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Gewalthilfegesetz (GewHG)

Am 28. Februar 2025 ist das Gewalthilfegesetz in Kraft getreten. Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Unterstützung und den Schutz für von Gewalt betroffene Frauen weiter zu verbessern.

Der Freistaat setzt das Gewalthilfegesetz konsequent um – ab 1. Januar 2027 erhalten Frauenschutzeinrichtungen und Beratungsstellen einen gesicherten Finanzierungsanspruch. Zudem gilt ab 1. Januar 2032 ein bundesweiter Rechtsanspruch für jede von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frau und ihre Kinder auf kostenfreie Schutz‑ und Beratungsangebote.

Die Staatsregierung stellt für das Jahr 2027 67 Mio. Euro bereit, um das bestehende Hilfesystem zu erhalten und auszubauen. Die Mittel orientieren sich an den Förderrichtlinien des Frauenhilfesystems und decken Personalkostenzuschüsse sowie Sachpauschalen ab, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren.

FAQs für gewaltbetroffene Frauen, Kinder und ihr Umfeld

Jede Frau, die häusliche oder geschlechtsspezifische Gewalt erlebt hat, muss Schutz und Beratung erhalten. Das ist schon immer unser Anspruch. Mit dem Gewalthilfegesetz hat jede gewaltbetroffene Frau ab dem Jahr 2032 erstmals einen (einklagbaren) Rechtsanspruch darauf. Dieser Anspruch gilt auch für Sie – unabhängig davon,

  • woher Sie kommen,
  • welchen Aufenthaltsstatus Sie haben oder
  • wie viel Geld Sie verdienen.

Sie brauchen jetzt Hilfe?

Unsere Fachkräfte in Frauenhäusern und Beratungsstellen sind in ganz Bayern schon jetzt für Sie da. Ab dem 1. Januar 2032 haben Sie zudem einen Rechtsanspruch nach dem Gewalthilfegesetz auf kostenfreien Schutz und Beratung.

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Aus Sicht von Frauen, die Gewalt erleben, wirkt 2032 natürlich weit weg. Hinter dem Datum steckt aber ein Stufenplan:

  • Das StMAS Bayern sammelt in Zusammenarbeit mit der Hochschule München seit Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes systematisch Zahlen:
  • Wo gibt es bereits Frauenhäuser, Schutzwohnungen, Beratungsstellen? Wo fehlen Plätze und Angebote?
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des StMAS Bayern und des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) planen in Zusammenarbeit mit den Trägern bis 2032 schrittweise den Ausbau: mehr Plätze, mehr Fachkräfte, bessere Erreichbarkeit, barrierearme Räume.
  • Auch 2027 ist die Hilfe sichergestellt. Manche bestehenden Einrichtungen, die bisher nicht staatlich finanziert waren, erhalten schon 2027 erstmals Geld vom Freistaat. Ab 2028 kommen jedes Jahr neue Plätze, mehr Beratungen und mehr Fachkräfte dazu. So baut Bayern Schritt für Schritt ein dichteres, stabil finanziertes Hilfenetz auf.

Die Jahre bis 2032 dienen dazu, das Frauenhilfesystem so zu stärken, dass der Rechtsanspruch nicht nur auf dem Papier steht, sondern im Alltag von ausreichend Plätzen, erreichbarer Beratung und qualifiziertem Personal flankiert ist.

Wichtig für Sie als Betroffene:
Unterstützung gibt es jetzt schon – Frauenhäuser, Fachberatungsstellen, Polizei, Hilfetelefon und viele weitere Hilfsangebote in Bayern stehen schon heute bereit und entwickeln sich mit dem Gewalthilfegesetz weiter.

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Wenn Sie als Frau häusliche oder geschlechtsspezifische Gewalt – körperlich oder psychisch – erleben, erlebt haben oder sich davor fürchten, stehen Ihnen Schutz, Beratung und Unterstützung offen. Schon Drohungen, massiver Druck, Kontrolle, Demütigungen oder Stalking können dafür ausreichen. Ihr Gefühl von Angst oder Unsicherheit zählt.

Beratung und Schutz stehen Ihnen offen: mit deutschem oder anderem Pass, in der Stadt ebenso wie auf dem Land. Auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Gewalt gegen ihre Mutter miterleben, gibt es Schutz und Beratungsangebote. Als Mutter können Sie gemeinsam mit Ihren Kindern Hilfe in Anspruch nehmen.

