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Unterbringung und Wohnen

Zunächst muss man zwischen der Unterbringung von Asylbewerbern als staatlicher Aufgabe einerseits und dem Themenfeld Wohnen für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. sonstige Gruppen von Zuwanderern außerhalb des Asylsystems andererseits unterscheiden.

 

Staatliche Unterbringung von Asylbewerbern (durch Regierungen und Landratsämter als Staatsbehörden)

Asylbewerber werden grundsätzlich in Asylunterkünften untergebracht, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Unterbringung teilt sich dabei in zwei Phasen auf:

 

Phase 1: Aufnahmeeinrichtungen

  1. Erstaufnahmeeinrichtungen 

Die Erstaufnahmeeinrichtungen sind für einen Aufenthalt für die Dauer von maximal sechs Monaten vorgesehen. Die Erstaufnahmeeinrichtungen einschließlich deren Dependancen werden von den Bezirksregierungen betrieben und halten derzeit rund 20.000 Plätze in den sieben bayerischen Regierungsbezirken vor.

Asylbewerber erhalten in den Erstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich eine Versorgung nicht in Form von Geldmitteln, sondern in Form von Sachleistungen (z.B. Verpflegung). Es ist zudem flächendeckend ein Sicherheitsdienst vor Ort.

In der Erstaufnahme erfolgen zentrale Schritte des Asylverfahrens wie die Registrierung, die Erstantragsstellung und die Gesundheitsuntersuchung. Daher wirken in dieser Phase verschiedene Bundes-, Landes- und kommunale Dienststellen zusammen, z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beauftragter des Freistaates Bayern für das Verteilungsverfahren, Gesundheitsämter.

  1. Sonderfall: Ankunfts- und Rückführungseinrichtungen und Besondere Aufnahmeeinrichtungen

In den Ankunfts- und Rückführungseinrichtungen (derzeit Bamberg und Ingolstadt/Manching) werden Asylanträge von Antragsstellern aus den sicheren Herkunftsstaaten (EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien) bearbeitet, für die keine Bleibeperspektive besteht.

Die betroffenen Personen sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag in der Einrichtung zu verbleiben. Ziel ist es, die Verfahrensdauer zu reduzieren.

 

Phase 2: Anschlussunterbringung

Im Anschluss an die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylbewerber bis zu deren Anerkennung in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentralen Unterkünften untergebracht (Ausnahme: Personen aus sicheren Herkunftsstaaten).

  1. Gemeinschaftsunterkünfte

Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Bezirksregierungen betrieben. Sie sind der gesetzlich vorgesehene Regelfall der Anschlussunterbringung.

  1. Dezentrale Unterbringung

Auch die dezentralen Unterkünfte sind eine Form der staatlichen Unterbringung. Sie werden aber durch die Landratsämter als Staatsbehörden und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis betrieben, die Versorgung erfolgt über die Kreisverwaltungsbehörden (Sozialämter).

Die Regierungsaufnahmestelle (RASt) nimmt die Verteilung der Personen auf die Landkreise bzw. kreisfreien Städte nach der Quote der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vor.

 

Wohnen von anerkannten Asylbewerbern, Flüchtlingen und anderen Gruppen von Zuwanderern

Nach Abschluss des Asylverfahrens steht die staatliche Unterbringung in Asylunterkünften grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung. Die anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge sind – wie Einheimische – dazu verpflichtet, sich selbst um Wohnraum zu kümmern und die staatlichen Asylunterkünfte zu verlassen. Das gilt auch für Personen, die sich selbst nie in einem Asylverfahren befunden haben, sondern zu einem anerkannten Asylbewerber zugewandert sind (z.B. Familiennachzug).

Der Freistaat Bayern gestattet es jedoch übergangsweise bis Wohnraum gefunden wird, dass Anerkannte weiterhin (gegen Gebühren) in den staatlichen Asylunterkünften wohnen können. Damit vermeidet der Freistaat Wohnungslosigkeit und entlastet die Kommunen.

 

Staatliche Unterbringung bestimmter Zuwanderergruppen

Daneben gibt es staatlich betriebene Übergangswohnheime für spezielle Zuwanderergruppen, z.B. afghanische Ortskräfte und Spätaussiedler.

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Minderjährige Asylbewerber in Begleitung von Angehörigen

Minderjährige Asylbewerber/innen, die in Begleitung von erwachsenen Angehörigen einreisen, werden gemeinsam mit diesen in den staatlichen Asylunterkünften untergebracht.

 

Unbegleitete minderjährige Asylbewerber

Minderjährige Asylbewerber/innen, die nicht in Begleitung erwachsener Angehöriger einreisen, werden vom Jugendamt am Aufgriffsort vorläufig in Obhut genommen und untergebracht. Dort wird das Alter festgestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt.

 

Dann wird geklärt, in welches Bundesland der minderjährige Asylbewerber/innen im Rahmen des bundesweiten Verteilverfahrens verlegt wird. Nach etwa zwei bis drei Wochen, spätestens aber nach vier Wochen, erfolgt eine Verlegung in das Zielbundesland. Im Zielbundesland wird der individuelle Hilfebedarf geklärt.

 

Je nach persönlichem Hilfebedarf wird der minderjährige Asylbewerber/die minderjährige Asylbewerberin in Bayern

  • in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (geringere Betreuungsintensität, Regelfall, z. B. Wohngruppen, Jugendwohnheime),
  • in sozialpädagogisch betreuten Wohnformen (höhere Betreuungsintensität, nur bei entsprechendem Bedarf, z. B. Heimerziehung, betreute Wohngruppen) oder
  • in einer Pflegefamilie untergebracht.

 

 

Weitere Informationen auch unter der Rubrik "Unterstützung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher durch die Jugendhilfe". Dort unter Frage 1: "Wie werden unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche (UMA) versorgt?".

Staatliche Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Die Unterbringung von Asylbewerbern ist grundsätzlich Staatsaufgabe und wird im Fall der dezentralen Unterbringung von den Landratsämtern und kreisfreien Städten übernommen. Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Unterbringung durch die Landratsämter mit, das heißt vor allem: Sie unterstützen das Landratsamt bei der Akquise von Unterkünften.

 

Wohnen von anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen Gruppen von Zuwanderern

Die Wohnversorgung der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge sowie der nachziehenden Familienmitglieder ist eine gewaltige Herausforderung. Hier stehen deshalb Bund, Länder und Kommunen zusammen.

Nicht zuletzt auf Drängen Bayerns unterstützt der Bund die Länder bei der Integration der vielen Anerkannten mit einer jährlichen Integrationspauschale in Höhe von zwei Milliarden Euro für die Jahre 2016 bis 2018. Zusätzlich übernimmt der Bund die Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge in den Jahren 2016 bis 2018.

Der Freistaat Bayern hat den „Wohnungspakt Bayern“ aufgelegt, um die rasche Schaffung von Wohnraum vor Ort in den Kommunen voranzutreiben. (Weiteres hierzu auch unter Frage 6: "Sozialer Wohnungsbau – Welche Förderungen gibt es für die Schaffung neuer Wohnungen?")

 

Viele der bayerischen Städte und Gemeinden wenden darüber hinaus enorme Mittel auf, um eine Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit bezahlbarem Wohnraum sicherzustellen.

 

  1. Bauplanung

Die Städte und Gemeinden tragen durch die Bauleitplanung und den Anschluss neuer Baugebiete an die örtliche Infrastruktur dafür Sorge, dass in ihrem Gebiet ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht bzw. geschaffen werden kann. Außerdem können sie durch eigene Bautätigkeit Wohnungen schaffen, gerade für Menschen, die sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt schwer tun.

Der Freistaat unterstützt den gemeindlichen Wohnungsbau im Rahmen des „Wohnungspaktes Bayern“ mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm [Link nach unten setzen] mit  150 Mio. Euro im Jahr 2016; bis 2019 stehen insgesamt 600 Mio. Euro zur Verfügung. Damit können jährlich ca. 1.500 Wohnungen gefördert werden.

 

  1. Vermeidung von Wohnungslosigkeit

Mit der Anerkennung sind Asylbewerber und Flüchtlinge grundsätzlich verpflichtet, aus den staatlichen Asylunterkünften auszuziehen und sich eine Wohnung zu suchen.

Der Freistaat Bayern gestattet es jedoch übergangsweise bis Wohnraum gefunden wird, dass Anerkannte weiterhin (gegen Gebühren) in den staatlichen Asylunterkünften wohnen können. Damit vermeidet der Freistaat Wohnungslosigkeit und entlastet die Kommunen.

 

  1. Überlassung staatlich geförderten Wohnraums

Der Freistaat fördert die Schaffung oder die Sanierung von Wohnraum, damit auch Menschen mit niedrigem Einkommen eine Wohnung finden oder erhalten können. Die Landratsämter, die kreisfreien Städte, die großen Kreisstädte und einzelne größere, kreisangehörige Gemeinden – die Städte Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie der Markt Garmisch-Partenkirchen und die Gemeinde Vaterstetten – haben hier folgende Aufgaben:

  1. Überlassung von staatlich gefördertem Wohnraum

Der Freistaat Bayern unterstützt Eigentümer und Vermieter bei der Errichtung, dem Umbau oder der Sanierung von Wohnraum. Die Wohnungen, die mit staatlichen Mitteln gefördert wurden, unterliegen Belegungs- und Mietbindungen. Die Verfügungsberechtigten dürfen demnach die Wohnungen nur an Personen vermieten, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können oder im Benennungsverfahren ausgewählt wurden. Die oben genannten Stellen sind für die Erteilung dieser Wohnberechtigungsscheine und für die Durchführung des Benennungsverfahrens zuständig.

 

  1. Freistellung von und Entlassung aus den förderrechtlichen Bindungen, Zweckentfremdung

Die vorgenannten Stellen sind auch zuständig für die Prüfung und Freistellung von Belegungsbindungen oder Entlassung aus den Bindungen. Soll geförderter Wohnraum vom Vermieter selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, können die oben genannten Kommunen zudem hierfür eine Genehmigung prüfen und erteilen.

 

Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn der Vermieter selbst die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhält. Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als drei Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.

 

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden, etwa wenn die Nutzung geförderten Wohnraums aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu Zwecken der Unterbringung von Asylbewerbern mit (noch) anhängigem Asylverfahren in Betracht gezogen wird. Gegebenenfalls können ein angemessener Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum mögliche Auflagen sein.

 

 

 

Wohnsitzzuweisung

Der Freistaat Bayern hat zum 01.09.2016 die Ermächtigungsgrundlage im Bundesintegrationsgesetz genutzt und die landesgesetzliche Möglichkeit geschaffen, anerkannten Asylbewerbern und Bleibeberechtigten, die Sozialleistungen beziehen, innerhalb Bayerns einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen.  Diese Personen müssen grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung an dem Ort verbleiben, an dem sie sich bereits während des Asylverfahrens aufhielten und erste Integrationsschritte gemacht wurden. Die Wohnortzuweisung kann bei der Verhinderung von Parallelgesellschaften und integrationshemmender räumlicher Ballung helfen. Sie soll vor allem die Ballungsräume, in denen Wohnraum knapp ist, entlasten.

