen der StMAS-Weiterbildung „Ergänzungskräfte zu Fachkräften in Kindertageseinrichtungen (EK-zu-FK-Kräfte)“).

Gleichzeitig anwesende Kinder:

In Abweichung von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG kann die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder auf bis zu 15 (anstatt 10) erhöht werden, ohne dass § 45 SGB VIII Anwendung findet, also eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. Für eine Betreuung von 15 gleichzeitig anwesenden Kindern sind mindestens drei Kindertagespflegepersonen erforderlich (vgl. § 43 SGB VIII).

Zahl der Betreuungsverhältnisse:

In Abweichung von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayKiBiG können bis zu 18 (anstatt 16) Betreuungsverhältnisse eingegangen werden, ohne dass § 45 SGB VIII Anwendung findet, also eine Betriebserlaubnis erforderlich ist.

Bei einer Erweiterung auf mehr als 10 gleichzeitig anwesende Kinder sind auch die baulichen Voraussetzungen, insbesondere der Brandschutz (Rettungswege), neu zu prüfen (Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 Nr.12 BayBO) und ggf. eine Nutzungsänderung zu beantragen.

Auch auf die Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen kann sich die Erweiterung auswirken.

Welches Verfahren ist zur Erweiterung einer GTP einzuhalten?

  1. Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Erlaubnisbehörde

    Die zuständige Erlaubnisbehörde prüft in eigenem Ermessen,
     
  • die persönliche Eignung der Tagespflegepersonen.
    Die Pflegeerlaubnis muss der Anzahl der betreuten Kinder entsprechen und ggf. angepasst werden. Bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter Kinder, die Qualifizierung der Tagespflegeperson, die Berufserfahrung und die Zusammensetzung des Teams.
  • die Geeignetheit der Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
    Die Räumlichkeiten müssen kind- und altersgerecht und für die Anzahl der betreuten Kinder geeignet sein (z.B. ausreichend Schlafplätze). Eine Begehung der Örtlichkeiten sollte stattfinden. Die Räumlichkeiten müssen den baurechtlichen und insb. brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Neben einer positiven Entscheidung aus fachlicher Sicht ist zudem zwingend erforderlich, dass in der jeweiligen Kommune ein akuter Bedarf an Betreuungsplätzen besteht. Dies ist der Fall, wenn ohne die Erweiterung nicht allen Kindern mit Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII ein zumutbarer und bedarfsgerechter Platz angeboten werden kann.

  1. Unterzeichnung des Modellvertrags durch das StMAS
     

Wenn keine Bedenken bestehen, übermittelt die Erlaubnisbehörde den vom Träger oder den einzelnen Tagespflegepersonen unterzeichneten Modellvertrag gemeinsam mit einer genauen Beschreibung des konkreten Vorhabens und einer fachlichen Stellungnahme ggf. unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen an das StMAS (Per E-Mail (Scan) an referat-V3@stmas.bayern.de oder postalisch an Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat V3 – Kindertagesbetreuung, Winzererstraße 9, 80797 München.). Das StMAS übermittelt nach Prüfung der Voraussetzungen den gegengezeichneten Vertrag zurück an Erlaubnisbehörde und erteilt damit die Zustimmung zur Anwendung der Experimentierklausel. Der Betrieb kann aufgenommen werden.

FAQs zum Thema Erweiterte GTP

Folgen in Kürze.

Informationsmaterial und weiterführende Links

AMS V3/13 – 2022 zur Einführung der Erweiterten GTP
(Hinweis: Link nur aus dem Behördennetz erreichbar)

487. Newsletter zur Einführung der Erweiterten GTP

Modellvertrag Erweiterte GTP nach AMS V3/13-2022 (PDF)

Der Modellvertrag kann per E-Mail an 

Referat-V3@stmas.bayern.de oder an folgende Adresse postalisch übermittelt werden:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Winzererstraße 9, 80797 München