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Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Mini-Kita

(Stand 28.03.2022)

Gründungsphase

Die Kita-Fachberatungen der Kreisverwaltungsbehörden können Sie eingehend zum Thema „Mini-Kita“ als reguläre Kindertageseinrichtung beraten. Informationen hierzu finden Sie auf den jeweiligen Homepages der Kreisverwaltungsbehörden. Nähere Informationen, insbesondere zu Fragen der Zuständigkeit und den erforderlichen Unterlagen, finden Sie außerdem auf der Website freistaat.bayern.

Die Betriebserlaubnis wird – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – von den Kreisverwaltungsbehörden bzw. im Falle der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise von den Regierungen erteilt. Informationen hierzu finden Sie auf den jeweiligen Homepages der Kreisverwaltungsbehörden. Nähere Informationen, insbesondere zu Fragen der Zuständigkeit und den erforderlichen Unterlagen, finden Sie außerdem auf der Website freistaat.bayern.

Wenn die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegen und die Betriebserlaubnis durch das zuständige Jugendamt erteilt wird, kann die Mini-Kita ihren Betrieb aufnehmen. Eine „Zustimmung“ der Sitzgemeinde ist hierfür nicht erforderlich. Die Träger der Mini-Kita haben einen gesetzlichen Anspruch auf kindbezogene Förderung (Betriebskostenförderung) nach dem BayKiBiG, wenn auch die weiteren Fördervoraussetzungen vorliegen. Dieser gesetzliche Förderanspruch auf Betriebskostenförderung besteht unabhängig von einer Bedarfsanerkennung der Gemeinde. Einer Bedarfsanerkennung bedarf es jedoch ggf. im Hinblick auf eine gemeindliche Investitionskostenförderung. Unabhängig hiervon wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Sitzkommune empfohlen. Die Sitzkommune kann am besten den Bedarf an Kinderbetreuung abschätzen und wird sich sachkundig zur Standortwahl äußern können.

Mit den Einnahmen aus der gesetzlichen, kindbezogenen Betriebskostenförderung, die sich aus einem kommunalen und einem staatlichen Anteil zusammensetzt, und den Elternbeiträgen müssen die entstehenden Betriebskosten der Mini-Kita finanziert werden. Nachdem die kindbezogene Förderung nicht als Vollkostenfinanzierung ausgestaltet ist, bedarf es zur Sicherstellung von hinreichenden qualitativen Rahmenbedingungen im Einzelfall zusätzlicher finanzieller Mittel. Hier kommen die für die Kinderbetreuung zuständigen Gemeinden ins Spiel. Es wird empfohlen, Kontakt mit der Sitzgemeinde aufzunehmen, ob die Bereitschaft besteht, auf der Basis einer Defizit- oder Kooperationsvereinbarung über die gesetzliche Förderung hinaus freiwillige Leistungen zu erbringen und damit die pädagogische Qualität der Einrichtung zu sichern.   


Berechnungsbeispiel 1:

In einer Mini-Kita werden 12 Kinder unter drei Jahren mit einer täglichen Buchungszeit (BZ) von > 6h bis 7h betreut.

Basiswert (BW) 1.235,77
Qualitätsbonus (QB) 64,92
Buchungszeitfaktor für BZ >6h bis 7h     1,75
Gewichtungsfaktor (GWF) U3    2,00


Kommunaler Förderanteil

12 Kinder x 1.235,77 x BZF 1,75 x GWF 2,0 =     51.902,34 


Staatlicher Förderanteil

12 Kinder x (1.235,77+64,92) x 1,75 x 2,0 = 54.628,98
Zzgl. 12 Kinder x 1.235,77 x 2,0 x 0,15 = 4.448,77
Gesamt         59.077,75
     
Kommunaler + staatlicher Förderanteil =   110.980,09

 

Berechnung Betriebskostenförderung Bundesmittel U3
 

Ausbaufaktor U3:   0,5
Summe der BZF    1,75 x 12 21
1.235,77 x 21 x (AF) 0,5                                 = 12.975,58


Hinweis:

Zuwendungsempfänger für die Bundesmittel sind die Gemeinden. Die Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese Mittel an die Träger weiterleiten. 