Die Verteilung von Asylbewerbern und Anerkannten erfolgt sowohl auf die Regierungsbezirke als auch innerhalb der Regierungsbezirke auf die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Gesamtquote. Um die Wohnsitzzuweisung zu ermöglichen, werden alle Ebenen einbezogen: Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln.  Die kreisangehörigen Gemeinden wirken dabei mit. Die Regierungen erlassen den Zuweisungsbescheid und berücksichtigen die Quoten nach der DVAsyl, um eine gleichmäßige Verteilung zu erreichen. Die Zuweisung erfolgt in einen Landkreis/kreisfreie Stadt. Die Landratsämter erhalten das Recht, eine kreisangehörige Gemeinde zur Aufnahme und Unterbringung von Anerkannten zu verpflichten, soweit diese nicht freiwillig dazu bereit ist.

 

Staatliches Sofortprogramm

Informationen zum staatlichen Sofortprogramm als erster Säule des „Wohnungspakts Bayern“ sind unter Frage 6 - "Sozialer Wohnungsbau – Welche Förderungen gibt es für die Schaffung neuer Wohnungen?" - dargestellt.

 

Ertüchtigung leerstehender Gebäude

Insbesondere im ländlichen Raum können leerstehende Gebäude für die dauerhafte Versorgung mit Wohnraum hergerichtet werden. Im Rahmen der Städtebauförderung unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei mit einem Fördersatz von bis zu 90 % der förderfähigen Kosten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter der Rubrik "Unterbringung und Wohnen", dort unter Frage 6: "Sozialer Wohnungsbau – Welche Förderungen gibt es für die Schaffung neuer Wohnungen?".

Allgemeine Informationen

  1. Bauplanungsrecht

Bauplanungsrechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie etwaig vorhandenen Bauleitplänen und sonstigen Satzungen. Die Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben bemisst sich nach den §§ 30-35 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Soweit nach diesen Vorschriften kein Baurecht gegeben ist, können die Gemeinden in Ausübung ihrer Planungshoheit insbesondere durch Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechendes Baurecht für Wohnungsbauvorhaben nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB schaffen.  Gehören die von einem solchen Bebauungsplan erfassten Grundstücke nicht der Gemeinde,  bietet es sich im Regelfall an, die Bauleitplanung durch einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Investor zu flankieren, um die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (zu denen Zuwanderer häufig gehören) zu gewährleisten.

 

  1. Bauordnungsrecht

Anforderungen an das Wohnbaugrundstück und das Wohngebäude ergeben sich aus den Regelungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und aus den auf der Grundlage der BayBO erlassenen Vorschriften (z.B. Garagen- und Stellplatzverordnung, Feuerungsverordnung, örtliche Bauvorschriften wie gemeindliche Stellplatzsatzungen und Gestaltungssatzungen. Zu den wichtigsten Regelungsbereichen zählen der Brandschutz, die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, Abstandsflächen, Stellplätze und die Barrierefreiheit. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind für Wohngebäude – mit Ausnahme von Wohnhochhäusern – abschließend geregelt. Die unteren Bauaufsichtsbehörden können hier weitergehende Anforderungen nur stellen, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von erheblichen Gefahren erforderlich ist (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayBO).

Die Bauaufsichtsbehörden können nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts Abweichungen gestatten, wenn  sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange  mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Die Schaffung neuer Wohnungen erfordert regelmäßig ein bauaufsichtliches Verfahren nach den Regelungen der Abschnitte II und III der BayBO.

 

  1. Energiestandard

Für den Wohnungsneubau schreibt § 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) einen energetischen Mindeststandard vor. Über ein in Anlage 1 Tabelle 1 EnEV beschriebenes Referenzgebäude werden die Anforderungen an den Primärenergiebedarf definiert; außerdem müssen die Hüllflächen des Gebäudes den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1.2 EnEV genügen. Das Erneuerbare-Energien-Wärmgesetzes (EEWärmeG) schreibt einen verpflichtenden Mindestanteil erneuerbarer Energien bei Heizung und Kühlung von Wohnungsneubauten vor.