Vielleicht fragen Sie sich: Gilt das Gewalthilfegesetz auch für das, was ich erlebt habe?

Das Gewalthilfegesetz hilft Ihnen bei zwei Formen von Gewalt:

  1. Geschlechtsspezifische Gewalt: Das ist Gewalt, die Sie als Frau trifft, weil Sie eine Frau sind oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft: zum Beispiel sexualisierte Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Genitalbeschneidung, Stalking oder Zwangsprostitution.
  2. Häusliche Gewalt: Das ist Gewalt durch Menschen aus Ihrem familiären Umfeld: durch den Partner oder die Partnerin, durch Familienmitglieder oder Menschen, mit denen Sie zusammenleben, auch wenn die Beziehung bereits beendet ist.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Situation gemeint ist? Sprechen Sie mit unseren Fachkräften.

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In Bayern finden Sie schon heute Hilfe bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, zum Beispiel in Frauenhäusern, Fachberatungsstellen, beim Hilfetelefon und über die Polizei.

In den nächsten Jahren wächst dieses Netz Schritt für Schritt: Bis 2032 entstehen mehr Plätze, mehr Beratungsangebote und damit auch bessere Erreichbarkeit in Stadt und Land. Mit der gesetzlichen Finanzierung ab 2027 erhalten Einrichtungen Planungssicherheit. Und auch für Sie ist das ein starkes Signal: Wir lassen gewaltbetroffene Frauen nicht allein! Ab 2032 erhalten Sie zusätzlich einen einklagbaren Rechtsanspruch: Das Gewalthilfegesetz sichert Ihnen dann deutschlandweit kostenlosen Schutz und fachliche Beratung zu, wenn Sie häusliche oder geschlechtsspezifische Gewalt erleben oder sich bedroht fühlen – für Sie und Ihre mitbetroffenen Kinder.

Sie können Hilfe nach dem Gewalthilfegesetz bekommen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrem Pass oder Ihrem Aufenthaltsstatus.

Ob Sie schon lange in Bayern leben, gerade angekommen sind, in einer Unterkunft wohnen oder keinen festen Wohnsitz haben: Entscheidend ist, dass Sie Gewalt erleben oder sich bedroht fühlen und Unterstützung brauchen – für sich und Ihre Kinder.

Sie dürfen sich jederzeit melden, wenn Sie Schutz, Beratung oder Unterstützung wünschen.

Das Gewalthilfegesetz richtet sich an Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder. Als Mann haben Sie keinen Anspruch nach diesem Gesetz, Sie können aber trotzdem Hilfe bekommen.

Bayern fördert Beratungsstellen und Schutzwohnungen für gewaltbetroffene Männer – in Nürnberg und Augsburg. Fachkräfte dort begleiten Sie vertraulich und kostenlos.

Ja. Schutz und Beratung nach dem Gewalthilfegesetz stehen gewaltbetroffenen Frauen und ihren mitbetroffenen Kindern in der Regel bundesweit offen, unabhängig vom Wohnort oder Aufenthaltsstatus.

Bei akuter Gefahr: Polizei Notruf 110.

Rund um die Uhr, kostenlos und anonym: Hilfetelefon 116 016.

Fachkräfte in Frauenhäusern und Beratungsstellen sind in ganz Bayern für Sie da, auch wenn Sie noch unsicher sind, was der nächste Schritt sein soll.

Bei akuter Gefahr: Polizei
Bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie den Notruf 110. Polizistinnen und Polizisten schützen Sie, sichern die Situation und können die Person, die Ihnen Gewalt antut, aus der Wohnung verweisen.

Rund um die Uhr: Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen”
Telefon: 116 016 – kostenlos, vertraulich, auf Wunsch anonym. Beraterinnen hören zu und vermitteln auf Wunsch an Angebote in Ihrer Nähe. Auch nachts, auch am Wochenende.

Frauenhäuser in Bayern
Fachkräfte in Frauenhäusern bieten Ihnen und Ihren Kindern Schutz, eine sichere Unterkunft und Unterstützung.

Fachberatungsstellen vor Ort
Fachkräfte in Fachberatungsstellen für häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt sind persönlich, telefonisch oder online für Sie da. Auch wenn Sie zunächst zu Hause bleiben möchten.

Weitere Ansprechpersonen
Ärztinnen und Ärzte, Erziehungsberatungsstellen, Jugendämter oder die Gleichstellungsstelle in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Ein erstes Gespräch ist ein Anfang. Sie entscheiden, welche Unterstützung für Sie passt.​​​​​​

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FAQs: Träger und Fachkräfte

Ab dem 1. Januar 2027 steht Ihrer Einrichtung ein gesicherter Anspruch auf angemessene Finanzierung zu, sofern Sie ein anerkannter oder als anerkannt fingierter Träger sind und Ihre Einrichtung nach der Entwicklungsplanung erforderlich ist. Dafür müssen die bundesweit einheitlichen Vorgaben für Einrichtungen nach Paragraf 6 GewHG gewahrt sein.

Sie brauchen insbesondere:

  • fachlich qualifiziertes Personal in angemessener Stärke
  • ein schriftliches, fachliches Konzept zur Qualitätssicherung
  • geeignete, sichere und möglichst barrierefreie Räumlichkeiten
  • niedrigschwellige Erreichbarkeit – Schutzeinrichtungen mit 24-Stunden-Rufbereitschaft
  • aktive Kooperation mit anderen Hilfsdiensten und Behörden

Ab dem Antragsverfahren für 2028 müssen alle Träger einmal das Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Sie möchten klar unterscheiden können, wer künftig im bayerischen Frauenhilfesystem wofür steht? Das Gewalthilfegesetz bringt hier eine klare Rollenverteilung.

  • Freistaat Bayern
    Rahmen setzen, Qualität sichern, Finanzierung tragen – das ist die Aufgabe für Bayern ab 2027 bei der Sicherstellung des Hilfenetzes bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Das Ziel: genügend Schutzplätze, gut erreichbare Beratungsangebote – flächendeckend, in Stadt und Land. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales wird die zuständige Behörde sein und damit auch das Finanzierungsverfahren von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen abwickeln.
  • Kommunen
    Gewaltschutz vor Ort unterstützen – das ist die Stärke unserer Kommunen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Jugendämtern, Gleichstellungsstellen und Sozialplanung kennen die Lage in Stadt und Landkreis. Sie bringen dieses Wissen in regionale Netzwerke und runde Tische ein, stärken Prävention und Öffentlichkeitsarbeit und schaffen ergänzende Leistungen für Frauen, Kinder und Familien vor Ort. Die Kommunen bleiben ein wichtiger Kooperationspartner vor Ort.
  • Träger und Einrichtungen
    Gewaltschutz im Alltag am Laufen halten – das ist die Arbeit der Träger und Einrichtungen. Fachkräfte in Frauenhäusern, Fachberatungsstellen und Interventionsstellen öffnen Türen, hören zu, schaffen sichere Räume und begleiten Frauen und ihre Kinder durch Krisen, zu Ämtern und in Gerichtsverfahren. Ihre praktische Erfahrung zeigt, wo zusätzliche Plätze, mehr Zeit oder spezialisierte Angebote den Unterschied machen – und fließt direkt in die Weiterentwicklung des bayerischen Hilfesystems ein.​​

So entsteht ein gemeinsames Gefüge: Der Freistaat sorgt für den Rahmen und die Finanzierung, die Kommunen stärken das Netz vor Ort und die Träger füllen den Schutz und die Beratung im Alltag mit Leben.

Das Gewalthilfegesetz schafft für Ihr Team mehr Planungssicherheit: In Bayern erhalten Frauenschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen ab 2027 einen festen Finanzierungsanspruch, der sich an Vollzeitäquivalenten orientiert und Personalkostenzuschüsse sowie – soweit möglich – Sachkostenpauschalen umfasst. Grundlage bilden hierbei die bisherigen Förderrichtlinien.

Eine gesicherte Finanzierung unterstützt unbefristete Arbeitsverhältnisse und stärkt die Planungssicherheit für Ihr Team im Gewaltschutz in Bayern.

Bayern erfasst gerade alle Schutz- und Beratungsangebote für gewaltbetroffene Frauen: systematisch, flächendeckend und erstmals bundesgesetzlich verpflichtend.

Nach Paragraf 8 GewHG legen die Länder bis zum 30. Juni 2029 dem Bund einen Bericht vor. Er enthält drei Teile:

  • eine Ausgangsanalyse zum aktuellen Stand aller Schutz- und Beratungsangebote im Freistaat,
  • eine Entwicklungsplanung mit Finanzierungskonzept,
  • den Stand der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes in Bayern.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule München haben die Daten per Online-Fragebogen direkt bei den Trägern erhoben. Die Ergebnisse der Datenerhebung haben Einfluss darauf, wo Bayern bis 2032 ausbaut, investiert und neue Schutz- und Beratungsangebote schafft.

Nach Paragraf 5 Absatz 3 GewHG haben Träger, deren Einrichtungen zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach der Entwicklungsplanung erforderlich sind, einen Anspruch auf angemessene öffentliche Finanzierung. Anerkannte oder als anerkannt fingierte Einrichtungsträger erhalten damit ab dem 1. Januar 2027 eine verlässliche Finanzierung. Bayern plant, für 2027 67 Millionen Euro bereitzustellen.

Der Bund beteiligt sich von 2027 bis 2036 mit insgesamt 2,6 Milliarden Euro, verteilt über den Finanzausgleich an die Länder.

Die Kommunen werden aus der Finanzierungsverantwortung entlassen, können sich aber wie bisher weiterhin freiwillig beteiligen.

Für den Kinderschutz bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts nach SGB VIII zuständig. Das Gewalthilfegesetz ergänzt diese Verantwortung, ersetzt sie aber nicht. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehen den Leistungen nach dem GewHG vor.

FAQs für Kommunen

Sie leisten in Ihrer Kommune bereits seit Jahren einen großen Beitrag für die Finanzierung von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen. Mit der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes ändert sich dies: Ab 2027 geht die Finanzierungsverantwortung auf den Freistaat über, der angemessene Personal- und Sachkosten finanziert. Die Kommunen können sich aber nach wie vor auf freiwilliger Basis an den Kosten des Hilfesystems beteiligen.

Ab dem 1. Januar 2027 stehen die Länder in der Pflicht: es muss sukzessive ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes Netz an Frauenhäusern und Fachberatungsstellen geschaffen werden – niedrigschwellig, fachlich qualifiziert, gut erreichbar.

Bayern hat diesen Auftrag angenommen. Im Jahr 2027 sichert der Freistaat zunächst das bestehende Hilfesystem. In den darauffolgenden Jahren wird ein schrittweiser Ausbau erfolgen.

Nach Paragraf 5 GewHG gehört dazu konkret:

  • ausreichende, niedrigschwellige und fachlich qualifizierte Angebote in Stadt und Land,
  • Schutz für alle, besondere Bedarfe im Blick: Frauen mit Behinderung, mit vielen Kindern oder älteren Söhnen,
  • Aufnahme über Landesgrenzen hinweg – damit keine Frau abgewiesen wird, weil kein Platz frei ist.

Regelmäßige Bedarfsanalysen stellen sicher, dass das System wächst, wo Frauen und ihre Kinder es brauchen.

Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Frauen beginnt vor Ort: in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dort kennen Fachkräfte die lokalen Strukturen, die Bedarfe und die Menschen.

Der Freistaat Bayern trägt die Verantwortung dafür, dass das Netz an Frauenhäusern und Beratungsstellen steht und wächst. Landkreise und kreisfreie Städte sind dabei zentrale Partner.

Was ist häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt in Familie und Partnerschaft ist kein Einzelschicksal. Sie existiert in allen gesellschaftlichen Schichten – leider oft unerkannt. Nach einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2004 hat mindestens jede vierte Frau im Alter von 16 bis 85 Jahren körperliche (23 %) oder – zum Teil zusätzlich – sexuelle (7 %) Übergriffe durch einen Beziehungspartner ein- oder mehrmals erlebt. Auch eine Anfang März 2014 von der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) vorgelegte repräsentative Studie zum Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in Europa hat diese Zahlen bestätigt: Danach hat fast jede vierte Frau (Europa und Deutschland: jeweils 22 %) seit dem 15. Lebensjahr körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren. Die Formen der Gewalt sind vielfältig: Neben körperlicher Gewalt zählt hierzu jede Form von sexualisierter Gewalt sowie psychische Gewalt etwa in Form von Demütigungen und Drohungen sowie Psycho-Terror. In den letzten Jahren suchten jährlich etwa 1.700 Frauen in Bayern mit mehr als 1.700 Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus. Daneben gibt es weitere Beratungseinrichtungen, die allen Frauen und ihren Kindern offen stehen, die Opfer häuslicher Gewalt werden.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema häusliche Gewalt:

Studie zum Bedarf von Hilfe für gewaltbetroffene Frauen 

Eine vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) beim Institut für empirische Soziologie an der Universität Erlangen-Nürnberg (IfeS) in Auftrag gegebene „Studie zur Bedarfsermittlung zum Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder in Bayern“ befasst sich mit der Bedarfslage im Unterstützungssystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder ausschließlich in Bayern.

Im Rahmen der Studie wurden insbesondere Daten aus bundes- und europaweiten Gewaltprävalenzstudien speziell für Bayern hochgerechnet, das gesamte Hilfesystem in Bayern detailliert zur aktuellen Situation und zu Hilfebedarfen befragt und die Ergebnisse dann in vertiefenden Interviews und Planungstreffen an ausgewählten Standorten beleuchtet. Die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen dieser Studie analysiert das StMAS gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der bayerischen Landkreise und Städte, die für die Planung und Bereitstellung des Unterstützungssystems im Rahmen der Daseinsvorsorge in allererster Linie zuständig sind, sowie mit den anderen betroffenen bayerischen Staatsministerien derzeit in einer Arbeitsgruppe.

Ziel ist die Erstellung eines Bayerischen Gesamtkonzepts zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, das alle Präventions- und Interventionssysteme für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder in Bayern umfasst und Empfehlungen für kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen enthält.

Gewalt gegen Männer

Häusliche Gewalt betrifft nicht nur Frauen: Eine erste Pilotstudie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2006 zeigt, dass insbesondere junge Männer zwischen 18 und Mitte 20 häufiger als bisher angenommen Opfer von Gewalt werden. Körperliche Gewalt gegen Männer findet hauptsächlich in der Öffentlichkeit oder Freizeit statt, während Männer psychische Gewalt überwiegend im Arbeitsumfeld und innerhalb von Partnerschaften erleben. Das Thema Gewalt gegen Männer ist noch immer sehr schambesetzt und in stärkerem Maße als Gewalt gegen Frauen tabuisiert. Hinzu kommt, dass der Studie zufolge Männer bestimmte Gewaltformen teilweise nicht als Gewalt, sondern als „Normalität“ wahrnehmen. Die nicht repräsentative Pilotstudie kommt zu dem Ergebnis, dass weitere Forschungen notwendig sind, um die Häufigkeit und das Vorkommen insbesondere von schwerer und tabuisierter Gewalt zu erfassen und ein kompetentes Hilfesystem aufzubauen.

Gewalt gegen Kinder

Kinder sind von häuslicher Gewalt immer mitbetroffen, auch wenn sie nicht unmittelbar Opfer von Gewalttaten werden. Sie müssen oft über lange Zeit hinweg mit ansehen, wie ein Elternteil misshandelt wird. Dies führt meist zu schwerwiegenden seelischen Belastungen. Neben Hilflosigkeit und Angst leiden viele Kinder unter Schuldgefühlen, sei es, weil sie die geliebte Person nicht schützen können, sei es, weil sie sich selbst Verantwortung für das Geschehen zuschreiben. Häufig sind Mädchen, die sich mit der misshandelten Mutter identifizieren, später gefährdet, selbst Opfer von Partnergewalt zu werden. Jungen, die in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennengelernt haben, laufen Gefahr, später selbst Gewalt als Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Bedürfnisse einzusetzen.

Häusliche Gewalt ist kein Kavaliersdelikt und keine Privatangelegenheit! Es gibt auch keine harmlose Gewalt. Jede Form der Gewalt ist unentschuldbar und nicht zu rechtfertigen.

Schauen Sie nicht weg, wenn Sie Zeuge häuslicher Gewalt werden. Wenn Sie sich – als Betroffener oder als Zeuge – erst einmal über Beratungsangebote oder Rechtsschutzmöglichkeiten informieren wollen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, die Polizei oder das Jugendamt.

Soweit Kinder betroffen sind, finden Sie hier weitere Hilfsangebote.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

Viele Menschen wissen es gar nicht: Häusliche Gewalt ist auch dann strafbar, wenn sie zwischen Partnern oder Ehegatten erfolgt. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nicht der Tatort der Gewaltdelikte. Die am häufigsten begangenen Delikte im Bereich häuslicher Gewalt sind: Beleidigung, Nötigung, einfache und gefährliche Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung. Mit einer Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft wird ein Strafverfahren eingeleitet. Sind Sie unsicher, ob Sie Anzeige erstatten sollen, können Sie sich zunächst unverbindlich beraten lassen. Daneben gibt es zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wie etwa die (befristete) Verweisung des Täters aus der gemeinsamen Wohnung.

Hier finden Sie weitere Informationen und Adressen:

Muss ich im Strafverfahren als Opfer eine Aussage vor Gericht machen?

Grundsätzlich ist auch das Opfer zu einer Aussage im Rahmen des Strafverfahrens verpflichtet. Um das Strafverfahren zügig durchzuführen und um die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen, müssen der Tathergang und die Hintergründe möglichst beweiskräftig dokumentiert werden.

Das Opfer kann sich von Zeugenbetreuungsstellen vor und nach der Vernehmung betreuen lassen. Informationen zu den Rechten und Pflichten eines Zeugen finden Sie außerdem in der Broschüre „Als Zeuge vor Gericht“, die Sie als PDF-Dokument online lesen können.

Steht dem Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, über das es zu Beginn der Vernehmung zu belehren ist, kann es seine Aussage verweigern. Zeugnisverweigerungsrechte haben z. B. Verlobte, Ehegatten, nähere Verwandte. Eine bereits gemachte Aussage darf nicht verwertet werden, wenn sich das Opfer später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, es sei denn, die Aussage wurde nicht bei der Polizei, sondern vor dem Ermittlungsrichter gemacht.

Wie werde ich vor weiterer Gewalt geschützt?    

Das Gewaltschutzgesetz

Das Bundesministerium der Justiz informiert über das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

Hier kommen Sie zum Gewaltschutzgesetz.

Mit dem Gewaltschutzgesetz, das seit 01.01.2002 in Kraft ist, wurden die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert und Täter verstärkt zur Verantwortung gezogen.

Opfer können

  • gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen und
  • die Überlassung einer ehelichen oder gemeinsam genutzten Wohnung

bei Gericht beantragen. 

Das Gesetz gilt für eheliche und nicht-eheliche sowie für sonstige Lebensgemeinschaften; es gilt gleichermaßen für weibliche und männliche Opfer häuslicher Gewalt. Zudem gilt das Gesetz im Verhältnis eines gewalttätigen Kindes zu seinen Eltern.

Notwendige Schutzmaßnahmen vor Gewalt und Nachstellungen kann das Gericht auf Antrag anordnen, wenn das Opfer von seiner Partnerin oder seinem Partner, Ehegatten oder Kind misshandelt wurde oder von Misshandlung bedroht ist sowie, wenn dem Opfer nachgestellt wird. Diese Schutzanordnungen sollen befristet werden. Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter insbesondere verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule etc.),
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sowohl telefonisch als auch per E-Mail, Fax, SMS etc.,
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar.

Wie funktioniert die Überlassung der ehelichen/gemeinschaftlich genutzten Wohnung?

Für die Zuweisung einer ehelichen oder einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung wurden die Voraussetzungen erleichtert.

  • Auf Antrag wird das Amtsgericht – Familiengericht – eine Wohnungsüberlassung bei Trennung vom Ehegatten / von der Ehegattin aussprechen, wenn dies notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Wichtigster Fall der unbilligen Härte ist Gewalt eines Ehegatten gegenüber dem anderen.
  • Wird das Opfer vom Partner oder der Partnerin misshandelt oder bedroht, kann es die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung beantragen. Ist der Täter oder die Täterin (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Mieter, so ist die Wohnungsüberlassung zu befristen.

Wo kann ich die Anträge stellen?

Beim Amtsgericht können Schutzanordnungen und/oder die Überlassung der Wohnung persönlich oder über eine Anwältin/einen Anwalt beantragt werden. Persönliche Anträge nimmt die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts auf.

Im örtlichen Telefonbuch oder im Portal der Justiz Bayern finden Sie die Adressen der Amtsgerichte.

In akuten Fällen häuslicher Gewalt hat die Polizei – unabhängig von einer Strafanzeige und noch vor einem Antrag beim Amtsgericht nach dem Gewaltschutzgesetz – folgende Möglichkeiten:

  • sie kann den Täter oder die Täterin für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung verweisen (Platzverweis),
  • den Täter oder die Täterin in Gewahrsam nehmen (Ingewahrsamnahme)
  • sowie zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen (beispielsweise ein Kontaktverbot). 

Die polizeilichen Maßnahmen sind nur für einige Tage zulässig und sollen die Zeit überbrücken, in der die Frau oder der Mann entweder weitere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht beantragt, sich eine andere Wohnung gesucht oder in einem Frauenhaus Schutz gefunden hat.