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Unbegleitete minderjährige Ausländer: UMA
Inhaltsverzeichnis
- Unbegleitete minderjährige Ausländer: UMA
- Aktuelles & Zahlen
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Orientierungsrahmen für Not- und Übergangslösungen bei der Unterbringung von UMA - Stand: Dezember 2022
- For.UM: Handlungsempfehlungen und Orientierungshilfen
- Grundsätze für die Altersbegutachtung
- Meldeformulare für Jugendämter
- Gesundheitsuntersuchungen von unbegleiteten Minderjährigen
Unbegleitete minderjährige Ausländer: UMA
Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA*) bilden eine spezifische Zielgruppe innerhalb der Jugendhilfe, für die es besonders gilt, in Kooperation mit anderen Hilfesystemen rechtskreisübergreifend bedarfsgerechte Strukturen und Angebote sicherzustellen. Bei der großen Gruppe der 16- und 17-jährigen UMA steht der individuelle Unterstützungsbedarf mit dem Ziel der gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Integration sowie ihre Verselbstständigung im Vordergrund.
Bayern muss nach dem Königsteiner Schlüssel ca. 15,5 % der bundesweit unterzubringenden UMA aufnehmen. Die bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte sind entsprechend der Asyldurchführungsverordnung verpflichtet, UMA, die durch den Beauftragten des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (LABEA) zugewiesen werden, in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Orientiert an dieser Verpflichtung sind vor Ort die entsprechenden Aufnahme-, Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen in der Jugendhilfeplanung zu berücksichtigen.
* Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (BGBl. I 2015 S. 1802) wird auf Bundesebene entweder der Begriff „Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche“ oder „Unbegleitete minderjährige Ausländer“ und als Abkürzung einheitlich „UMA“ verwendet. Auf dieser Internetseite wird die Bezeichnung „UMA“ verwendet. In älteren Positionspapieren, Empfehlungen usw. können die Begriffe „uM“ und „umF“ auftauchen. Der Inhalt dieser Papiere ist weiterhin gültig.
Aktuelles & Zahlen
20.12.2022: Veröffentlichung Orientierungsrahmen für Not- und Übergangslösungen bei der Unterbringung von UMA
Hier können Sie den Link zum Dokument finden
01.12.2016: Pressemitteilung – Sozialministerin Müller: „Bayern übernimmt die Kosten für alle unbegleiteten Minderjährigen und beteiligt sich an den Jugendhilfekosten für junge Volljährige – wir entlasten unsere Kommunen wirkungsvoll“. Hier können Sie die Pressemitteilung vom 01.12.2016 in voller Länge lesen.
30.11.2016: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter dem Datum 14.04.2016 eine „Auslegungshilfe des BMFSFJ zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ und als Anlage hierzu „Aktualisierte Umsetzungshinweise“ zur Frage der Kostenerstattung nach der „Übergangsregelung“ des § 42d Sozialgesetzbuch Teil VIII (SGB VIII) zur Verfügung gestellt.
Hier können Sie sich die beiden Dokumente herunterladen:
Monatliche aktuelle Zuständigkeitszahlen
Hier können Sie sich die aktuellen Zuständigkeitszahlen für die letzten drei Monate herunterladen:
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.10.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.07.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.06.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.05.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 30.04.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.03.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 28.02.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.01.2022
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.12.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 30.11.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 29.10.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 30.09.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.08.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.07.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 30.06.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen 31.05.2021
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 28.02.2021
Hier finden Sie die älteren Zahlen nach Jahren geordnet:
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.10.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.07.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.06.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 29.05.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.04.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.03.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 29.02.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.01.2020
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.10.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.07.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.06.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.05.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.04.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.03.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 28.02.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.01.2019
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.10.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.07.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.06.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.05.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.04.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.03.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 28.02.2018
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.01.2018
Hier können Sie sich die aktuellen Zuständigkeitszahlen für die jeweiligen Monate im Jahr 2017 herunterladen:
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.10.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.07.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.06.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.05.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.04.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.03.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 28.02.2017
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.01.2017
Hier können Sie sich die aktuellen Zuständigkeitszahlen für die jeweiligen Monate im Jahr 2016 herunterladen:
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.12.2016
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.11.2016
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.10.2016
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 30.09.2016
- Aktuelle Zuständigkeitszahlen, 31.08.2016
Wichtige Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher:
Orientierungsrahmen für Not- und Übergangslösungen bei der Unterbringung von UMA - Stand: Dezember 2022
For.UM: Handlungsempfehlungen und Orientierungshilfen
Im Rahmen des For.UM, einem Gremium, dem die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, die zuständigen Ressorts der Bayerischen Staatsregierung, die Kommunalen Spitzenverbände, die Heimaufsichten der Regierungen sowie Vertreter der Wirtschaft angehören, wurden folgende grundsätzliche Handlungsempfehlungen und konzeptionelle Orientierungshilfen erarbeitet.
Zur Sicherstellung des Kindeswohls und bundesweiter bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen für UMA finden auch auf Bundesebene zahlreiche Bund-Länder-Gespräche statt. Festgestellt wurde hierbei, dass grundsätzlich auch im gesamten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt und nach dem SGB VIII nur diejenigen Leistungen zu erbringen und damit zu erstatten sind, die aufgrund des individuellen Bedarfs auch tatsächlich erforderlich sind. Daraus ergibt sich bei gleicher Eignung mehrerer Angebote zwangsläufig ein Vorrang der weniger betreuungsintensiven Jugendhilfeleistungen vor den intensiveren. Erforderlich ist einerseits eine qualifizierte Hilfeplanung und differenzierte Diagnose im Einzelfall wie auch generell eine bedarfsgerechte Jugendhilfeplanung in Kooperation mit anderen beteiligten Hilfesystemen (insb. Gesundheitsbereich, Schule, Arbeitsverwaltung, Ausländerbehörden etc.).
