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Existenzsicherung

Zentrale Aufgabe der bayerischen Sozialhilfepolitik ist es, demjenigen, der sich nicht selbst helfen kann, der keine vorrangigen Sozialleistungsansprüche erworben hat und dem keine Angehörigen zur Seite stehen, ausreichende Existenzmittel zur Verfügung zu stellen. Sozialhilfe schützt vor Armut, und dabei nicht nur vor physischer Not, sondern bewahrt darüber hinaus vor sozialer Ausgrenzung. Sozialhilfe ermöglicht die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und garantiert somit den soziokulturellen Mindestbedarf. Sozialhilfeempfänger sind nicht vom Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Hilfe zur Selbsthilfe

Die bayerische Sozialhilfepolitik war und ist auch künftig stets darauf bedacht, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Sozialhilfe ist kein Einbahnstraßensystem, in dem Fremdverantwortung und Solidarität an die Stelle der Eigenverantwortung treten. Finanzielle Hilfen und persönliche Beratung sind vor allem auf Stärkung der Selbsthilfekräfte gerichtet.

Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das bisherige System der Sozialhilfe wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) grundlegend umgestaltet. Zum 01.01.2005 traten zwei neue Gesetze in Kraft: das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – die Grundsicherung für Arbeitsuchende – und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – die Sozialhilfe. Seitdem sind Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 Jahren bis zum Erreichen der in der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Altersgrenze sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht mehr im Rahmen der Sozialhilfe, sondern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt.