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Rahmenbedingungen / Rechtsanspruch
Ab 1. August 2026 wird stufenweise bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt, zunächst für die Erstklässler im Schuljahr 2026/27, und weiter bis zum Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe. Damit wird der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Ende der Grundschulzeit verlängert. Der Rechtsanspruch ist bundesgesetzlich im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) geregelt.
Auch mit Blick auf die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ist zu erwarten, dass sich die vorhandene Betreuungslandschaft weiterentwickelt. Die konzeptionelle, räumliche und personelle Zusammenarbeit von Schule und Kinder- und Jugendhilfe soll intensiviert werden. Mit sogenannten Kombieinrichtungen werden Kooperationsmodelle erprobt.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen über die örtlichen Angebote der Ganztagsbildung für Schulkinder und verfügbare Plätze vor Ort stehen die Stadt- und Gemeindeverwaltungen ebenso wie die zuständigen Ansprechpartner im Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt zur Verfügung.