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Kombieinrichtung

In Kombieinrichtungen (auch „Kooperativer Ganztag“ oder kurz „KoGa“) arbeiten die Schule und ein Ganztagskooperationspartner in gemeinsamer Verantwortung konzeptionell, räumlich und personell eng zusammen. Das übergeordnete Ziel ist die engere Verzahnung von Schule und Jugendhilfe. Der Unterricht und das Jugendhilfeangebot (Betreuung durch den Ganztagskooperationspartner auf Hortniveau) finden in einem gemeinsam genutzten Gebäude (sog. „Bildungscampus“) statt.

Die Vorteile der Kombieinrichtungen sind insbesondere:

  • Schule und Ganztagsbetreuung auf Hortniveau an einem Ort und „aus einer Hand“, auch in Randzeiten und Ferien.
  • Ganztägiges Bildungsangebot an einem Bildungscampus (effiziente Nutzung der Ressourcen)
  • flexible Buchungen sind grundsätzlich möglich – je nach Angebot des Ganztagskooperationspartners
  • Kombieinrichtungen ergänzen die bestehende Angebotspalette (sog. „Werkzeugkasten“) der Grundschulkindbetreuung in Bayern.

Gesetzliche Verankerung

Das Modell Kombieinrichtung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2026 als Sonderform des Hortes gesetzlich verankert.

Der Abschluss eines Modellvertrages ist nicht mehr erforderlich. Eine gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Familie, Arbeit und Soziales ist in Vorbereitung. Bis zur Veröffentlichung können Sie die Konditionen weiter dem Text des Muster-Kooperationsvertrages entnehmen:

PDF-Musterkooperationsvertrag

Häufige Fragen (FAQs)

In einer Kombieinrichtung arbeiten Schule und Kinder- und Jugendhilfe eng zusammen, es entsteht ein „kooperativer Ganztag“. Die beiden Bereiche werden räumlich (gemeinsame Nutzung eines Gebäudes, des sog. „Bildungscampus“) und konzeptionell (gemeinsames pädagogisches Konzept von Schule und Kinder- und Jugendhilfe) miteinander verzahnt. Der Kooperative Ganztag (KoGa) steht den Kommunen als eine zusätzliche Option für die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern zur Verfügung. 

Kombieinrichtungen sind eine Verbindung von Schule und Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie benötigen deshalb sowohl eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII für die Bereiche, die (auch) durch den Ganztagskooperationspartner genutzt werden, als auch eine schulaufsichtliche Genehmigung nach § 4 SchulbauV für die (ausschließlich) schulisch genutzten Bereiche. Das gemeinsam durch Schulleitung und Ganztagskooperationspartner zu erstellende Raumkonzept gibt über die Nutzung der Bereiche Aufschluss.

Die Befugnisse der zuständigen Stellen zur Prüfung im Rahmen der Betriebserlaubnis bzw. der schulaufsichtlichen Genehmigung bleiben vom Abschluss des Kooperationsvertrags zwischen Kommune, Kultus- und Familienministerium unberührt.

Kombieinrichtungen sind konzeptionell uneingeschränkt geeignet, den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu erfüllen. Durch den Kooperationspartner wird die Nachmittags-, Randzeiten- und Ferienbetreuung auf Hortniveau sichergestellt. 

In der flexiblen Variante des KoGa werden die Kinder im Anschluss an die Halbtagsgrundschule durch den Ganztagskooperationspartner betreut. In der rhythmisierten Variante besuchen die Kinder eine gebundene Ganztagsklasse und können für die Randzeiten (insbesondere Freitagnachmittag) und in den Ferien und am Nachmittag des 5. Wochentags (meist Freitag) die Angebote des Ganztagskooperationspartners buchen.

In einer Einrichtung können auch beide Varianten nebeneinander bestehen.

Für die Betriebskosten des Ganztagskooperationspartners wird die reguläre kindbezogene gesetzliche Förderung nach dem BayKiBiG gewährt. Die Höhe ist damit u.a. abhängig von den tatsächlichen Buchungszeiten des Kindes – wie auch bei allen anderen Einrichtungen nach dem BayKiBiG. Die Kommune muss also prüfen, ob sie ein eventuell entstehendes Defizit trägt.
Das Förderverfahren wird regulär über das Programm KiBiG.web abgewickelt. Hier muss die Erfassung der Einrichtung als "Kombieinrichtung (kooperativer Ganztag)“ erfolgen.

Es ist aber zu beachten, dass eine kindbezogene Förderung erst ab einer Buchung von 5 Stunden pro Woche gewährt werden kann. Der Träger kann Mindestbuchungszeiten vorgeben. Für die Förderfähigkeit der Einrichtung ist dies jedoch nicht erforderlich (hohe Flexibilität).

Im Rahmen eines Modellversuchs konnten Kombieinrichtungen an bis zu 50 Modellstandorten geschaffen werden, bei denen die kindbezogene Förderung nach BayKiBiG pauschaliert wurde. Der Modellversuch wurde nach mehrjähriger Laufzeit beendet.

Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) und das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) haben den Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung evaluiert.
Der Abschlussbericht ist abrufbar.

Abschlussbericht zum Modellversuch Kombieinrichtung/Kooperative Ganztagsbildung

Ja, Investitionen der Kommunen in Kombieinrichtungen können nach Art. 10 BayFAG (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz) gefördert werden. Durch die gemeinsame Nutzung des Gebäudes durch Schule und Ganztagskooperationspartner ergeben sich Synergieeffekte bei den Raumbedarfen. Da auf diese Weise beispielsweise Mehrzweckräume, Mensa, Toiletten etc. nur einmal – statt sonst doppelt in Hort und Schule – gebraucht werden, ergeben sich auch Besonderheiten in der Förderfähigkeit.

Vereinfacht gesagt können ein reguläres Schulgebäude nach BayFAG und dazu bis zu 65 % (ausnahmsweise bis zu 75 %) der Fläche eines regulären Horts (nach dem Summenraumprogramm für Horte) baulich gefördert werden. Auch entsprechende Anbauten an bestehende (Schul-)Gebäude sind grundsätzlich förderfähig. Detailfragen zur Förderung beantworten die Bezirksregierungen.