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Informationen für Gleichstellungsbeauftragte

Eine nachhaltige Umsetzung der geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) setzt voraus, dass alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst – insbesondere Führungskräfte – Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern als Pflichtaufgabe begreifen und vorurteilsfrei angehen. Um dies zu fördern und zu unterstützen, gibt es Gleichstellungsbeauftragte.

Aufgabenprofil

Die Aktivitäten im Bereich der Gleichstellungsarbeit zielen insgesamt darauf ab, die Beschäftigten und die Führungspersonen für Gleichstellungsfragen zu sensibilisieren und bei der Umsetzung zu unterstützen.

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • fördern und überwachen den Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung.
  • wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten ihrer Dienststelle bzw. ihrer Kommune mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können.
  • unterstützen und beraten im Einzelfall die Beschäftigten, die sich gegenüber dem anderen Geschlecht benachteiligt fühlen (keine Rechtsberatung).
  • erarbeiten Informationsmaterialien und pflegen den Kontakt zu den Beschäftigten.
  • nehmen Anregungen entgegen und leiten Maßnahmen ein, um die Situation (der Frauen) und ihre Chancengleichheit zu verbessern.

Rechte und Pflichten

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
  • können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
  • sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (hierfür erforderliche Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen, erbetene Auskünfte zu erteilen).
  • sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen.
  • sind zum Stillschweigen – auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus – verpflichtet.
  • haben die Möglichkeit, Verstöße gegen das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG), das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beanstanden.

Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragten

  • sind grundsätzlich der Dienststellenleitung oder deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen.
  • nehmen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und den Personalvertretungen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil.
  • sind in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
  • können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte der Staatsregierung wenden.
  • dürfen nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
  • sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang freizustellen.

Zur Umsetzung der Artikel 16 bis 19 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) können sich die Gleichstellungsbeauftragten an der Arbeitshilfe des Bayerischen Sozialministeriums orientieren.

Gleichstellung im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst hat der Freistaat Bayern selbst Einfluss auf die Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit für die Beschäftigten. Mit dem Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern – kurz BayGlG – wurde dafür bereits 1996 der Grundstein gelegt. Im Jahr 2006 wurde das Gesetz aktualisiert und überarbeitet. Mittlerweile ist es unbefristet gültig. Eine erneute Überprüfung und ggf. Überarbeitung des BayGlG ist vorgesehen. 

Um die konkrete Umsetzung des Gesetzes im öffentlichen Dienst in Bayern zu überprüfen, legt die Bayerische Staatsregierung dem Landtag alle fünf Jahre Gleichstellungsberichte vor. Auf Basis einer umfangreichen Datenanalyse stellen die Berichte erreichte Ziele und Aufgaben für die Zukunft vor. 

Mehr Infos zu den Gleichstellungsberichten für Bayern mit Download-Links

In Bayern wird Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im öffentlichen Dienst auf Grundlage der Regelungen im Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern – kurz BayGlG – umgesetzt. Weitere Informationen zur Gleichstellung im öffentlichen Dienst sowie zum BayGlG und den Gleichstellungsberichten für Bayern finden Sie hier.

Vergrößerungsansichten für Bild: Logo GLS

Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der bayerischen Gleichstellungsstellen ist ein Netzwerk für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Bayern. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der LAG.