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Familienleistungen in Europa

Die Familie „mit im Gepäck“

Das Aufenthaltsrecht, das Sie innerhalb der EU genießen, gilt grundsätzlich auch für Ihre Liebsten: Ehepartnerinnen und Ehepartner (teils auch „eingetragene Partnerinnen und Partner“), Kinder und Enkelkinder unter 21 Jahren sowie bestimmte Verwandte, die von Ihnen Unterhalt bekommen, dürfen sich – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – mit Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Sofern Sie selbst nicht erwerbstätig sind und länger als 3 Monate bleiben, ist Voraussetzung für Sie und Ihre Familie, dass Sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Familienleistungen sind dabei inklusive: Sie haben Anspruch auf Familienleistungen grundsätzlich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Sie beschäftigt und versichert sind, und zwar so wie die Einheimischen. Familienleistungen gibt es grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten. Allerdings bestehen je nach Land erhebliche Unterschiede bei Ausgestaltung und Höhe dieser Leistungen. Das europäische Recht enthält zum Teil auch selbst besondere Vorgaben wie beispielsweise die Mutterschutzrichtlinie (89/391/EWG).

Ist der Nachwuchs da, wollen viele Eltern möglichst viel Zeit mit ihm verbringen.

Babypause

Berufstätige Eltern haben in allen EU-Ländern Anspruch auf einen mindestens 3-monatigen Elternurlaub sowie Urlaub aus dringenden familiären Gründen.