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Allgemeinverfügungen zu besonderen Ladenschlusszeiten

Informationen zum Coronavirus

Menschenleerer Marienplatz in München bei Nacht fotografiert.

„Auf dieser Seite finden Sie Details zu den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zu besonderen Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie.

Die unten stehende Allgemeinverfügung verlängert die ursprünglich bis zum 3. Mai 2020 geltende Allgemeinverfügung zu erweiterten Öffnungsmöglichkeiten für Geschäfte zur Versorgung mit existenziellen Gütern im bisherigen Umfang bis einschließlich dem 10. Mai 2020. Die erweiterten Öffnungsmöglichkeiten gelten nur für Geschäfte, die bereits am 19. April 2020 länger und sonntags geöffnet haben durften, insbesondere also Geschäfte des Lebensmittelhandels, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkaufsstellen von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels sowie der Post, Tierbedarfshandlungen, Tankstellen und Reinigungen. Nicht geöffnet werden darf grundsätzlich am Maifeiertag (1. Mai 2020).

Die Allgemeinverfügung gilt nicht für Bau- und Gartenmärkte und die übrigen ab dem 20. April 2020 oder später wieder geöffneten Geschäfte. Für diese gelten die regulären Ladenschlusszeiten nach dem Ladenschlussgesetz.

Die bisherigen Allgemeinverfügungen zu den Ladenschlusszeiten finden Sie nachstehend zu Ihrer Information.