 

  1. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden sich in der Publikation "Baurecht in der Gemeinde"

 

Besonderheiten bei der Errichtung von Asylunterkünften

Für Asylunterkünfte existierten zahlreiche baurechtliche Besonderheiten.

  1. Bauplanungsrecht

Befristet bis zum 31.12.2019 wurde die Zulassung von Asylunterkünften in sämtlichen Gebietsarten (Bebauungsplangebiete, nicht beplanter Innenbereich, Außenbereich) erheblich erleichtert:

  • Für mobile Unterkünfte können in allen Baugebieten auf drei Jahre befristete Befreiungen erteilt werden.
  • Soweit Asylunterkünfte – z. B. in reinen Wohngebieten – als Ausnahme zugelassen werden können, ist vorgesehen, dass in der Regel eine Genehmigung erteilt werden soll.
  • Im sog. nicht beplanten Innenbereich können sämtliche Gebäude in Asylunterkünfte umgenutzt werden, auch ohne dass sie sich planungsrechtlich einfügen (das gilt z. B. für Verwaltungsgebäude, aber auch für Schulen, Krankenhäuser oder ggf. auch kulturelle Einrichtungen und Einrichtungen des Einzelhandels).
  • Eine auf drei Jahre befristete Umnutzung von Gebäuden ist auch in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten möglich. An geeigneten Stellen in Gewerbegebieten können unter bestimmten Voraussetzungen auch dauerhafte Asylunterkünfte zugelassen werden.
  • Im gesamten Außenbereich werden die Umnutzung bestehender Gebäude und die Errichtung befristeter mobiler Unterkünfte begünstigt. Auf Flächen im Außenbereich, die unmittelbar an einen bebauten Ortsteil anschließen, können ggf. auch dauerhafte Unterkünfte neu errichtet werden.

 

  1. Bauordnungsrecht

Im Bauordnungsrecht, z. B. auch beim Thema Brandschutz, werden die verfahrens- und materiell-rechtlichen Spielräume von der Obersten Baubehörde weit ausgelegt, um eine schnelle Errichtung oder Nutzungsänderung im Einzelfall zu ermöglichen.

 

  1. Energiestandard

Befristet bis zum 31.12.2018 werden die Anforderungen der EnEV an Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes erleichtert: Für bestehende Gebäude gilt dies insbesondere für die Dämmung. Bei notwendigen Baumaßnahmen an Außenwänden, Dach und Fenstern von Bestandsgebäuden, die zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden sollen, reduziert sich der Wärmedämmstandard auf den Mindestwärmeschutz. Außerdem wird bei Gebäuden, die als Aufnahmeeinrichtungen oder als Gemeinschaftsunterkünfte genutzt werden, nach § 25a Absatz 3 EnEV die Pflicht, oberste Geschossdecken nachzudämmen, ausgesetzt. Nach Ablauf der Aussetzung lebt die bisherige Dämmpflicht wieder auf (d.h. ab 2019). Für Neubauten sind im Einzelfall Befreiungen möglich, wenn sich andernfalls die Errichtung der Asylunterkunft verzögern würde.

Neubauten, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude (wie z. B. provisorische Containerbauten) sind von den Vorgaben der EnEV frei, sofern sie dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen oder als Gemeinschaftsunterkünfte zu dienen. Dies gilt für eine Nutzungsdauer von maximal fünf Jahren.

 

  1. Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der  Obersten Baubehörde und des  Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

 

Der am 09.10.2015 beschlossene „Wohnungspakt Bayern“ bietet ein umfangreiches Maßnahmenpaket für mehr preisgünstigen Wohnungsbau. Er beinhaltet drei Säulen:

 

Säule 1: Staatliches Sofortprogramm – Der Freistaat Bayern als Bauherr

  1. Inhalt des Programms

Mit dem staatlichen Sofortprogramm errichtet der Freistaat kurzfristig rund 40 staatliche Wohnanlagen mit befristeter Standzeit, vorwiegend auf Grundstücken des Freistaats. In diese Wohnungen sollen insbesondere anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge einziehen, die dadurch aus den Gemeinschaftsunterkünften oder dezentralen Unterbringungen ausziehen können. Rund ein Drittel der neugeschaffenen Wohnungen können durch die Gemeinden mit heimischen Bedürftigen belegt werden.

Die Wohnflächen der Projekte sind mit 45 m² für 4 Personen gering bemessen, auf eine Unterkellerung wird verzichtet. Dadurch kann kostengünstig gebaut werden. Die Modul- und Systembauweise sorgt für eine zügige Fertigstellung.

 

  1. Bereitgestellte Mittel

Hierfür hat die Staatsregierung ein Programmvolumen von 140 Mio. Euro bereitgestellt.

 

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner sind die Staatlichen Bauämter (Verzeichnis).

Die Verwaltung und die Belegung liegt bei den Regierungen.

Weiterführende Informationen

 

 

Säule 2:  Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – Gemeinden bauen mit staatlicher Unterstützung

  1. Inhalt des Programms

Das am 01.01.2016 in Kraft getretene „Kommunale Wohnraumförderungsprogramm“ ist die zweite Säule des Wohnungspakts. Damit werden die Gemeinden in die Lage versetzt, entsprechend der örtlichen Notwendigkeit Wohnraum für Menschen zu schaffen, die sich mit eigenen Mitteln am freien Wohnungsmarkt nicht mit Wohnraum versorgen können.

 

  1. Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Gefördert werden der Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen sowie der Umbau zu Mietwohnungen. Förderfähig sind auch der Grunderwerb (Grundstücke, leerstehende Gebäude), das Freimachen von Grundstücken (Abbruchmaßnahmen, Entsiegelung), soweit sie im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen, und der Ersterwerb von neu errichteten, bisher nicht genutzten Wohngebäuden. Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Zuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten sowie einem zinsverbilligten Darlehen, für das ein ergänzendes Programm der BayernLabo angeboten wird. Einen 10 %igen Eigenanteil müssen die Gemeinden selbst leisten. Ebenfalls förderfähig sind vorbereitende planerische Maßnahmen, wie Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe, die mit 60 % Zuschuss unterstützt werden können.

 

  1. Bereitgestellte Mittel

Das Vierjahresprogramm umfasst seit 2016 pro Jahr 150 Mio. Euro, bis 2019 stehen insgesamt 600 Mio. Euro zur Verfügung.

 

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Ansprechpartner und Bewilligungsstellen sind die jeweiligen Regierungen.

Weiterführende Informationen

 

 

 

Säule 3: Staatliche Wohnraumförderung – Förderung des privaten Wohnbaus

Die dritte Säule des Wohnungspakts Bayern ist der Ausbau der staatlichen Wohnraumförderung. Sie umfasst folgende Förderprogramme:

  • Bayerisches Wohnungsbauprogramm
  • Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
  • Bayerisches Modernisierungsprogramm
  • Förderung von Wohnraum für Studierende

2016 stand ein Betrag von 401,6 Mio. Euro für die Wohnraumförderung zur Verfügung. Insgesamt stellt der Freistaat Bayern für die Jahre 2016 bis 2019 Fördermittel in Höhe von ca. 1,9 Mrd. Euro bereit.

Weitergehende Informationen findet man in der  Übersicht über die Wohnraumförderung in Bayern und unter www.wohnen.bayern.de

Zu den Förderprogrammen im Einzelnen:

 

  1. Bayerisches Wohnungsbauprogramm

  1. Inhalt des Programms

Im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms fördert der Freistaat Bayern mit Baudarlehen und ergänzenden Zuschüssen (Grundförderung) die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Wohnungssuchende, die mit ihrem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten.

Möchten Wohninteressenten, die die Einkommensgrenze einhalten, eine geförderte Wohnung mieten, müssen sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten diese berechtigten Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung). Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in bestimmte Einkommensstufen, die im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegt sind (Art. 11 BayWoFG).