Ergebnisse Plenum For.UM 06.12.2017
Hier finden Sie die wichtigsten Ergebnisse des Plenums aus dem Jahr 2017:
For.UM: Handlungsbedarf im Zusammenhang mit (ehemaligen) UMA ohne gute Bleibeperspektive
Ergebnisse Plenum For.UM 11.07.2016
Hier finden Sie die wichtigsten Ergebnisse des Plenums aus dem Jahr 2016: Empfehlungen, Orientierungsrahmen und Orientierungswerte sowie vertiefende Informationen rund um das Thema UMA:
- For.UM: Orientierungsrahmen zur Unterbringung und Versorgung
- For.UM: Orientierungswerte für Schüler- und Jugendwohnheime
- For.UM: Empfehlungen zum Übergangsmanagement berufliche Integration
- Pakt: Integration durch Ausbildung und Arbeit
- BfA: Übersicht: Zugang und Förderung zu Arbeit und Ausbildung
- BfA: Übersicht: Ausbildungsförderung
- BfA: Übersicht: Arbeitsmarktprogramm für Jugendliche mit Fluchtgeschichte, Regionaldirektion Bayern
- BfA: Übersicht: Deutschkursangebote
- BfA: Übersicht: Koordinierungscenter Asyl & Arbeit
- Bayerische Handwerkskammern: Angebote und Aktivitäten
- IHK: Integrationspakt Bayern, Aktivitäten
- vbw: Integration durch Ausbildung, Programm
Ergebnisse Plenum For.UM 15.04.2015
Hier finden Sie die wichtigsten Ergebnisse des Plenums aus dem Jahr 2015: Empfehlungen, Orientierungsrahmen und Orientierungswerte sowie vertiefende Informationen rund um das Thema UMA:
Grundsätze für die Altersbegutachtung
Aus Sicherheitsaspekten ist vorerst sicherzustellen, dass alle UMA vor Erstkontakt mit dem Jugendamt, jedoch in jedem Fall vor Altersfeststellung und Inobhutnahme, erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Im Rahmen der Altersbegutachtung ist es Aufgabe des Jugendamts, die Voraussetzungen der Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu prüfen. Insbesondere bei UMA ist es erforderlich, zum Alter des jungen Menschen eine Feststellung zu treffen. Um dem besonderen Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, ist sicherzustellen, dass kein Erwachsener in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und kein Minderjähriger und keine Minderjährige in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht wird. Sofern keine aussagekräftigen Dokumente vorliegen, ist eine qualifizierte Altersbegutachtung durchzuführen. Die Vorschriften zur Inobhutnahme gemäß §§ 42 bzw. 42a SGB VIII gelten für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Meldeformulare für Jugendämter
Sobald ein UMA in Obhut genommen wird, ist durch das fallzuständige Jugendamt unverzüglich die Erstmeldung an den Beauftragten des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (LABEA) vorzunehmen (Formblatt „Erstmitteilung, UMA“). Die Meldung erfolgt sowohl bei unter 16-jährigen UMA als auch bei 16- und 17-Jährigen. Eine Registrierung der Daten durch den LABEA ist erforderlich, um Informationen über den Zugang von UMA in Bayern insgesamt zu bekommen.
Insbesondere wenn dem jungen Menschen ein Vormund zugewiesen wurde und / oder ein Platz in einer Anschlusseinrichtung gefunden wurde, ist darüber hinaus eine Änderungsmitteilung erforderlich (Formblatt „Änderungsmitteilung“, UMA). Diese Benachrichtigung ist für den LABEA maßgeblich, um eine Zuteilung zu dem entsprechenden Regierungsbezirk vornehmen zu können. Auch jede andere Änderung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen ist über dieses Formblatt mitzuteilen.
Dadurch soll vor allem verhindert werden, dass UMA bei verschiedenen Jugendämtern vorstellig werden oder mehrfach Altersfeststellungen vorgenommen werden.
Im Rahmen der bundesweiten Verteilung von UMA ist es erforderlich, dass das abgebende Jugendamt für das aufnehmende Jugendamt die wichtigsten Informationen über durchgeführte Verfahrensschritte und ggf. gewonnene weitere Erkenntnisse entsprechend dokumentiert und bestätigt.
Hier können Sie sich das Begleitschreiben zur Einschätzung zur Gewährleistung des Kindeswohls im Rahmen der Verteilung von UMA herunterladen.
Gesundheitsuntersuchungen von unbegleiteten Minderjährigen
UMA werden durch das örtlich zuständige Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut genommen. Wie bei erwachsenen Asylbewerbern und Asylbewerberinnen beinhaltet die vorzunehmende Gesundheitsuntersuchung der UMA ein medizinisches „Kurzscreening“ und eine Untersuchung entsprechend § 62 Asylverfahrensgesetz.
In dem hier zur Verfügung gestellten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege werden die Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der sicherzustellenden Gesundheitsuntersuchung festgelegt.
Hier finden Sie vertiefende Informationen zu den empfohlenen Gesundheitsuntersuchungen: