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Informationen für Gleichstellungsbeauftragte

Aktuelle Informationen:

  • Gleichstellungskonzepte

    Nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 BayGlG sollen die Gleichstellungskonzepte und tabellarischen Datenübersichten künftig mit Mustervorlagen erstellt werden, die die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern bereitstellt. Diese Vorlagen werden zusammen mit den relevanten Akteuren ab Herbst 2025 erarbeitet und danach veröffentlicht. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

    Die Gleichstellungskonzepte müssen unter Verwendung der neuen Mustervorlagen erstmals mit dem Stichtag 30. Juni 2026 erstellt werden. Sie sind anschließend bis zum 31. Dezember 2026 an die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu übermitteln. Die Mustervorlagen stehen rechtzeitig vorher zur Verfügung.

    Sämtliche Gleichstellungskonzepte sind mit Stichtag zum 30.06.2026 neu zu erstellen

    Die tabellarischen Datenübersichten sind erstmals mit dem Stichtag 31. Dezember 2028 nach diesen Vorlagen zu erstellen und bis zum 30. Juni 2029 der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuzuleiten.

    Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt die Leistelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Gleichstellungskonzepte und Datenübersichten erst zu erstellen, wenn die neuen Mustervorlagen vorliegen.

 

  • Übermittlungspflicht nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayGlG

    Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayGlG müssen die Dienststellen unverzüglich nach der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten die Namen der Gleichstellungsbeauftragten an die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern übermitteln. Wir bitten um Übermittlung an: lg_buero@stmas.bayern.de 

    Auf die Datenschutzhinweise wird verwiesen.

Eine nachhaltige Umsetzung der geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) setzt voraus, dass alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst – insbesondere Führungskräfte – Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern als Pflichtaufgabe begreifen und vorurteilsfrei angehen. Um dies zu fördern und zu unterstützen, gibt es Gleichstellungsbeauftragte.

Aufgabenprofil

Die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellungsarbeit zielen insgesamt darauf ab, die Beschäftigten und die Führungspersonen für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren und bei der Umsetzung zu unterstützen.

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • fördern und überwachen den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung;
  • wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten ihrer Dienststelle bzw. ihrer Kommune mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können;
  • unterstützen und beraten im Einzelfall die Beschäftigten Beschäftigten zu gleichstellungsrelevanten Themen (keine Rechtsberatung);
  • erarbeiten Informationsmaterialien und pflegen den Kontakt zu den Beschäftigten;
  • nehmen Anregungen entgegen und leiten Maßnahmen zur Chancengleichheit ein.

Rechte und Pflichten

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
  • sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (hierfür erforderliche Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen, erbetene Auskünfte zu erteilen).
  • sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen.
  • sind zum Stillschweigen – auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus – verpflichtet.
  • haben die Möglichkeit, Verstöße gegen das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG), das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beanstanden.

Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • sind grundsätzlich der Dienststellenleitung oder deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen.
  • nehmen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und den Personalvertretungen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil.
  • sind in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
  • können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte der Staatsregierung wenden.
  • dürfen nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
  • sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang freizustellen.

Für weitere Informationen zu den neuen, aber auch alten Regelungen des BayGlG erstellt die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern derzeit einen Praxisleitfaden. Dieser wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 veröffentlicht.

weiterführende Informationen

 

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Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der bayerischen Gleichstellungsstellen ist ein Netzwerk für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Bayern. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der LAG.

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Gemeinsam für starke Gleichstellung in Bayern
Die Vernetzungsstelle für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Bayern wird aktuell mit Projektmitteln des Bayerischen Staatsministeriums gefördert. Sie bringt kommunale Gleichstellungsbeauftragte aus ganz Bayern zusammen. Dadurch entstehen Austausch, Unterstützung und neue Ideen – von praxisnahen Fortbildungen bis hin zum Mentoring-Programm für Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger. Mit einer digitalen Plattform und regelmäßigen Netzwerkformaten machen wird die Gleichstellungsarbeit vor Ort noch sichtbarer und wirkungsvoller.

Sie möchten Kontakt aufnehmen? Dann senden Sie eine E-Mail an:

Vernetzung.gst.bayern@stadt.nuernberg.de