Des Weiteren fördert der Freistaat Bayern im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms den Bau (Neubau, Gebäudeerweiterung) sowie den Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen staatlichen Baudarlehen. Haushalte mit Kindern können zusammen mit dem Darlehen einen Zuschuss erhalten.

Im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms fördert der Freistaat Bayern außerdem die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro. Für eine Förderung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Frage:

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt mit ausreichenden Bewegungsflächen, Schwellenabbau, zum Beispiel an den Zugängen zu Terrassen, Loggien oder Balkonen)
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (zum Beispiel Schaffung bodengleicher Duschplätze oder Einbau von Stütz- und Haltesystemen)
  • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer, Nachrüstung von automatischen Tür-, Tor-, oder Fensterantrieben, Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation wie taktile Markierungen oder ergänzende Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift).
  1. Förderbedingungen

Die Auswahl der mit der Grundförderung zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs.

Fördervoraussetzung für die behindertengerechte Anpassung von Wohnraum ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Die Grundförderung kann bei der jeweiligen Bezirksregierung, der Landeshauptstadt München oder den Städten Nürnberg und Augsburg beantragt werden.

Die Zusatzförderung ist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu beantragen.

Der Wohnberechtigungsschein ist bei den Landratsämtern, den kreisfreien Städten oder den Großen Kreisstädten zu beantragen. Darüber hinaus sind einzelne größere kreisangehörige Gemeinden zuständig, namentlich die Städte Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie der Markt Garmisch-Partenkirchen und die Gemeinde Vaterstetten.

Die Fördermittel für den behindertengerechten Umbau von Eigenwohnraum sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen. Anträge für Mietwohnraum bearbeiten die Regierungen beziehungsweise die Landeshauptstadt München oder die Städte Augsburg und Nürnberg.

 

  1. Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm

  1. Inhalt des Programms

Im Zinsverbilligungsprogramm werden der Neubau sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen unterstützt.

  1. Förderbedingungen

Diese Darlehen können auch zusammen mit Mitteln des Bayerischen Wohnungsbauprogramms gewährt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Die Fördermittel sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen.

 

  1. Bayerisches Modernisierungsprogramm

  1. Inhalt des Programms

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen. Ziele der Förderung sind insbesondere die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen, die energetische Verbesserung (Energie- und Wassereinsparung), die Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel und die Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung.

  1. Förderbedingungen

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Die Fördermittel können bei der jeweiligen Bezirksregierung, der Landeshauptstadt München oder den Städten Nürnberg und Augsburg beantragt werden.

 

  1. Förderung von Wohnraum für Studierende

  1. Inhalt des Programms

Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung von Wohnraum für Studierende.

  1. Förderbedingungen

Förderfähig sind

  • der Neubau von Wohnraum für Studierende (Neubau),
  • der Ersterwerb solchen Wohnraums,
  • die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes,
  • der Erwerb und die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Studierende,
  • die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, unter der Voraussetzung, dass das Gebäude mindestens 35 Jahre, bei besonders schwerwiegenden Mängeln mindestens 25 Jahre alt ist.

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.

  1. Ansprechpartner und weitere Informationen

Bewilligungsstelle ist die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

Der Bedarf an Wohnraum steigt in Bayern weiter an. Nicht nur anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge haben Probleme, eine bezahlbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden.

 

Die Wohnsitzzuweisung (vgl. auch Frage 4) und mehr Wohnungsbau (vgl. auch Frage 6) sorgen mittelfristig für eine Entspannung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

 

Bei der Überlassung von gefördertem Wohnraum spielt der soziale Ausgleich eine wichtige Rolle:

 

Die Überlassung geförderten Wohnraums setzt voraus, dass der Wohnungssuchende berechtigt ist – entweder aufgrund einer Benennung oder durch einen Wohnberechtigungsschein. Die Wohnberechtigung erfordert u. a., dass der Wohnungssuchende sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält sowie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für seinen Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.

 

Asylbewerber, die während laufendem Asylverfahren in den staatlichen Asylunterkünften untergebracht sind, sind nicht zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt und treten damit nicht in Konkurrenz mit ansässigen einkommensschwachen Wohnungssuchenden.

 

Bei dauerhaft in Bayern bleibenden Flüchtlingen liegt in der Regel die Wohnberechtigung vor, wenn der berechtigte Aufenthalt im Bundesgebiet noch längere Zeit andauert. Maßgeblich sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Befristung des jeweiligen Aufenthaltstitels.

 

Für die Überlassung von Sozialmietwohnraum hat der Landesgesetzgeber zwei Verfahren vorgesehen:

  • Benennungsverfahren: In bestimmten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf schlägt die zuständige staatliche Stelle dem jeweiligen Vermieter fünf Wohnungssuchende zur Auswahl vor. Die Benennung erfolgt in erster Linie nach der sozialen Dringlichkeit. Die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling begründet insoweit für sich genommen keinen Vorrang bei der Überlassung von gefördertem Wohnraum. Die Entscheidung hierüber liegt bei den zuständigen Stellen vor Ort (Landratsämter, kreisfreien Städte sowie die Großen Kreisstädte und einzelne größere kreisangehörige Gemeinden, namentlich die Städte Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie der Markt Garmisch-Partenkirchen und die Gemeinde Vaterstetten), die gemeinsam mit den Gemeinden die örtlichen Verhältnisse am besten kennen und diesen im Rahmen ihres Handlungsspielraumes, insbesondere zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, hinreichend Rechnung tragen können.

 

  • Wohnberechtigungsschein: Außerhalb der festgelegten Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf erfolgt die Überlassung von gefördertem Wohnraum durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins. Alle wohnberechtigten Wohnungssuchenden können sich unter Vorlage des Wohnberechtigungsscheines unmittelbar an den jeweiligen Vermieter der geförderten Wohnung wenden. Die Entscheidung, welcher Wohnungssuchende die geförderte Wohnung erhält, liegt dabei allein beim jeweiligen Vermieter.

 

Mit dem Sofortprogramm zur Errichtung von Wohnanlagen (vgl. Frage 1) schafft der  Freistaat Wohnraum für eine bestimmte Zeit. Von diesen Übergangswohnungen profitieren auch heimische Bedürftige. Die Kommunen haben ein Belegungsrecht von 30% für heimische Bedürftige.

Die Kommunen sorgen im Rahmen der vorhandenen Strukturen für die Beratung wohnungsloser oder von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen in Bayern.

 

Die Koordinierungsstellen Wohnungslosenhilfe Südbayern und Nordbayern in München und Nürnberg der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern bieten auf ihrer Homepage wichtige Informationen. Ihre Aufgaben umfassen u. a. die Beratung zum Auf- und Ausbau von ambulanten Beratungsstellen in den Kommunen sowie die Unterstützung und Sicherstellung der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen und Einrichtungen insbesondere auf überörtlicher Ebene.

 

Weitere Informationen

Asylbewerber sowie anerkannte Flüchtlinge sind wohngeldberechtigt, wenn sie

  • einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • ein Recht auf Aufenthalt nach dem Asylgesetz haben,
  • die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers haben oder
  • auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (vgl. § 3 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes – WoGG).

 

Weitere Voraussetzungen sind, dass sie selbst Wohnraum gemietet haben oder Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben und dass sie nicht über ausreichendes, eigenes Einkommen verfügen. Beziehen sie jedoch Transferleistungen, wie z. B. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II- bzw. SGB XII-Leistungen, können sie kein Wohngeld erhalten. (vgl. § 7 WoGG). Der Anspruch auf Wohngeld hängt zudem von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der Miete bzw. Belastung ab.

 

Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldbehörde des örtlichen Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt gestellt werden.