Berechnungsbeispiel 2:

In einer Mini-Kita werden vormittags 12 Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung mit einer Buchungszeit von > 3h bis 4h betreut. Am Nachmittag kommen 12 Schulkinder mit einer Buchungszeit von > 3h bis 4h

BW und QB wie Beispiel 1

Buchungszeitfaktor für BZ > 3h bis 4h 1,00
GWF für Kinder von 3J bis Einschulung 1,00
GWF für Schulkinder           1,20

 
Kommunaler Förderanteil

12 Kinder x 1.235,77 x 1,00 x 1,00                                  14.829,24
12 Kinder x 1.235,77 x 1,00 x 1,2 17.795,09
Summe 32.624,33

Staatlicher Förderanteil

12 Kinder x (1.235,77+64,92) x 1,00 x 1,00 15.608,28
12 Kinder x (1.235,77+64,92) x 1,00 x 1,2 18.729,94
Summe 34.338,22
   
Kommunaler + staatlicher Förderanteil 66.962,55

             

Die Mini-Kita ist eine reguläre Kindertageseinrichtung, die entsprechende Betriebserlaubnis kann daher grundsätzlich ohne zeitliche Befristung erteilt werden. Die Modellhaftigkeit ergibt sich aus der Möglichkeit, zusätzlich qualifizierte Kindertagespflegepersonen als Ergänzungskräfte einzusetzen. Sollte diese Möglichkeit nicht auf Dauer eröffnet werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass für die betreffenden Kräfte Bestandsschutz gewährt wird.

Wissenschaftliche Begleitung durch das IFP

Die Unterzeichnung des Modellvertrags ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Nur durch die wissenschaftliche Begleitung kann es uns allerdings gelingen, die Mini-Kita bestmöglich weiterzuentwickeln, weshalb wir darum bitten, der wissenschaftlichen Begleitung zuzustimmen.

Der Aufwand wird sich für das Personal der Mini-Kita in Grenzen halten, da die Befragungen online gestellt werden und so in der Vorbereitungszeit beantwortet werden können. Alle pädagogischen Kräfte und die Leitung beantworten drei Befragungen, welche jedoch nicht in den Kita-Alltag eingreifen, sondern in festgelegten Zeitabschnitten bearbeitet werden können. Diese Befragungen werden vom zeitlichen Aufwand sehr überschaubar werden, wobei Anfangs- und Endbefragung mit ca. 1 Stunde am aufwändigsten sein werden. Für den Fall, dass eine engmaschigere Begleitung erwünscht ist, können mehrere Zwischenerhebungen eingefügt werden, auf Basis derer dann Rückmeldungen und auch Handlungsempfehlungen gemacht werden können.

Betrieb einer Mini-Kita

Die Mini-Kita kann als Kinderkrippe, als Kindergarten, als Hort oder als altersgemischte Einrichtung betrieben werden.

Der Elternbeitrag nach § 90 Abs. 1 SGB VIII wird von den Trägern eigenverantwortlich festgelegt. Grundsätzlich sind Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 BayKiBiG zu staffeln. Das schließt Sozialstaffelungen oder Geschwisterermäßigungen nicht aus, sofern die Funktion der Beitragsstaffelung als Korrektiv im Hinblick auf die kindbezogene Förderung erhalten bleibt.

Der Freistaat leistet für Kinder im Kindergartenalter einen staatlichen Zuschuss von 100 € pro Monat (Beitragszuschuss). Der Beitragszuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Bayerische Krippengeld eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Der Anstellungsschlüssel ist auch in der Mini-Kita einzuhalten. Zu beachten ist: Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden allein durch Einhalten des Anstellungsschlüssels nicht entpflichtet, bessere Rahmenbedingungen bereit zu stellen, wenn ansonsten die Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht werden. Die Aufsichtsbehörden können daher die Förderung nach dem BayKiBiG in Frage stellen, wenn die Bildungs- und Erziehungsziele trotz eingehaltener Mindestanforderungen nicht erreicht werden. Ein Träger kann nicht jegliche Forderung der Aufsichtsbehörde nach einer Verbesserung der pädagogischen Rahmenbedingungen mit dem Argument des eingehaltenen förderrelevanten Anstellungsschlüssels abwehren. Die Regelungen in der AVBayKiBiG geben nur Mindestbedingungen vor, die auf jeden Fall für die kindbezogene Förderung erfüllt sein müssen.

Berechnungsbeispiel:

Belegung einer Mini-Kita (12 U3-Kinder mit Buchungszeit > 6 h bis 7 h)

Summe der täglichen gewichteten Buchungsstunden

12 Kinder x 7 h                                                     84 h

Buchungsstunden wöchentlich (x 5)                       420 h

Gewichtet (420 x 2)                                               840 h

Erforderliche Personalstunden bei einem Anstellungsschlüssel von 1:11

840 h : 11                                                             76,36 h

Erforderliche Fachkraftstunden                              38,18 h

 

Die Mini-Kita hat folgende Personalbesetzung

Fachkraft (Leitung)                   35 Wochenstunden

Fachkraft                                 10 Wochenstunden

Qualifizierte TPP 1                   30 Wochenstunden

Qualifizierte TPP 2                   15 Wochenstunden

Summe                                    90 Wochenstunden

Anstellungsschlüssel:

840 h : 90 h                              =       9,33

Anstellungsschlüssel                =       1 : 9,33

Puffer Stunden des päd. Personals:    90 h – 76,36 h       =       13,64 h

Puffer Fachkraftstunden:                    45 h – 38,18 h       =       6,82 h

In der Mini-Kita als reguläre Kindertageseinrichtung ist der Träger der Mini-Kita dafür verantwortlich, dass genügend Personal vorhanden ist, um auch einen etwaigen Personalausfall entsprechend abfangen zu können, s. auch Anstellungsschlüssel in der Mini-Kita.

In der Mini-Kita, als regulärer Kindertageseinrichtung, können auch Assistenzkräfte eingesetzt werden, die mit Mitteln aus dem „Gute-Kita-Gesetz“ gefördert werden können. Träger von Kindertageseinrichtungen werden hierdurch in die Lage versetzt, Assistenzkräfte mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson sowie einer zertifizierten Zusatzqualifikation in Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Dies unterstützt nicht nur die pädagogischen Fachkräfte im pädagogischen Alltag, sondern eröffnet auch den Spielraum, das pädagogische Angebot zu flexibilisieren und z. B. die Betreuung in den Randzeiten sicherzustellen. Die Assistenzkräfte werden zusätzlich eingesetzt, d.h. sie werden nicht auf den Anstellungsschlüssel angerechnet.

Die Mini-Kita ist eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Leitungspositionen sind regelhaft mit Fachkräften nach § 16 Abs.2 AVBayKiBiG zu besetzen. Der Einsatz von nach § 16 Abs. 6 AVBayKibiG im Einzelfall genehmigten Fachkräften (z.B. Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungskurse „Ergänzungskraft zur Fachkraft in Kindertageseinrichtungen“) als einzige Fachkraft der Einrichtung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Mindestens eine Fachkraft in der Einrichtung muss über eine umfassende fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung auf dem Niveau einer Fachakademie verfügen (§ 16 Abs. 2 AVBayKiBiG).

Mit dem Angebot der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB), das im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Modellversuchs (2015 bis 2018) erfolgreich erprobt wurde, konnte in Bayern ein eigenständiges, trägerunabhängiges und effektives Unterstützungssystem für Kindertageseinrichtungen etabliert und verstetigt werden. PQB hat den Auftrag, bayerische Kindertageseinrichtungen bei der Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Qualität im Bereich der Interaktionsqualität zu begleiten (in klarer Abgrenzung zur Fachberatung). Dies ist besonders wichtig, da die aktuelle Forschung zeigt, dass gelingende Bildungsprozesse maßgeblich von einer guten Fachkraft-Kind-Interaktion abhängen. Die Begleitung kann über Hospitationen, Coaching- und Training-on-the-job-Methoden, systemisches Fragen, videogestützte Interaktionsberatung etc. erfolgen.
Die Teilnahme an PQB ist freiwillig und als Ergänzung zur Beratung durch die Fachberatungen der Jugendämter zu sehen.

Die Pädagogische Qualitätsbegleitung kann auch in der Mini-Kita stattfinden, da es sich hierbei um eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII handelt.

Alle pädagogischen Qualitätsbegleitungen in Bayern sind durch das IFP speziell für die Begleitung von Teams qualifiziert und können den Bedarfen von kleinen Teams besonders gut Rechnung tragen.

Alle Informationen zum Projekt und auch zum Online-Antragsstellung finden Sie unter:

https://www.ifp.bayern.de/projekte/qualitaet/pqb.php

Kindertagespflegeperson als Ergänzungskraft Mini-Kita

Erforderlich sind eine erfolgreiche Eignungsprüfung und Qualifizierung iSd. § 43 SGB VIII (idR. mindestens 160 Stunden), eine erfolgreich absolvierte Qualifizierung als „Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung“ (40 Stunden) sowie eine erfolgreich absolvierte Qualifizierung „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“ (100 Stunden), bzw. eine Vereinbarung zur Qualifizierung „Ergänzungskraft in der Mini-Kita“ und diese Qualifizierung berufsbegleitend begonnen wird.

Nähere Informationen zur Qualifizierung finden Sie unter folgendem Link: qualifizierung-tagespflege-bayern.

Beispiel: Ein Träger gründet eine Mini-Kita und nimmt 12 Kinder auf, alle Gewichtungsfaktor 1 und Buchungszeit 8 Stunden, angestrebter Anstellungsschlüssel 1:10

Berechnung: 12 x 1 x 8 x 5 Tage = 480 Std /10 = 48 Personalstunden.

Fachkraftquote 50 % = 24 Std. Erzieherin & 24 Std. Tagesmutter.

Dies würde im Umkehrschluss bedeuten: eine Ergänzungskraft, evtl. Tagesmutter, wäre regelmäßig täglich für mehr als 3 Std. mit 12 Kindern alleine.

Muss das so genehmigt werden?

Grundsätzlich könnte man zu dem Schluss kommen, eine Ergänzungskraft, also im Bereich der Mini-Kita ggf. auch eine entsprechend qualifizierte Kindertagespflegeperson, könnte regulär täglich drei Stunden mit 12 Kindern alleine sein. Zu unterscheiden sind aber die förderrechtlichen Vorgaben und die Folgerungen, die aus dem Betriebserlaubnisverfahren bzw. § 45 SGB VIII abzuleiten sind und wonach eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden soll.

Der Anstellungsschlüssel ist ein Indiz für die Strukturqualität, aber nur bedingt isoliert geeignet, eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Hier kommt auch der Unterschied des Anstellungsschlüssels als rechnerischer Wert zum Personal-Kind-Schlüssel, der die Ist-Situation in den Blick nimmt, zum Tragen. Insbesondere in kleinen Einrichtungen wie der Mini-Kita oder in eingruppigen Einrichtungen ist ein Abstellen auf den Anstellungsschlüssel allein oftmals nicht ausreichend.

Ein zweiter Aspekt kommt hinzu:

Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden allein durch Einhalten des Anstellungsschlüssels nicht entpflichtet, bessere Rahmenbedingungen bereit zu stellen, wenn ansonsten die Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht werden. Die Aufsichtsbehörden können daher die Förderung nach dem BayKiBiG in Frage stellen, wenn die Bildungs- und Erziehungsziele trotz eingehaltener Mindestanforderungen nicht erreicht werden. Ein Träger kann nicht jegliche Forderung der Aufsichtsbehörde nach einer Verbesserung der pädagogischen Rahmenbedingungen mit dem Argument des eingehaltenen förderrelevanten Anstellungsschlüssels abwehren. Die Regelungen in der AVBayKiBiG geben nur Mindestbedingungen vor, die auf jeden Fall für die kindbezogene Förderung erfüllt sein müssen.

Die Betriebserlaubnisbehörden werden den Trägern daher Auflagen erteilen, wenn wie oben dargestellt, durch den Personaleinsatz die Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht werden können oder wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht.