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Richtlinie Kita-Härtefallhilfe 2023

Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung 2023 (Kita-Härtefallhilfe 2023)

Der bayerische Ministerrat hat am 20. Dezember 2022 beschlossen, den staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft infolge der gestiegenen energie- und inflationsbedingten Kosten eine Härtefallhilfe zu gewähren. Die Richtlinie Kita-Härtefallhilfe 2023 ist seit 16. März 2023 in Kraft. Es handelt sich dabei um eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Richtlinie Kita-Härtefallhilfe 2023

Die Kita-Härtefallhilfe sichert die Angebote der Kindertagesbetreuung und trägt dazu bei, eine Erhöhung der Elternbeiträge möglichst zu vermeiden. Eine durchschnittliche Einrichtung mit 60 Kindern kann im Härtefall eine Unterstützung von knapp 6.000 Euro erhalten.

Die Unterstützung durch die Kita-Härtefallhilfe erfolgt nach folgenden Maßgaben:

  • Nur für Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft
  • Vorliegen eines Härtefalls: wenn ohne die zusätzliche staatliche Unterstützung aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung die Elternbeiträge steigen oder weiter steigen würden
  • Pauschale Erhöhung der staatlichen Betriebskostenförderung um einmalig 3,00 %
  • Antragstellung über KiBiG.web bis zum 30. Juni 2023
  • Auszahlung je nach Zeitpunkt der Antragstellung mit der Abschlagszahlung zum 15. Mai 2023 oder 15. August 2023

Hinweis für die Kindertagespflege:

Die Kindertagespflege (einschließlich Großtagespflege und Großtagespflege nach Art. 20a Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) ist vom Bezug der Kita-Härtefallhilfe nicht umfasst. Tagespflegepersonen erhalten von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Sachkostenzuschuss. Dieser Sachkostenzuschuss ist von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend der Preisentwicklung anzupassen. Alternativ können die Tagespflegepersonen (auch in der Großtagespflege) auch die tatsächlichen Sachausgaben gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen.