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Arbeitsrecht, Tarifwesen und Heimarbeit

Inhaltsverzeichnis

Ein perfekt ausgestalteter Arbeitsplatz fördert die Leistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Davon profitiert letztendlich auch der Arbeitgeber.

Foto: StMAS

Arbeitsrecht

Eng verknüpft mit der Arbeitsmarktpolitik ist die Ausgestaltung des Arbeitsrechts.
Arbeitsrecht ist Bundesrecht.

Bayern bringt sich hier engagiert und konstruktiv in die Suche nach angemessenen Lösungen ein, z. B. zu Fragen von Zeitarbeit und Werkverträgen, Teilzeit und flexiblen Arbeitszeiten, Freistellungen zur Betreuung von Kindern (Elternzeit) und Pflege von Angehörigen (Familienpflegezeit und Pflegezeit), Mindestlohnregelungen oder der eventuell notwendigen Anpassung des Arbeitsrechts an die Herausforderungen der Digitalisierung.

Bayern setzt dabei auf sach- und interessensgerechte Regelungen, die auf einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Belangen der Arbeitgeber beruhen und die Autonomie der Sozialpartner wahren.

Darstellungen zu einzelnen Fragen des Arbeitsrechts finden sich in der Sozialfibel.

Tarifwesen

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung eines bayerischen Tarifvertrags. Ein Tarifvertrag kann auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint und der mit Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden paritätisch besetzte Tarifausschuss sein Einvernehmen erteilt, das heißt mehrheitlich zustimmt.

Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt innerhalb seines Geltungsbereichs auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft bzw. im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind.

Heimarbeit

Das Heimarbeitsgesetz und verschiedene andere Gesetze enthalten Vorschriften, die einerseits den Personenkreis, der Heimarbeit verrichtet, weitgehend mit Betriebsarbeitnehmerinnen und Betriebsarbeitnehmern gleichstellen, andererseits aber auch die Eigenart der Heimarbeitsverhältnisse berücksichtigten.

Heimarbeit

Heimarbeit bietet Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen. Zu ihren Wesensmerkmalen gehört die Möglichkeit, in der eigenen Wohnung, allein oder mit seinen Familienangehörigen und bei freier Zeiteinteilung tätig zu sein. Von der sogenannten Wohnraumarbeit unterscheidet sie sich insbesondere durch die freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit, Familienangehörige einzubinden. Heimarbeit bietet die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit insbesondere auch für Personen, die an einer externen Erwerbstätigkeit durch ihre Aufgaben in der Familie (Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen) oder ihre mangelnde Mobilität (z. B. aufgrund Alter, Behinderung oder ungünstiger Verkehrsinfrastruktur) gehindert sind.

Aus der Situation einer Tätigkeit ohne Aufsuchen einer gemeinsamen Betriebsstätte ergibt sich jedoch auch die besondere Schutzbedürftigkeit der in Heimarbeit Beschäftigten.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Heimarbeit: