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Ladenschluss in Bayern – was gilt?

Ein Sonntagmorgen in Bayern: Die Läden sind geschlossen. Menschen genießen die arbeitsfreie Zeit – allein, mit der Familie oder mit Freunden. Seit dem 1. August 2025 regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) klar, wann Geschäfte öffnen dürfen und wann Ruhe einkehrt.

Die wichtigsten Regeln:

  • Sonn- und Feiertage: Geschäfte haben ganztägig zu. Ein Tag zum Durchatmen.
  • Montag bis Samstag: Wer spät einkaufen will, hat bis 20.00 Uhr Zeit. Danach schließen die Läden und öffnen wieder am nächsten Werktag ab 6.00 Uhr.
  • Bäckereien: Schon ab 5.30 Uhr duftet es an Werktagen nach frischem Brot – sie dürfen früher starten.

Für Tankstellen, Apotheken oder Geschäfte im Bahnhof gibt es Ausnahmen, ebenso für den Verkauf bestimmter Waren wie Zeitungen, Backwaren oder Blumen oder für bestimmte Anlässe wie verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage. Die Artikel 3 bis 7 BayLadSchlG beschreiben sie im Detail.

 

Personallos betriebene Kleinstsupermärkte – einkaufen rund um die Uhr

Ein Laden ohne Personal, nur das Summen der Kühlschränke. Die Türen öffnen sich, auch mitten in der Nacht. Personallos betriebene Kleinstsupermärkte machen das möglich – rund um die Uhr, sogar an Sonn- und Feiertagen.

Die Regeln:

  • In den allgemeinen Ladenschlusszeiten arbeitet dort kein Personal.
  • Die Verkaufsfläche bleibt unter 150 m².
  • Das Sortiment entspricht einem normalen Supermarkt.

Menschen, die sonntags am Nachmittag spontan noch etwas brauchen, gehen einfach hinein, bedienen sich selbst, bezahlen und sind wieder draußen.

Die Gemeinden bestimmen mit: Sie legen fest, wie lange diese personallos betriebenen Kleinstsupermärkte an Sonn- oder Feiertagen offen haben. Die Läden öffnen jedoch mindestens acht Stunden am Stück.

 

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage – vier besondere Tage im Jahr

Trubel in der Innenstadt, Musik, Marktstände, volle Straßen. Menschen bummeln, kaufen ein, genießen den Tag. Genau das passiert an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen. Diese Tage bleiben eine Ausnahme – höchstens vier Mal im Jahr dürfen Geschäfte öffnen, sofern sie im Umkreis des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung liegen.

Das gilt:

  • Erforderlich: Ein besonderer Anlass zieht die Menschen in die Gemeinde: Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen.
  • Die Gemeinde legt fest, welche Sonn- oder Feiertage das sind.
  • Die Läden im Umfeld des Anlasses bleiben an diesen Tagen höchstens fünf Stunden offen zwischen 10.00 und 18.00 Uhr.

Der Schutz von Sonn- und Feiertagen steht an erster Stelle. Gemeinden geben nur dann grünes Licht, wenn die Veranstaltung wirklich viele Menschen anzieht – ein traditioneller Markt, eine große Messe oder ein Event, das die Gemeinde mit Leben füllt.

Verkaufsoffene Nächte an Werktagen: besondere Abende zum Einkaufen

Abends durch die Stadt bummeln, Schaufenster leuchten, Musik spielt, die Straßen sind voller Leben – oder einzelne Geschäfte laden länger zum Einkaufen ein. Genau das passiert an verkaufsoffenen Nächten an Werktagen. Das Bayerische Ladenschlussgesetz erlaubt diese besonderen Abende in zwei Varianten:

Gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen:

  • Die Gemeinde gibt an bis zu acht Werktagen im Jahr grünes Licht: Alle Verkaufsstellen dürfen von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr öffnen.
  • Die ganze Gemeinde öffnet ihre Verkaufsstellen – ein Abend, der alle anzieht.
  • Ein besonderer Anlass wird dazu rechtlich nicht vorausgesetzt.

Individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen:

  • Ladeninhaberinnen und -inhaber planen zusätzlich bis zu vier eigene Abende an Werktagen pro Jahr, ebenfalls von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr.
  • Sie informieren die Gemeinde mindestens zwei Wochen vorher per einfacher Anzeige. 
    Eine verkaufsoffene Nacht an einem Werktag kann auch gemeinsam beantragt werden – zum Beispiel durch eine bevollmächtigte Person, die mehrere Geschäfte vertritt.
  • Viele Gemeinden bieten dafür ein Online-Formular an: BayernPortal – Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag.

>> hier geht es zur Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag im BayernPortal

 

Blumengeschäfte dürfen auch an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden geöffnet werden.

Bestimmte Warengruppen mit eigenen Ausnahmen

Sonntagmorgen, der Duft von frischem Brot liegt in der Luft. Menschen gehen kurz zur Bäckerei, holen sich eine Zeitung oder kaufen Blumen. Das Bayerische Ladenschlussgesetz macht solche kleinen Erledigungen möglich. Bestimmte Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für ein paar Stunden öffnen.

Diese Ausnahmen gibt es:

  • Zeitungen und Zeitschriften: ihre Verkaufsstellen öffnen bis zu fünf Stunden – perfekt für die Sonntagslektüre.
  • Bäckereien und Konditoreien: Frisches Brot und Kuchen gibt es bis zu drei Stunden lang.
  • Frische Milch: ihre Verkaufsstellen öffnen bis zu zwei Stunden.
  • Blumen: Grundsätzlich dürfen Blumenläden bis zu zwei Stunden öffnen.

Valentinstag: Fällt er auf einen Sonntag, können Blumenläden bis zu vier Stunden öffnen – ebenso am Muttertag. Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und erster Adventssonntag: An diesen Tagen dürfen Blumenläden bis zu sechs Stunden öffnen.

Diese Zeiten sind bewusst knapp bemessen. Menschen können so ihre kleinen Bedürfnisse decken, während Sonn- und Feiertage trotzdem Raum für Ruhe und gemeinsame Zeit bieten.

Ausnahmen für Verkaufsstellen – Reisebedarf, Apotheke, Freizeiteinrichtungen

Wer reist, bekommt Hunger oder Durst. Manchmal fehlt noch das Ladekabel oder ein kleines Geschenk. Genau dafür öffnen bestimmte Verkaufsstellen auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und verkaufen Reisebedarf.

Dazu gehören:

  • Tankstellen
  • Verkaufsstellen an Bahnhöfen für Züge und Fernbusse
  • Verkaufsstellen an Flughäfen

Menschen kaufen hier genau das, was sie auf Reisen brauchen. Artikel 4 Absatz 5 BayLadSchlG zählt genau auf, was dazugehört.

An den internationalen Verkehrsflughäfen in Memmingen, München und Nürnberg gibt es noch mehr Auswahl: Waren für den täglichen Bedarf, Kleidung, Fanartikel, Sportartikel oder ein Geschenk in letzter Minute.

Apotheken – da, wenn Menschen Hilfe brauchen

Es ist mitten in der Nacht, ein Kind bekommt Fieber oder jemand braucht dringend ein Medikament. Genau dann stehen Apothekerinnen und Apotheker hinter der Theke und helfen weiter. Die Bayerische Landesapothekerkammer legt fest, welche Apotheke wann Notdienst hat. Menschen bekommen dort alles, was sie sofort brauchen: Medikamente und weitere Produkte, die in eine Apotheke gehören.

Kultur, Sport und Freizeit – Erlebnisse mit allem, was dazugehört

Ein Theaterabend lebt vom Applaus, vom Gespräch im Foyer und vom Blick ins Programmheft. Besucher trinken ein Glas Wein, essen einen Snack und nehmen ein Souvenir mit nach Hause. Verkaufsstellen in Theatern, Museen oder Kinos sorgen dafür: Sie bieten während der Öffnungszeiten Getränke, kleine Speisen und Erinnerungsstücke an – vom Buch zur Ausstellung bis zum Filmplakat.

Das Gleiche gilt für Sport- und Freizeiteinrichtungen. Fans kaufen im Stadion einen neuen Schal, Kinder genießen im Schwimmbad ein Eis. Diese Momente bleiben im Kopf und machen das Erlebnis noch stärker.

Sonn- und Feiertage in Tourismusorten – shoppen und genießen

Ein sonniger Sonntagnachmittag im Kurort. Menschen schlendern durch die Gassen, essen Eis, stöbern in kleinen Läden und kaufen ein Souvenir. In besonders touristischen Orten dürfen Verkaufsstellen an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr öffnen. Die Läden haben dann bis zu acht Stunden am Stück zwischen 10 und 20 Uhr auf.

Die Gemeinden entscheiden, wo das gilt. Voraussetzung: Die Gemeinde ist nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Oder sie erfüllt die Kriterien eines Ausflugs- oder Wallfahrtsortes nach Artikel 5 Absatz 1 BayLadSchlG.

Das dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anbieten:

  • alles, was Touristinnen und Touristen vor Ort brauchen, zum Beispiel Snacks und Getränke zum sofortigen Verzehr
  • Bade- oder Sportzubehör, wenn dies zum jeweiligen Ort passt
  • Waren, die typisch für die Region sind – vom handgemachten Souvenir bis zur Spezialität aus der örtlichen Backstube

So erleben Touristinnen und Touristen den Einkaufsbummel als Teil des Urlaubserlebnisses und sehen, was den Ort besonders macht.

>> hier geht es zur Bayerischen Anerkennungsverordnung

Ausnahmen im öffentlichen Interesse – zur Versorgung der Bevölkerung

Manchmal braucht es schnelle Lösungen. Zum Beispiel, wenn viele Menschen in einer Notsituation Lebensmittel brauchen. In solchen Fällen genehmigt die Behörde auf Antrag eine befristete Ausnahme. Verkaufsstellen dürfen dann von den allgemeinen Ladenschlusszeiten abweichen – genau geregelt in Artikel 8 Absatz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG).

Auch große Ereignisse mit überregionaler Bedeutung können eine Ausnahme möglich machen. Die Regierungen entscheiden im öffentlichen Interesse und erlauben solche Abweichungen nur befristet – immer mit Blick darauf, was die Menschen brauchen (Artikel 8 Absatz 2 BayLadSchlG).

>> weitere Informationen zu befristeten Einzelfallausnahmen gibt es auch im BayernPortal