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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Gleichwertigkeitsanerkennungen gelten bundesweit

Nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) haben Bewerberinnen und Bewerber einen Anspruch auf Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses als gleichwertig mit einem inländischen Referenzberuf. Das BayBQFG gilt ausschließlich für die landesgesetzlich geregelten Berufe, dazu gehören die Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Diese Gleichwertigkeitsanerkennungen gelten bundesweit.

Zuständig für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse als gleichwertig mit dem Referenzberuf „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ sowie „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ ist ab dem 01.08.2018 das Bayerische Landesamt für Schule (Stuttgarter Str. 1, 91710 Gunzenhausen).

Zusätzlich zum BayBQFG trat zum 01.08.2013 das Bayerische Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) in Kraft. Das BaySozKiPädG regelt ergänzend zum BayBQFG die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ und „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nach erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengängen der „Sozialen Arbeit“ und einschlägigen kindheitspädagogischen Studiengängen an bayerischen Hochschulen. Ebenso ist darin die Prüfung von ausländischen einschlägigen Studienabschlüssen im Hinblick auf Gleichwertigkeitsanerkennungen geregelt.

Zuständig für die Gleichwertigkeitsanerkennung als "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge", als "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" nach dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Regionalstelle Unterfranken, Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg.

Weitere Informationen sind in den Newslettern des Bayerischen Familienministeriums enthalten: