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Soforthilfe: Entlastung für Gas und Wärme im Dezember 2022

Gas- und Wärmepreisbremse ab 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) bis April 2024

  • Zielgruppe: Haushalte, die Gas oder Wärme nutzen
  • Funktionsweise: Haushalte erhalten 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs zum gedeckelten Preis (Bruttoarbeitspreis)
    • Gas: 12 Cent pro Kilowattstunde
    • Wärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde
    • Maßgeblich ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden
  • Weitere Informationen: FAQ Wärme- und Gaspreisbremse (BMWK)

Strompreisbremse ab 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) bis April 2024

  • Zielgruppe: alle privaten Stromkundinnen und Stromkunden
  • Funktionsweise: Haushalte erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zum gedeckelten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde (Bruttopreis). Maßgeblich ist bei den meisten Haushalten der durch den Netzbetreiber prognostizierte Verbrauch (sofern die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert wird), andernfalls der Verbrauch des Jahres 2021 (bei anderer Bilanzierung, bspw. intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung). Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
  • Weitere Informationen: FAQ Strompreisbremse (BMWK)

Heizkostenzuschuss

  • Zielgruppen: Wohngeldbeziehende, auch Auszubildende, nicht bei den Eltern wohnende Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen, die mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden, sowie anspruchsberechtigte Personen, die nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gefördert werden.
  • Funktionsweise: Die Berechtigten erhielten 2022 (ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden musste) den Heizkostenzuschuss I (Juli 2022) und den Heizkostenzuschuss II (Dezember 2022) (vorher nur Mietzuschuss, Lastenzuschuss und Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern)
  • Weitere Informationen: Zweiter Heizkostenzuschuss (Bundesregierung)

Wohngeldreform in Kraft seit Januar 2023

  • Ausweitung der Zielgruppen: Der Kreis der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger wurde zum 1. Januar 2023 erheblich erweitert. Rund 1,4 Millionen Haushalte erhalten durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch.
  • Inkludiert ist dabei nun auch ein Heizkostenzuschuss. Es wird dauerhaft eine Heizkostenkomponente im Wohngeld verankert. Außerdem wird eine Klimakomponente eingeführt, um Wohngeldhaushalte von Kostensteigerungen zu entlasten, die aus Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz von Wohngebäuden resultieren.
  • Weitere Informationen: FAQ "Wohngeld Plus"-Reform (BMWSB) und Neuer Wohngeld-Rechner

SGB II- / XII-Einmalzahlungen

  • Zielgruppe: Personen, die bislang keine SGB II- / XII-Leistungen beziehen
  • Funktionsweise: Wer aufgrund seines Monatseinkommens und Vermögens zwar die laufenden Kosten des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst tragen kann (und demnach bisher keine laufenden Leistungen nach dem SGB II/XII bezieht), aber in einzelnen Monaten überfordert ist – z. B. weil ein Heizöl-Lieferung bezahlt werden muss oder weil eine hohe Nebenkosten-Abrechnung fällig wird – kann im betreffenden Monat einmalige Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten. Diese Einmalzahlung setzt keinen vorherigen SGB II- oder XII-Leistungsbezug voraus. Geschütztes Vermögen bleibt dabei unberücksichtigt. Grundsätzlich kann unter den genannten Voraussetzungen jede und jeder einmalig SGB II- und XII-Leistungen erhalten. Das gilt damit auch für Bürgerinnen und Bürger, die wegen der Energiekrise besonderen Belastungen ausgesetzt sind.

Abwendungsvereinbarung zur Verhinderung von Gas- und Stromsperren im Falle eines Zahlungsverzugs

  • Zielgruppe: Kundinnen und Kunden in und außerhalb der Grundversorgung.
    • Grundversorgung: Stärkung des bereits bestehenden Anspruchs auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung;
    • Außerhalb der Grundversorgung: befristete Übernahme der Regelungen zu den Abwendungsvereinbarungen nach Vorbild der Regelungen in der Grundversorgung.
  • Funktionsweise:
    • Wird eine Rechnung trotz Mahnung nicht gezahlt, ist der Energieversorger grundsätzlich berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach einer entsprechenden Androhung unterbrechen zu lassen. Die Androhung kann bereits zusammen mit der Mahnung erfolgen. Die konkrete Unterbrechung ist dem Kunden/der Kundin zusätzlich acht Werktage im Voraus brieflich anzukündigen.
    • Der Energieversorger muss den Kunden/die Kundin mit der Sperrandrohung über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung informieren, die für den Kunden/die Kundin keine Mehrkosten verursachen (Bsp.: örtliche Hilfsangebote, Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung)
    • Spätestens bei Ankündigung der Unterbrechung (acht Werktage vor der Unterbrechung) ist der Energieversorger verpflichtet, eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Der Kunde/die Kundin hat jedoch bereits vorab die Möglichkeit, ein solches Angebot zu verlangen; nutzt er/sie diese Möglichkeit, ist der Energieversorger verpflichtet, ihm bzw. ihr innerhalb von einer Woche ein Angebot zukommen zu lassen.
    • Mit einer Abwendungsvereinbarung erhalten Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, entstandene Energieschulden zinsfrei in Raten abzuzahlen und auf Vorauszahlungsbasis weiterversorgt zu werden.
    • Wenn eine Abwendungsvereinbarung zwischen dem Energieversorger und dem Endkunden/der Endkundin abgeschlossen wird, verpflichtet sich der Energieversorger zur Weiterbelieferung des Endkunden/der Endkundin, solange diese/r den Zahlungsverpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung grundsätzlich weiterhin nachkommt und auch die Abschlagszahlungen weiterhin leistet.
    • Generelles Ausschlusskriterium für eine Unterbrechung der Energieversorgung ist die konkrete Gefahr für Leib und Leben.

NEU ab 1. April: Bayerischer Bürger-Härtefallfonds „Bayerischer Energiesperren-Schutzschirm“ (BESS)

  • Die Härtefallleistung kann ab 1. April 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 beantragt werden.
  • Weitere Informationen und den Online-Antrag finden Sie auf der Website des ZBFS.
  • Zielgruppe: Bürgerinnen und Bürger, die u.a. keine SGB II- oder XII-, AsylbLG und WoGG-Leistungen beziehen. Ziel ist die Vermeidung eines SGB II- oder XII-Leistungsbezug allein infolge der Auswirkungen der Energiekrise trotz Bundeshilfen.
  • Ausgestaltung:
    • Eine Überforderung bemisst sich daran, dass den Bürgerinnen und Bürgern eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die auch durch Abwendungsvereinbarung (siehe oben) nicht verhindert werden kann (Härtefall).
    • Eine drohende Unterbrechung der Energieversorgung liegt dann vor, wenn eine Energiesperre schriftlich angedroht oder für ein konkretes Datum angekündigt wurde oder bereits eingetreten ist.
    • Berücksichtigt werden Haushalte, die leitungsgebundene Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme beziehen (für Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen siehe oben).
    • Als Nachweis dient die schriftliche Androhung oder Ankündigung der Sperrung.
    • Darüber hinaus müssen die Betroffenen nachweisen, dass auch eine Ratenzahlung bzw. Abwendungsvereinbarung mit dem Energieversorgungsunternehmen gescheitert ist. Hierzu ist es ausreichend, wenn Betroffene sich um den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung bemüht haben, diese aber trotzdem nicht zustande gekommen ist.
    • Einkommens- und Vermögensgrenze: Es liegt kein Härtefall vor, wenn das jährliche Brutto-Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze von 30.000 Euro zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt und eine Vermögensfreigrenze von 11.000 Euro zuzüglich 500 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied überschritten wird.
    • Höhe der Entlastung: Die Höhe entspricht den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. Sofern bereits ein Teil der Schulden getilgt wurde, entspricht die Höhe der Leistung dem noch offenen Restbetrag.
    • Die Auszahlung erfolgt zu Gunsten einer schnellen Abwendung direkt an den Energieversorger.

Härtefallhilfen nicht leitungsgebundene Energieträger (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas)

Informationen (inkl. Härtefallhilfe-Rechner und FAQs) zum Härtefallfonds für nicht leitungsgebundene Energieträger z.B. Heizöl, Pellets oder Flüssiggas.